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   LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14   

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LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14 (https://dejure.org/2014,21396)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2014 - 7 Sa 94/14 (https://dejure.org/2014,21396)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - 7 Sa 94/14 (https://dejure.org/2014,21396)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Beginn und Hemmung der Kündigungserklärungsfrist bei Ausspruch fristloser Kündigungen nach internen Ermittlungen durch Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beginn und Hemmung der Kündigungserklärungsfrist bei Ausspruch fristloser Kündigungen nach internen Ermittlungen durch Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft

  • IWW

    § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
    § 626

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
    Beginn und Hemmung der Kündigungserklärungsfrist bei Ausspruch fristloser Kündigungen nach internen Ermittlungen durch Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft

  • rechtsportal.de

    § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
    Unwirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung wegen Versäumung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (BAG, Urteile vom 01.02.2007 aaO; vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09; vom 17. März 2005, 2 AZR 245/04; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - ErfK-, 14. A./Müller-Glöge, § 626 BGB Rdnr. 209 m.w.Nachw.).

    Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichende Erkenntnis für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer neuerlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteile vom 22.11.2012 aaO und vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09).

    Das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, hat insoweit in der Entscheidung vom 22.11.2012 aaO unter Hinweis auf die frühere Entscheidung vom 27.01.2011 aaO ausdrücklich erkannt, dass der Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens - beispielsweise die Erhebung der öffentlichen Klage und die spätere Verurteilung - einen gegen den Arbeitnehmer bestehenden Verdacht, er habe seine Vertragspflichten verletzt, verstärken kann.

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am Anfang der Ermittlungen schon einmal gekündigt hat (BAG, Urteil vom 22.11.2012 und vom 27.01.2011 aaO).

    Durch eine einmal erklärte Kündigung verzichtet er auf dieses Recht nicht, mögen auch die Kündigungsart und die in Rede stehende Pflichtverletzung dieselbe sein (BAG, Urteile vom 22.11.2012 und vom 27.01.2011 aaO).

    Dort gewonnene Erkenntnisse oder Handlungen der Strafverfolgungsbehörden können die Annahme verstärken, der Vertragspartner habe die Pflichtverletzung begangen (BAG, Urteil vom 27.01.2011 aaO).

    Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BAG, Urteil vom 27.01.2011 aaO).

    Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen (BAG Urteil vom 27.01.2011 aaO) oder die spätere Verurteilung (BAG, Urteil vom 22.11.2012 aaO), die Freigabe und Überlassung des den Kläger belastenden Materials durch die Staatsanwaltschaft (BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04), das Vorliegen eines erheblichen Zwischenergebnisses im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93) oder die Anordnung der Untersuchungshaft durch Erlass eines Haftbefehls (BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11).

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem Kündigungsgegner schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG, Urteile vom 01.02.2007, 2 AZR 333/06; vom 02.02.2006, 2 AZR 57/05; v. 18.11 1999, 2 AZR 852/98).

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofes beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses/Dienstverhältnisses möglich ist (BAG, Urteile vom 02.03.2006, 2 AZR 46/05 und 01.02.2007 aaO; BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11, DB 2013, S. 1102 ).

    Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (BAG, Urteile vom 01.02.2007 aaO; vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09; vom 17. März 2005, 2 AZR 245/04; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - ErfK-, 14. A./Müller-Glöge, § 626 BGB Rdnr. 209 m.w.Nachw.).

    Allerdings besteht für weitere Ermittlungen kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat (BAG, Urteile vom 01.02.2007 aaO und vom 05.12.2002, 2 AZR 478/01).

    Um den Zeitpunkt, in dem der Wissenstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können und es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll (BAG, Urteil vom 01.02.2007 aaO).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines sachlichen Grundes (BAG, Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 732/11).

    Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichende Erkenntnis für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer neuerlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteile vom 22.11.2012 aaO und vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09).

    Das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, hat insoweit in der Entscheidung vom 22.11.2012 aaO unter Hinweis auf die frühere Entscheidung vom 27.01.2011 aaO ausdrücklich erkannt, dass der Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens - beispielsweise die Erhebung der öffentlichen Klage und die spätere Verurteilung - einen gegen den Arbeitnehmer bestehenden Verdacht, er habe seine Vertragspflichten verletzt, verstärken kann.

    Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen (BAG Urteil vom 27.01.2011 aaO) oder die spätere Verurteilung (BAG, Urteil vom 22.11.2012 aaO), die Freigabe und Überlassung des den Kläger belastenden Materials durch die Staatsanwaltschaft (BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04), das Vorliegen eines erheblichen Zwischenergebnisses im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93) oder die Anordnung der Untersuchungshaft durch Erlass eines Haftbefehls (BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11).

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (BAG, Urteile vom 01.02.2007 aaO; vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09; vom 17. März 2005, 2 AZR 245/04; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - ErfK-, 14. A./Müller-Glöge, § 626 BGB Rdnr. 209 m.w.Nachw.).

    Dabei sollen die zeitlichen Grenzen des § 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber weder zur hektischen Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen (BAG, Urteile vom 01.02.2007 und 17. März 2005 aaO).

    Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen (BAG Urteil vom 27.01.2011 aaO) oder die spätere Verurteilung (BAG, Urteil vom 22.11.2012 aaO), die Freigabe und Überlassung des den Kläger belastenden Materials durch die Staatsanwaltschaft (BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04), das Vorliegen eines erheblichen Zwischenergebnisses im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93) oder die Anordnung der Untersuchungshaft durch Erlass eines Haftbefehls (BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Auch wenn derartige Umstände für sich genommend.h. ohne konkreten, den Kündigungsgrund stützenden Tatsachenvortrag - nicht ausreichen, eine Verdachts- oder Tatkündigung zu begründen (BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11), so stellen sie doch einen Einschnitt dar, der den Verdacht oder die Überzeugung des Arbeitgebers verstärken und für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist des §§ 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein kann.

    Weiterhin ist zu bedenken, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens keine Zäsur für den Kündigungsberechtigten darstellt, die die Frist des§ 626 Abs. 2 BGB für eine weitere Kündigung erneut in Gang setzt (BAG, Urteil vom 29.11.2007, 2 AZR 724/06, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40: selbst eine richterliche Durchsuchungsanordnung begründet keinen dringenden Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung; Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11, NZA 2013, 371).

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    In Rechtsprechung und Literatur ist daher zu Recht anerkannt, dass die Ausschlussfrist gehemmt ist, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt (BAG, Urteil vom 31.03.1993, 2 AZR 492/92; vgl. auch ErfK aaO, § 626 BGB Rdnr. 210 m.w.Nachw.).
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen (BAG Urteil vom 27.01.2011 aaO) oder die spätere Verurteilung (BAG, Urteil vom 22.11.2012 aaO), die Freigabe und Überlassung des den Kläger belastenden Materials durch die Staatsanwaltschaft (BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04), das Vorliegen eines erheblichen Zwischenergebnisses im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93) oder die Anordnung der Untersuchungshaft durch Erlass eines Haftbefehls (BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11).
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen (BAG Urteil vom 27.01.2011 aaO) oder die spätere Verurteilung (BAG, Urteil vom 22.11.2012 aaO), die Freigabe und Überlassung des den Kläger belastenden Materials durch die Staatsanwaltschaft (BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04), das Vorliegen eines erheblichen Zwischenergebnisses im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93) oder die Anordnung der Untersuchungshaft durch Erlass eines Haftbefehls (BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11).
  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

    Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Weiterhin ist zu bedenken, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens keine Zäsur für den Kündigungsberechtigten darstellt, die die Frist des§ 626 Abs. 2 BGB für eine weitere Kündigung erneut in Gang setzt (BAG, Urteil vom 29.11.2007, 2 AZR 724/06, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40: selbst eine richterliche Durchsuchungsanordnung begründet keinen dringenden Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung; Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 700/11, NZA 2013, 371).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2014 - 7 Sa 94/14
    Allerdings besteht für weitere Ermittlungen kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat (BAG, Urteile vom 01.02.2007 aaO und vom 05.12.2002, 2 AZR 478/01).
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Beteiligung des

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 852/98

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

  • BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines

  • LAG Nürnberg, 03.02.2015 - 7 Sa 394/14

    Kündigung - Firmenkreditkarte - private Nutzung

  • ArbG München, 13.08.2020 - 33 Ca 11011/19

    Auswahlentscheidung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vergabeverfahren,

    Es gehört nämlich zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (LAG Hamm vom 15.07.2014 - 7 Sa 94/14).
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