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   LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20   

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https://dejure.org/2020,41249
LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20 (https://dejure.org/2020,41249)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20 (https://dejure.org/2020,41249)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 7 TaBV 85/20 (https://dejure.org/2020,41249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 99 BetrVG, § 100 ArbGG, § 69 Abs. 2 ArbGG, Art. 12, Art. 14 GG, § 308 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestellung eines Vorsitzenden für die Einigungsstelle 'Einführung einer elektronischen Zeiterfassung' Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle beim Einführen elektronischer Zeiterfassung Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 97/88

    Betriebsrat: Initiativrecht bei einem Mitbestimmungstatbestand i.S. von § 87 Abs.

    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    b) Jedenfalls ist festzuhalten, dass es zur Frage des Initiativrechts zur Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung jedenfalls im Bereich der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung allein die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88, gibt, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG um ein Abwehrrecht handele und jedenfalls diese Vorschrift ein Initiativrecht des Betriebsrates im oben genannten Sinne nicht begründe.

    cc) Ergänzend kommt hinzu: Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1989 aaO war dem Reformgesetzgeber des BetrVG im Jahre 2001 bekannt, ohne dass er eine Veranlassung gesehen hätte, nunmehr im Hinblick auf eine Differenzierung beim Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsrechtes Neuregelungen zu schaffen.

    dd) Zudem ist die tragende Begründung sowohl in der Entscheidung des BAG vom 28.11.1989 aaO als auch des BVerwG vom 29.09.2004 aaO, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/Personalrates bei der Einführung und/oder Änderung einer elektronischen Zeiterfassung dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes, nämlich Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer einem angemessenen Ausgleich zuzuführen, zuwiderliefen, würde er eine solche Kontrolleinrichtung verlangen können, nach Ansicht der Beschwerdekammer unter Beachtung des Streitgegenstandes des Verfahrens nach § 100 ArbGG (offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle) nicht tragfähig: Ob und inwieweit durch die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung Eingriffe in die Recht der Arbeitnehmer bedeuten, ist nämlich Gegenstand der in der Einigungsstelle zu treffenden Regelung und keine vorgelagerte - abstrakte - Rechtsfrage.

    ee) Schließlich ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beschwerdekammer die in der Literatur geäußerte Kritik an der genannten Entscheidung des 1. Senats des BAG v. 28.11.1989 aaO abschließend teilt; jedenfalls ist sie aufgrund der fundierten Begründung nicht als unbeachtlich zu klassifizieren.

  • BVerwG, 29.09.2004 - 6 P 4.04

    Initiativrecht des Personalrats; Einführung eines elektronischen

    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    bb) Soweit die Arbeitgeberin die in der Literatur geäußerte Kritik für auch in Ansehung der Entscheidung des BVerwG vom 29.09.2004, 6 P 4/04, für unbeachtlich gehalten hat, so ist zu bedenken, dass - gerade in der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg aaO - eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG , der Gesetzgebungshistorie sowie einer wortlautgetreuen Auslegung Grundlage der Kritik war.

    dd) Zudem ist die tragende Begründung sowohl in der Entscheidung des BAG vom 28.11.1989 aaO als auch des BVerwG vom 29.09.2004 aaO, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/Personalrates bei der Einführung und/oder Änderung einer elektronischen Zeiterfassung dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes, nämlich Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer einem angemessenen Ausgleich zuzuführen, zuwiderliefen, würde er eine solche Kontrolleinrichtung verlangen können, nach Ansicht der Beschwerdekammer unter Beachtung des Streitgegenstandes des Verfahrens nach § 100 ArbGG (offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle) nicht tragfähig: Ob und inwieweit durch die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung Eingriffe in die Recht der Arbeitnehmer bedeuten, ist nämlich Gegenstand der in der Einigungsstelle zu treffenden Regelung und keine vorgelagerte - abstrakte - Rechtsfrage.

  • LAG Hamm, 18.12.2009 - 13 TaBV 52/09

    Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    d) Damit besteht ein rechtlicher Diskurs, der jedenfalls nach den Maßstäben des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle führen kann (im Ergebnis so auch LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2009, 13 TaBV 52/09 und LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2009, 17 TaBV 107/09).
  • ArbG Iserlohn, 21.04.2021 - 1 BV 20/20
    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 05.10.2020, 1 BV 20/20, teilweise abgeändert und zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems" Herr Dr. Jansen, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, bestellt.
  • LAG Niedersachsen, 22.10.2013 - 1 TaBV 53/13

    Einigungsstelle zur Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Rahmen der

    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    Als Maßstab für die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit kommt als einziger Ansatzpunkt in Betracht, ob es eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die das entsprechende Initiativrecht des Betriebsrates verneint (vgl. hierzu LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2013, 1 TaBV 53/13).
  • LAG Hamm, 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15

    Bindung des Gerichts an die von den Parteien beantragte Besetzung der

    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird exemplarisch auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 10.08.2015, 7 TaBV 43/15 (bei juris mit Anmerkung Gerhardt, ArbR 2015, 463), der den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen.
  • LAG Düsseldorf, 29.09.2009 - 17 TaBV 107/09

    Einigungsstelle zur Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen

    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    d) Damit besteht ein rechtlicher Diskurs, der jedenfalls nach den Maßstäben des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle führen kann (im Ergebnis so auch LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2009, 13 TaBV 52/09 und LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2009, 17 TaBV 107/09).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2015 - 10 TaBV 1812/14

    Initiativrecht - technische Einrichtung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20
    Einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch die Beschwerdekammer bedurfte es nicht, obschon die Beschreibung eines Mitbestimmungsrechtes bei § 87 Abs. 1 BetrVG als "Abwehrrecht" auch durchaus Kritik erfahren hat, soll es sich doch bei der Formulierung "mitzubestimmen" um ein Recht auf Mitgestaltung, und nicht lediglich - wie es etwa § 99 BetrVG im Bereich der personellen Maßnahmen beschreibt - um ein sogenanntes Veto- oder Abwehrrecht handeln (hierzu ausführlich Wiese/Gutzeit, GK/BetrVG 11. Aufl., § 87 Rdnr. 142 sowie LAG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.01.2015, 10 TaBV 1812/14 und 10 TaBV 2124/14 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 3 TaBV 29/21

    Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer technischen

    In einer aktuellen Entscheidung vom 27.07.2021 vertritt das LAG Hamm, nachdem es zuvor bereits in mehreren Beschlüssen nach § 100 ArbGG jedenfalls eine offensichtliche Unzuständigkeit einer vom Betriebsrat initiativ verlangten Einigungsstelle zur Einführung eines technischen Arbeitszeiterfassungssystems abgelehnt hatte, ohne sich allerdings in der Sache selbst abschließend positionieren zu müssen (LAG Hamm vom 04.06.2019 - 7 TaBV 93/18, juris, Rz. 8 ff., 11; LAG Hamm vom 15.12.2020 - 7 TaBV 85/20, juris, Rz. 11 ff., 16), nunmehr dezidiert und mit ausführlicher Begründung die Ansicht, dass sich unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht des Betriebsrats auf Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassungsanlage ergebe (LAG Hamm vom 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20, juris, Rz. 42 ff.).
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