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   LAG Hamm, 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05   

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https://dejure.org/2006,11816
LAG Hamm, 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05 (https://dejure.org/2006,11816)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05 (https://dejure.org/2006,11816)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. August 2006 - 17 Sa 2212/05 (https://dejure.org/2006,11816)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung im Falle einer Vertragsbindung von 13 Monaten zum Zeitpunkt der Kündigung ; Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung bei Betriebstilllegung; Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Rechte und ...

  • Judicialis

    InsO § 113

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 113; BGB § 626
    Keine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen Betriebsstilllegung bei vertraglicher Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts und dreizehnmonatiger Restlaufzeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus LAG Hamm, 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05
    Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber bei völligem Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, über viele Jahre hinweg ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis allein durch Fortzahlung des Lohnes oder Gehaltes aufrechtzuerhalten (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.1984 - 7 AZR 474/83, DB 1985, 1398; Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97, DB 1998, 1035; Urteil vom 07.03.2002.

    Seiner Berufsfreiheit ist immanent, sein Unternehmen aufgeben und privatautonom begründete Arbeitsverhältnisse auch beenden zu können (vgl. BAG, Urteil 05.02.1998 a.a.O.).

    Deshalb kann eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sein, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel gegebenenfalls durch Umorganisation seines Betriebs nicht weiterbeschäftigen kann (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.1998 a.a.O.).

    In den Fällen, in denen das Bundesarbeitsgericht ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bei Vorliegen tariflicher Unkündbarkeit bejaht hat, hat es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dem Arbeitnehmer eine der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist zugebilligt (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.1998 a.a.O.).

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05
    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.03.2002 a.a.O.; Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 153/03, ArbRB 2004, 300) ist die Rechtsprechung zum tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Übrigen nicht ohne Weiteres auf einen vertraglichen Ausschluss für einen überschaubaren Zeitraum von hier insgesamt dreizehn Monaten zu übertragen, da dem Arbeitgeber das Festhalten an einer Individualvereinbarung eher zuzumuten ist als die Bindung an eine Tarifregelung, die pauschal auf die Gegebenheiten in einer Branche abstellt.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

    Auszug aus LAG Hamm, 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05
    Wie das Arbeitsgericht Dortmund richtig herausgestellt hat, rechtfertigt die Betriebsstilllegung grundsätzlich nur den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (vgl. auch BAG, Urteil vom 07.03.2003 - 2 AZR 173/01, NZA 2002, 963; KR-Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 155).
  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hamm, 17.08.2006 - 17 Sa 2212/05
    Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber bei völligem Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, über viele Jahre hinweg ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis allein durch Fortzahlung des Lohnes oder Gehaltes aufrechtzuerhalten (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.1984 - 7 AZR 474/83, DB 1985, 1398; Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97, DB 1998, 1035; Urteil vom 07.03.2002.
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