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   LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07   

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https://dejure.org/2007,5323
LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07 (https://dejure.org/2007,5323)
LAG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07 (https://dejure.org/2007,5323)
LAG Hamm, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 14 Sa 1416/07 (https://dejure.org/2007,5323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Betriebsrat, Gehaltsabkommen 2006, Metallindustrie NRW, Mitbestimmung, Klage auf künftige Leistung, Tariflohnerhöhung, Übertarifliche Zulage

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 611 BGB, § 259 ZPO, § 2, § 5, § 6 GA Metallindustrie NRW 2006
    Betriebsrat, Gehaltsabkommen 2006, Metallindustrie NRW, Mitbestimmung, Klage auf künftige Leistung, Tariflohnerhöhung, Übertarifliche Zulage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung einer Tariferhöhung nach dem Gehaltsabkommen für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22. April 2006 (GA 2006) auf eine gewährte Zulage; Zulässigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf "Ausweisung" einer Zulage in den monatlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 611; ; ZPO § 259; ; GA Metallindustrie NRW 2006 § 2; ; GA Metallindustrie NRW 2006 § 5; ; GA Metallindustrie NRW 2006 § 6

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungspflichtige Anrechnung einheitlicher Tariferhöhung bestehend aus Einmalbetrag und prozentualer Tariferhöhung - kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    Während § 257, § 258 ZPO lediglich für die von einer Gegenleistung nicht abhängigen Ansprüche gelten, stellt § 259 ZPO die Generalklausel für die Beurteilung der Zulässigkeit sämtlicher Klagen auf künftige Leistung unabhängig davon dar, ob Letztere von einer Gegenleistung abhängt oder nicht (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BGH, Urteil v. 17. April 1952 - III ZR 109/50 = NJW 1952, S. 817).

    Hierzu zählen auch in Zukunft fällig werdende Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil v. 7. Januar 1992 - 2 Sa 1399/91 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Dezember 2000 - 11 Sa 1356/00 = LAGE Nr. 2 zu § 259 ZPO).

    Es ist nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; Beschluss v. 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 = AP Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 6. Januar 2004 - 8 (5) Sa 1031/03 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO 2002; Urteil v. 14. Februar 2000, a.a.O.).

    Einwendungen des Arbeitgebers aus einer künftigen Nichtleistung von Diensten des Arbeitsnehmers kann dieser durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; RAG, Urteil v. 20. Februar 1937 - RAG 247/36 = ARS 29, 68).

    Diese Besorgnis liegt vor, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Februar 2000 a.a.O.).

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 59/98

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anrechung einer Tariferhöhung auf übertarifliche

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Erhöhung der Entgelte um einen bestimmten Prozentsatz und für vor dem Tarifabschluss liegende Monate eine Pauschalzahlung und liegt darin eine einheitliche Vergütungserhöhung, führt die Weitergabe der pauschalen Erhöhung und die erst anschließende Anrechnung der prozentualen Erhöhung zu einer Veränderung der Verteilung übertariflicher Zulagen; sie ist daher mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG, Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999 1 ABR 59/98 = NZA 2000, S. 898).

    (a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde das Vorliegen einer solchen einheitlichen Tariferhöhung angenommen, wenn die Tarifvertragsparteien die prozentuale Erhöhung des Tarifentgelts ab einem bestimmten Zeitpunkt vereinbaren und für die ersten Monate ab diesem Zeitpunkt die Zahlung eines Pauschalbetrags anstelle der prozentualen Erhöhung versehen (vgl. BAG, Urteil v. 14. August 2001, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.).

    Unter diesen Umständen ist die Pauschalzahlung lediglich eine besondere Ausgestaltung der vereinbarten prozentualen Erhöhung (vgl. BAG, Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.).

    Weiteres Indiz schließlich ist, wenn der Tarifabschluss am Ende des pauschal abgegoltenen Zeitraums liegt und sich die Pauschalzahlung deswegen als vereinfachter Zahlungsmodus hinsichtlich der Tariferhöhung für den zurückliegenden Zeitraum darstellt (vgl. BAG, Urteil v. 14. August 2001, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.).

  • BAG, 21.01.2003 - 1 AZR 125/02

    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    a) Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist individualrechtlich die Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Gehaltsbestandteile möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. BAG, Urteil v. 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt; Urteil v. 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 = AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil v. 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede).

    Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen dann mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht (vgl. BAG, Urteil v. 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 = AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.).

    Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Erhöhung der Entgelte um einen bestimmten Prozentsatz und für vor dem Tarifabschluss liegende Monate eine Pauschalzahlung und liegt darin eine einheitliche Vergütungserhöhung, führt die Weitergabe der pauschalen Erhöhung und die erst anschließende Anrechnung der prozentualen Erhöhung zu einer Veränderung der Verteilung übertariflicher Zulagen; sie ist daher mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG, Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999 1 ABR 59/98 = NZA 2000, S. 898).

    Eine einheitliche Tariferhöhung kann auch dann vorliegen, wenn die für bestimmte Monate zu leistende Pauschalzahlung ausdrücklich als Entgelterhöhung bezeichnet wird (vgl. BAG, Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.).

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 744/00

    Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Erweiterung des

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    a) Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist individualrechtlich die Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Gehaltsbestandteile möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. BAG, Urteil v. 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt; Urteil v. 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 = AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil v. 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede).

    (a) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde das Vorliegen einer solchen einheitlichen Tariferhöhung angenommen, wenn die Tarifvertragsparteien die prozentuale Erhöhung des Tarifentgelts ab einem bestimmten Zeitpunkt vereinbaren und für die ersten Monate ab diesem Zeitpunkt die Zahlung eines Pauschalbetrags anstelle der prozentualen Erhöhung versehen (vgl. BAG, Urteil v. 14. August 2001, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.).

    Weiteres Indiz schließlich ist, wenn der Tarifabschluss am Ende des pauschal abgegoltenen Zeitraums liegt und sich die Pauschalzahlung deswegen als vereinfachter Zahlungsmodus hinsichtlich der Tariferhöhung für den zurückliegenden Zeitraum darstellt (vgl. BAG, Urteil v. 14. August 2001, a.a.O.; Beschluss v. 21. September 1999, a.a.O.).

  • BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 646/05

    Abrechnungsanspruch - Stufenklage

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (vgl. BAG, Urteil v. 12. Juli 2007 - 5 AZR 646/05 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung).

    Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007, a.a.O.).

  • BAG, 08.06.2004 - 1 AZR 308/03

    Anrechnung der zweiten Stufe einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    Ob eine Tariferhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab (vgl. BAG, Urteil v. 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 = AP Nr. 40 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn und Tariflohnerhöhung; Urteil v. 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 = AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen dann mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht (vgl. BAG, Urteil v. 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 = AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil v. 21. Januar 2003, a.a.O.).

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    a) Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist individualrechtlich die Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Gehaltsbestandteile möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. BAG, Urteil v. 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt; Urteil v. 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 = AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil v. 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede).

    Ein darauf gerichteter Anrechnungsvorbehalt hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand (vgl. BAG, Urteil v. 30. Mai 2006, a.a.O.; Urteil v. 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 = AP Nr. 3 zu § 308 BGB).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    Die Anrechnung ist dagegen mitbestimmungsfrei, wenn dadurch das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt wird oder die Tariferhöhung vollständig und gleichmäßig auf über-/außertarifliche Zulagen angerechnet wird (vgl. BAG Großer Senat, Beschluss v. 3. Dezember 1991 - GS 2/90 = AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Folge der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist es, dass die Anrechnung der prozentualen Tariflohnerhöhung auf die übertarifliche Zulage des Klägers ab August 2006 rechtsunwirksam ist (vgl. allgemein BAG, Große Senat, Beschluss v. 3. Dezember 1991, a.a.O.).

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 5/04

    Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    Zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2007, der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht maßgeblich ist (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 = NJW-RR 2005, S. 1169), war die Klage für diesen Zeitraum nicht mehr auf eine künftige Leistung gerichtet.

    Ohne dass es einer Änderung des Klageantrags bedarf, kann über bereits entstandene und fällige Zahlungsansprüche entschieden werden (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 4. Mai 2005, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, § 257 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, § 257 Rn. 1).

  • BGH, 17.04.1952 - III ZR 109/50

    Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung

    Auszug aus LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07
    Während § 257, § 258 ZPO lediglich für die von einer Gegenleistung nicht abhängigen Ansprüche gelten, stellt § 259 ZPO die Generalklausel für die Beurteilung der Zulässigkeit sämtlicher Klagen auf künftige Leistung unabhängig davon dar, ob Letztere von einer Gegenleistung abhängt oder nicht (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BGH, Urteil v. 17. April 1952 - III ZR 109/50 = NJW 1952, S. 817).

    Die Verpflichtung des Schuldners zur künftigen Leistung muss abgesehen von einer noch fehlenden Fälligkeit, in ihrem Bestand gewiss sein (vgl. BAG, Urteil v. 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 = ZUM 1998, S. 84; BGH, Urteil v. 17. April 1952, a.a.O.; Urteil v. 16. Dezember 1964 - VIII ZR 749/63 = BGHZ 43, 28).

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 227/05

    Tarifauslegung - Höhe der Unterrichtsverpflichtung angestellter Lehrer

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 337/00

    Tarifvertrag: Auslegung

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 540/05

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

  • BAG, 23.03.1993 - 1 AZR 520/92

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Wechselschichtzulage

  • LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1415/07

    Betriebsrat; ERA-Strukturkomponente, Gehaltsabkommen 2006; Metallindustrie NRW;

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2000 - 11 Sa 1356/00

    Nachhaftung eines ehemaligen Gesellscahfters einer Personengesellschaft; Klage

  • BAG, 14.05.1997 - 7 AZR 471/96

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Musikers eines Kulturorchesters wegen

  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 755/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen

  • LAG Düsseldorf, 06.01.2004 - 8 (5) Sa 1031/03
  • BAG, 26.06.1959 - 2 AZR 25/57

    Drittschuldner - Abwenden der Leistung - Klage auf künftige Lohnzahlung

  • LAG Hamm, 07.01.1992 - 2 Sa 1399/91

    Drittschuldnerprozeß; Erklärungspflicht; Besorgnis der Nichterfüllung

  • LAG Sachsen, 31.12.1936 - Sa 138/31

    Erfüllungsurrogat, Warenkreditversicherung, Ausfallversicherung,

  • BAG, 10.03.2009 - 1 AZR 57/08

    Anrechnung von Tarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Zulage

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2007 - 14 Sa 1416/07 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 09.01.2008 - 18 Sa 1102/07

    Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; Anrechenbarkeit der Einmalzahlung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist individualrechtlich die Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Vergütungsbestandteile möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. BAG, Urteil 04.07.2007 - 4 AZR 549/06 - JURIS; BAG, Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 111/05 - NZA 2006, 1170; BAG, Urteil vom 01.03.2006 - 5 AZR 540/05 - NZA 2006, 688; BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 1 AZR 125/02 - AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07 - LAG Hamm, Urteil vom 16.08.2007 - 17 Sa 537/07 - LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2007 - 11 Sa 334/07 -).
  • ArbG Leipzig, 05.09.2008 - 16 Ca 2651/08

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Vergütungsdifferenz bei Vorliegen einer sog.

    Hierbei kann nur das Unerwartete unberücksichtigt bleiben, wozu die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gehört (BAG, a.a.O.; a.A. LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007, Az.: 14 Sa 1416/07 ).
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