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   LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13   

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LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13 (https://dejure.org/2013,15848)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2013 - 10 Sa 13/13 (https://dejure.org/2013,15848)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - 10 Sa 13/13 (https://dejure.org/2013,15848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Anfechtung eines Änderungsvertrags wg. Drohung mit einer Kündigung - mitbestimmungswidrige Versetzung aufgrund Änderungsvertrags

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anfechtung eines Änderungsvertrags wg. Drohung mit einer Kündigung - mitbestimmungswidrige Versetzung aufgrund Änderungsvertrags

  • IWW

    BGB §§ 123, 626 BetrVG § 99

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines Änderungsvertrages bzgl. eines früheren Anspruchs auf eine bestimmte Beschäftigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 123, 626; BetrVG § 99
    Änderungsvertrag durch Angebot und Annahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93

    Änderungskündigung, Versetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    b) Hingegen berührt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nicht die Wirksamkeit der dieser zugrunde liegenden Änderungskündigung (vgl. BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu BI3e ff der Gründe, NZA 1994, 615; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 14 ff., NZA 2010, 1235).

    Anders kann es allenfalls liegen, wenn ausnahmsweise die Änderungskündigung auf eine - bei fehlender Mitbestimmung des Betriebsrats vorerst nicht nutzbare - Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts abzielte (vgl. BAG 30. September 1993 aaO) .

    Deshalb haben die Parteien sich zugleich auf eine entsprechende, als solche nicht gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. § 99 Rn. 134 mwN) "Teilsuspendierung" verständigt (vgl. BAG 30. September 1993 aaO) .

  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 491/09

    Änderungskündigung - Versetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    b) Hingegen berührt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nicht die Wirksamkeit der dieser zugrunde liegenden Änderungskündigung (vgl. BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu BI3e ff der Gründe, NZA 1994, 615; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 14 ff., NZA 2010, 1235).

    Jedoch kann der Arbeitnehmer nicht (vgl. ErfK/Oetker 13. Aufl. § 2 KSchG Rn. 26) , zumindest nicht ohne eine - ggf. einzuklagende - "Rückänderung" des Arbeitsvertrags (vgl. BAG 22. April 2010 aaO Rn. 21 sowie § 894 ZPO) verlangen, weiter in dem alten Arbeitsbereich beschäftigt zu werden.

    Das dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Änderungskündigung unterbreitete Angebot geht in der Regel dahin, den Arbeitsvertrag derart zu ändern, dass er "an Stelle der bisherigen und nicht zusätzlich" die mit der Versetzung erstrebten Arbeitsbedingungen enthält (vgl. BAG 22. April 2010 aaO Rn. 19) .

  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    a) Liegt der Versetzung eine arbeitgeberseitige Direktion zugrunde, soll auch diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend § 134 BGB unwirksam sein und der Arbeitnehmer einerseits das Recht haben, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (vgl. BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - zu II 4 b der Gründe, NZA 1988, 476; 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - zu II der Gründe, NZA 1997, 112; 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 c cc (2) der Gründe, NZA 2001, 893; 29. September 2004 - 1 AZR 473/03 - zu II 4 b der Gründe, NZA-RR 2005, 616) .

    Andererseits soll der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die weitere Beschäftigung mit der ihm nicht wirksam entzogenen und weiter vom seinem Arbeitsvertrag gedeckten Tätigkeit verlangen können (vgl. BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - zu II 4 b der Gründe, NZA 1988, 476; 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - zu II der Gründe, NZA 1997, 112; 2. April 1996 - 1 ABR 39/95 - zu B II der Gründe, NZA 1997, 219).

  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    a) Liegt der Versetzung eine arbeitgeberseitige Direktion zugrunde, soll auch diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend § 134 BGB unwirksam sein und der Arbeitnehmer einerseits das Recht haben, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (vgl. BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - zu II 4 b der Gründe, NZA 1988, 476; 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - zu II der Gründe, NZA 1997, 112; 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 c cc (2) der Gründe, NZA 2001, 893; 29. September 2004 - 1 AZR 473/03 - zu II 4 b der Gründe, NZA-RR 2005, 616) .

    Andererseits soll der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die weitere Beschäftigung mit der ihm nicht wirksam entzogenen und weiter vom seinem Arbeitsvertrag gedeckten Tätigkeit verlangen können (vgl. BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - zu II 4 b der Gründe, NZA 1988, 476; 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - zu II der Gründe, NZA 1997, 112; 2. April 1996 - 1 ABR 39/95 - zu B II der Gründe, NZA 1997, 219).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Änderungs- oder Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, NZA 2008, 348; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 1977/05 - zu II 1 c der Gründe, NZA 2006, 841; 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu BI2a der Gründe, NZA 2004, 597 ).

    Auch für eine Überrumpelung und ein "unfaires Verhandeln" (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B II 3 b cc (5) der Gründe, NZA 2004, 597) bestehen keine Anhaltspunkte.

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Änderungs- oder Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, NZA 2008, 348; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 1977/05 - zu II 1 c der Gründe, NZA 2006, 841; 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu BI2a der Gründe, NZA 2004, 597 ).

    Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände muss der beweispflichtige Kläger dann widerlegen (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 55, NZA 2008, 348) .

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    Im maßgeblichen Zeitpunkt der vermeintlichen Kündigungsdrohung hatte sie auf ihr Kündigungsrecht noch nicht durch den Ausspruch bloßer Abmahnungen verzichtet (vgl. dazu BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 12 ff., NZA 2010, 823; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 24, NZA 2008, 403) .

    Indem die Beklagte immerhin drei Abmahnungen ausgesprochen hat, hat sie im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass trotz der einvernehmlichen Versetzung die Vorwürfe nicht völlig auf sich beruhen sollen, sondern sie sich vorbehält, auf diese unterstützend zurückzugreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihr nachträglich bekannt werden sollten (vgl. BAG 26. November 2009 aaO Rn. 15; 13. Dezember 2007 aaO; 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 52) .

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    Im maßgeblichen Zeitpunkt der vermeintlichen Kündigungsdrohung hatte sie auf ihr Kündigungsrecht noch nicht durch den Ausspruch bloßer Abmahnungen verzichtet (vgl. dazu BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 12 ff., NZA 2010, 823; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 24, NZA 2008, 403) .

    Indem die Beklagte immerhin drei Abmahnungen ausgesprochen hat, hat sie im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass trotz der einvernehmlichen Versetzung die Vorwürfe nicht völlig auf sich beruhen sollen, sondern sie sich vorbehält, auf diese unterstützend zurückzugreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihr nachträglich bekannt werden sollten (vgl. BAG 26. November 2009 aaO Rn. 15; 13. Dezember 2007 aaO; 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 52) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    aa) Das Verhalten des Klägers war "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Gestalt dreier erheblicher Verletzungen der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und eines damit einhergehenden schweren Vertrauensmissbrauchs (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14, NZA 2011, 1027) abzugeben.

    Dabei ist zu beachten, dass es einer Abmahnung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr auch dann nicht bedarf, wenn es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, NZA 2011, 1027) .

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 39/95

    Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13
    Andererseits soll der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die weitere Beschäftigung mit der ihm nicht wirksam entzogenen und weiter vom seinem Arbeitsvertrag gedeckten Tätigkeit verlangen können (vgl. BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - zu II 4 b der Gründe, NZA 1988, 476; 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - zu II der Gründe, NZA 1997, 112; 2. April 1996 - 1 ABR 39/95 - zu B II der Gründe, NZA 1997, 219).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

  • BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 473/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 222/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Tarifauslegung

  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

  • LAG Hamm, 19.04.2012 - 15 Sa 248/12

    Außerordentliche Kündigung; Unwirksamkeit bei Versäumung der Frist des § 91 Abs.

  • ArbG Hamburg, 07.05.2014 - 27 Ca 537/13

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags und Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Der Arbeitgeber hat sich dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast substantiiert einzulassen und dazu vorzutragen, aufgrund welcher Umstände er von einer planmäßigen Fertigstellung ausgegangen ist (vgl. LAG Hamm v. 17.05.2013 - 10 Sa 13/13 -, juris Rn. 28; ErfK-Müller-Glöge, 13. Aufl. 2013, § 620 BGB Rn. 11).
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