Rechtsprechung
LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
Kündigung; außerordentlich; Beleidigung; Arbeitskollege; Vorgesetzter; Veröffentlichung; Roman; Kunstfreiheit; Persönlichkeitsrecht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; § 626 Abs. 1 BGB
Kündigung; außerordentlich; Beleidigung; Arbeitskollege; Vorgesetzter; Veröffentlichung; Roman; Kunstfreiheit; Persönlichkeitsrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Romans über den Alltag mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!" ist unwirksam; Außerordentliche Kündigung wegen einer Romanveröffentlichung ["Wer ...
- Betriebs-Berater
"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"
- rabüro.de
Fristlose Kündigung wegen Verarbeitung des Büroalltags in einem Roman unwirksam
- hensche.de
Kündigung, Persönlichkeitsrecht
- rewis.io
- hensche.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
Außerordentliche Kündigung wegen einer Romanveröffentlichung ["Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!"] - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- beck-blog (Kurzinformation)
"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung - Ein Büroroman als Kündigungsgrund?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht - ein Roman als Kündigungsgrund
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
"Buchbedingte" Kündigung bleibt unwirksam
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Auch diffamierende "Büro-Romane" sind von Kunstfreiheit gedeckt - Keine Kündigung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Umstrittener Roman eines Arbeitnehmers ist kein Kündigungsgrund
- hensche.de (Kurzinformation)
Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit gehen vor, wenn sich ein Arbeitnehmer über Kollegen in einem "Büroroman" abfällig äußert.
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Hölle Büro: Kunstfreiheit wiegt schwerer als Betriebsfrieden
- haufe.de (Kurzinformation)
Ein Roman ist kein Kündigungsgrund
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Die Veröffentlichung des Romans "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" rechtfertigt keine fristlose Kündigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Roman als Kündigungsgrund?
- efarbeitsrecht.net (Ausführliche Zusammenfassung)
Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!
- anwalt.de (Kurzinformation)
"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Wer die Holle fürchtet, kennt das Büro nicht" - Roman eines Mitarbeiters ist kein Kündigungsgrund - Autor eines fiktiven Büro-Romans kann sich auf Kunstfreiheit berufen
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
- LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
Roman Esra
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Dieses Romanwerk fällt unter die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil in ihm im Wege einer freien schöpferischen Gestaltung Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse aus dem Arbeitsleben durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden ( vgl. zuletzt BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1;… Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG 1, 6. Aufl., Rn. 302).Zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit gehört nicht nur die eigentliche künstlerische Betätigung (sog. Werkbereich), sondern tragend auch die möglichst ungehinderte Darbietung und Verbreitung eines geschaffenen Kunstwerks (sog. Wirkbereich), z.B. in Buchform ( BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1;… Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Rn. 310).
Deshalb konnte auch offenbleiben, ob im Falle, dass der Kläger durch sein Werk die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten hätte, tatsächlich die außerordentliche Kündigung des über 12 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die genauen Grenzen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unverändert umstritten sind ( siehe z.B. die abweichenden Meinungen der Richterin H5-D4 und der Richter G3 und H6-R3 zum Beschluss des Ersten Senats vom 13.Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 37, 48; vgl. auch BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844).
- ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines (Büro-)Romans, Störung …
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04
Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
In dem Zusammenhang entspricht es der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt z.B. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP BGB § 626 Nr. 226; 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53; 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP BGB § 626 Nr. 198;… zust. ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 86 f.), dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten sowie auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB darstellen und an sich wegen der damit verbundenen Störung des Betriebsfriedens eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.Allerdings sind bei der Konkretisierung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils die grundrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, namentlich die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), aber auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit (vgl. BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP BGB § 626 Nr. 198).
- BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
In dem Zusammenhang entspricht es der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt z.B. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP BGB § 626 Nr. 226; 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53; 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP BGB § 626 Nr. 198;… zust. ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 86 f.), dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten sowie auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB darstellen und an sich wegen der damit verbundenen Störung des Betriebsfriedens eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. - BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
Strauß-Karikatur
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Dabei findet keine Niveaukontrolle statt, so dass auch sogenannte Trivialliteratur von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369). - BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
In dem Zusammenhang entspricht es der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt z.B. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - AP BGB § 626 Nr. 226; 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53; 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP BGB § 626 Nr. 198;… zust. ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 86 f.), dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten sowie auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB darstellen und an sich wegen der damit verbundenen Störung des Betriebsfriedens eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. - BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen …
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Deshalb konnte auch offenbleiben, ob im Falle, dass der Kläger durch sein Werk die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten hätte, tatsächlich die außerordentliche Kündigung des über 12 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die genauen Grenzen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unverändert umstritten sind ( siehe z.B. die abweichenden Meinungen der Richterin H5-D4 und der Richter G3 und H6-R3 zum Beschluss des Ersten Senats vom 13.Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 37, 48; vgl. auch BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844). - BVerfG, 03.07.2008 - 1 BvR 1783/05
Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Deshalb konnte auch offenbleiben, ob im Falle, dass der Kläger durch sein Werk die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten hätte, tatsächlich die außerordentliche Kündigung des über 12 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die genauen Grenzen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unverändert umstritten sind ( siehe z.B. die abweichenden Meinungen der Richterin H5-D4 und der Richter G3 und H6-R3 zum Beschluss des Ersten Senats vom 13.Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 37, 48; vgl. auch BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844).
- LAG Hessen, 29.04.2013 - 7 Sa 272/12
Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit; Verhaltensbedingte Kündigung - …
Aus diesen Grundsätzen und deren Weiterentwicklung z.B. in der "Esra-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1-59) hat das Landesarbeitsgericht Hamm in jüngster Zeit die Konsequenz gezogen, dass ein Arbeitnehmer, der den Alltag mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu einem Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!" verarbeitet hat, auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit berufen kann (LAG Hamm Urteil vom 15. Juli 2011 - 13 Sa 436/11 - juris).