Rechtsprechung
   LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32996
LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11 (https://dejure.org/2012,32996)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11 (https://dejure.org/2012,32996)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2012 - 15 Sa 1424/11 (https://dejure.org/2012,32996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,32996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • kanzlei-moegelin.de

    Gesundheitsschädigung durch Mobbing

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mobbing durch den Arbeitgeber; Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Verwertung eines Sachverständigengutachtens; Gesundheitsbeschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • ArbG Rheine, 22.10.2009 - 2 Ca 643/08

    Schmerzensfeld, Schadensersatz wegen Mobbing, Abmahnung, Kausalität

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.02.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.05.2009 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3, 351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger 2.088,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.08.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 Euro und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.10.2009 zu zahlen.

    Der Kläger hat beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger über das bereits zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB sei Zustellung der Klageschrift vom 22.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 12.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 02.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 26.01.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 07.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 19.05.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 16.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger weitere 2.088,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 30.07.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 11.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 04.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 EUR und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 01.10.2009 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009, 2 Ca 643/08, die Klage abzuweisen;.

    das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger über das bereits zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB sei Zustellung der Klageschrift vom 22.04.2008, 2. an den Kläger 10.685,74 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.07.2008 zu zahlen, 3. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 12.08.2008 zu zahlen, 4. an den Kläger weitere 6.702,56 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 02.10.2008 zu zahlen, 5. an den Kläger weitere 10.053,84 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 26.01.2009 zu zahlen, 6. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.02.2009 zu zahlen, 7. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 13.03.2009 zu zahlen, 8. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 07.04.2009 zu zahlen, 9. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 19.05.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 08.06.2009 zu zahlen, 11. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 16.07.2009 zu zahlen, 12. an den Kläger weitere 2.088,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 30.07.2009 zu zahlen, 13. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 11.08.2009 zu zahlen, 14. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 04.09.2009 zu zahlen, 15. an den Kläger weitere 3.351,28 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 210, 00 EUR und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.422,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung der Klageschrift vom 01.10.2009 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009, 2 Ca 643/08, die Klage abzuweisen;.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2009 - 5 Sa 86/08

    Entschädigung wegen Mobbings - Persönlichkeitsrechtsverletzung - Fürsorgepflicht

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Insofern fehlt es an der notwendigen eindeutigen sog. Täter-Opfer-Konstellation (BAG vom 16.05.2007, a.a.0.; vom 25.10.2007, a.a.0.; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.2009 - 5 Sa 86/08; LAG Hamm vom 16.07.2009, a.a.0.).

    (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung aller unstreitigen Tatsachen nicht an der erforderlichen eindeutigen sog. Täter-Opfer-Konstellation (vgl. zu dieser Notwendigkeit: BAG vom 16.05.2007, a.a.0.; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.2009 - 5 Sa 86/08; LAG Hamm vom 16.07.2009, a.a.0.).

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Eine Vorhersehbarkeit der aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden für den Schädiger ist nicht erforderlich (BGH 30.04.1996 - VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425).

    Seit langem schon ist insbesondere in der Rechtsprechung der Zivilgerichte anerkannt, dass der Schädiger sich nicht darauf berufen kann, dass der Geschädigte infolge bestimmter persönlicher Dispositionen für die Krankheit besonders anfällig gewesen sei (BGH 30.04.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2004 - 7 U 175/02

    Befristete Leistungsvereinbarung enthält noch kein Anerkenntnis bedingungsgemäßer

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    (a) Dem Kläger war auf seinen in der Berufungsbegründung formulierten Antrag hin gem. §§ 397, 402 ZPO die Gelegenheit einzuräumen, den Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen (vgl. OLG Frankfurt/M. 18.02.2004 - 7 U 175/02, VersR 2004.1122).

    Es muss jedoch in jedem Fall sichergestellt sein, dass der beauftragte Sachverständige die volle fachliche, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Gutachten übernimmt (OLG Frankfurt/M. 18.02.2004, a.a.O. m.w.N.).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Kurz zusammengefasst kann Mobbing definiert werden als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing; LAG Hessen 13.05.2011 - 3 Sa 1514/10, juris).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss nehmen kann, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07; vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss nehmen kann, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07; vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).
  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 275/95

    Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr;

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    b) Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe, für die - wie oben bereits ausgeführt - Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, kann es geboten sein, eine bereits bestehende Schadenbereitschaft schmerzgeldmindernd zu berücksichtigen (OLG Celle 01.02.2011 - 14 W 47/10, BeckRS 2011, 03335; BGH 05.11.1996 - VI ZR 275/95, NJW 1997, 455).
  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Dass es sich bei der Änderung des Lackierplans zudem nicht um einen Alltagsvorgang (vgl. BGH vom 19.04.2001 - I ZR 238/98) handelt, ergibt sich daraus, dass die Lackierplanumstellung an sich zu den Aufgaben des Klägers gehörte.
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2485/06

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11
    Dabei ist es dem Gericht überlassen, auf welchem Wege die gewünschte Erläuterung herbeigeführt wird (BVerfG 14.05.2007 - 1 BvR 2485/06, BauR 2007, 1786).
  • LAG Hamm, 16.07.2009 - 17 Sa 619/09

    Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz bei

  • LAG Hessen, 13.05.2011 - 3 Sa 1514/10

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings - Darlegungslast des

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 9 Sa 378/08

    Unsubstantiierter Mobbingvorwurf einer Pflegehelferin in psychiatrischer Klinik

  • LAG Niedersachsen, 09.02.2010 - 13 Sa 896/09

    Schikanierung durch Abmahnung; Unbegründete Schmerzensgeldklage bei Vielzahl von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.10.2005 - 5 Sa 140/05

    Mobbing bei Ärzten

  • OLG Celle, 01.02.2011 - 14 W 47/10

    Berücksichtigung von Vorschädigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

  • LAG Hamm, 18.11.2010 - 15 Sa 455/10

    Schmerzensgeld, Schadensersatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Selbst fehlerhafte Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung und unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten stellen grundsätzlich kein Mobbing dar, da von Führungsfehlern nicht ohne weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber den Beschäftigten geschlossen werden kann (vergleiche Stück, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2012,15 Sa 1424/11, juris; LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2005, 2 Sa 751/03, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Selbst fehlerhafte Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung und unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten stellen grundsätzlich kein Mobbing dar, da von Führungsfehlern nicht ohne weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber den Beschäftigten geschlossen werden kann (vergleiche Stück, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2012,15 Sa 1424/11, juris; LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2005, 2 Sa 751/03, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17

    Mobbing - Schadensersatz - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter -

    Selbst fehlerhafte Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung und unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten stellen grundsätzlich kein Mobbing dar, da von Führungsfehlern nicht ohne weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber den Beschäftigten geschlossen werden kann (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2012,15 Sa 1424/11, juris; LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2005, 2 Sa 751/03, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht