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   LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05   

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LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05 (https://dejure.org/2006,17166)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05 (https://dejure.org/2006,17166)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 9 Sa 1899/05 (https://dejure.org/2006,17166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen;keine Verdachtskündigung bei nicht erwiesenem Tatvorwurf

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB
    Außerordentliche Kündigung bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen;keine Verdachtskündigung bei nicht erwiesenem Tatvorwurf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen ; Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ; Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes; Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes; Bewertung von ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Zwar geht auch die Berufungskammer mit den Parteien und dem Arbeitsgericht davon aus, dass Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung "an sich" darstellen können (vgl. nur: BAG, Urteil v. 31.03.1993, 2 AZR 492/92, DB 1994, S. 839 m.w.N.).

    Wenn auch mit dem Bundesarbeitsgericht davon auszugehen ist, dass es bei einer Kündigung wegen Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen grundsätzliche einer Abmahnung nicht bedarf (BAG v. 31.03.1993 aaO), ist hier auch das Prognoseprinzip zu berücksichtigen.

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich erkannt (Urteil v. 31.03.1993 aaO), dass auch Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten stets zu prüfen sind und dass auch ein einmaliges Fehlverhalten unter Umständen nachgesehen werden kann.

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Dabei geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 14.09.1994, 2 AZR 164/94, DB 1995, S. 534) davon aus, dass nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer Verfehlung einen wichtigen Grund zur Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer sein kann.

    Eine solche Verdachtskündigung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber seine Kündigung ausdrücklich damit begründet, gerade der Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (BAG v. 14.09.1994 aaO).

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Denn auch bei der ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung bedarf es solcher Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert erscheinen lassen (vgl. nur: BAG, Urteil v. 26.06.1986, 2 AZR 358/85, NZA 1986, S. 761).
  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Stützt der Arbeitgeber hingegen die Kündigung auf einen konkreten Tatvorwurf, der sich dann allerdings an den anzusetzenden Maßstäben der Darlegungs- und Beweislast nicht feststellen lässt, so handelt es sich schon begrifflich nicht um eine Verdachtskündigung (BAG, Urteil v. 03.04.1986, 2 AZR 324/85, NZA 1986, S. 677; LAG Köln, Urteil v. 26.11.1999, 11 Sa 1025/99, ARST 2000, S. 162 j.m.w.N.).
  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Dabei liegt eine Verdachtskündigung nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung mit der Begründung rechtfertigt, der Verdacht des nicht erwiesenen vertragswidrigen Verhaltens sei maßgeblich (BAG, Urteil v. 26.03.1992, 2 AZR 519/91, NZA 1992, S. 1121).
  • LAG Köln, 26.11.1999 - 11 Sa 1025/99

    Fristlos; Verdachtskündigung; Diebstahl; Schwarzarbeit; Konkurrenztätigkeit;

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Stützt der Arbeitgeber hingegen die Kündigung auf einen konkreten Tatvorwurf, der sich dann allerdings an den anzusetzenden Maßstäben der Darlegungs- und Beweislast nicht feststellen lässt, so handelt es sich schon begrifflich nicht um eine Verdachtskündigung (BAG, Urteil v. 03.04.1986, 2 AZR 324/85, NZA 1986, S. 677; LAG Köln, Urteil v. 26.11.1999, 11 Sa 1025/99, ARST 2000, S. 162 j.m.w.N.).
  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 327/82

    Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Der Kündigende muss also die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in vollem Umfang darlegen und beweisen; die Darlegungs- und Beweislast ist nicht so aufzustellen, dass der Kündigende nur die objektiven Merkmale für einen Kündigungsgrund und die bei der Interessenabwägung für den Gekündigten ungünstigen Umstände und der Gekündigte seinerseits Rechtsfertigungsgründe und ihn entlastende Umstände vorzutragen und zu beweisen hätte (BAG, Urteil v. 24.11.1983, 2 AZR 327/82, AP Nr. 76 zu § 626 BGB m.w.N.).
  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Bei der Prüfung der Frage, ob "an sich" ein Kündigungsgrund vorliegt, ist zu bedenken, dass eine Kündigung keine Sanktion für ein zurückliegendes Verhalten des Arbeitnehmers ist (BAG, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, BB 1992, S. 2076), so dass es einen sogenannten absoluten Kündigungsgrund nicht gibt (BAG, AP Nr. 80 zu § 626 BGB).
  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Bei der Prüfung der Frage, ob "an sich" ein Kündigungsgrund vorliegt, ist zu bedenken, dass eine Kündigung keine Sanktion für ein zurückliegendes Verhalten des Arbeitnehmers ist (BAG, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, BB 1992, S. 2076), so dass es einen sogenannten absoluten Kündigungsgrund nicht gibt (BAG, AP Nr. 80 zu § 626 BGB).
  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05
    Dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich nämlich nicht aus § 4 KSchG, da - wie dargelegt - hiervon bereits der punktuell gestellte Antrag des Klägers bezogen auf die beiden streitgegenständlichen Kündigungen abgedeckt ist (vgl. grundlegend: BAG, Urteil v. 21.01.1988, 2 AZR 581/86, NZA 1988, S. 651; BAG, Urteil v. 27.01.1994, 2 AZR 484/93, NZA 1994, S. 812, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

  • BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht einer strafbaren Handlung - Wichtiger Grund

  • LAG Hamm, 11.09.2009 - 19 Sa 555/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Maschinisten wegen unterlassener

    Dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich nicht aus § 4 KSchG, da hiervon bereits der punktuell gestellte Antrag des Klägers bezogen auf die beiden streitgegenständlichen Kündigungen abgedeckt ist (vgl. grundlegend BAG vom 21.01.1998 - 2 AZR 581/86 sowie BAG vom 27.01.1994 - 2 AZR 484/93 jeweils m.w.N., vgl. auch LAG Hamm 9 Sa 1899/05 vom 18.07.2006).

    Insoweit hat die Kammer auf die Vorschrift des § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zurückgegriffen, wonach das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügige Kosten verursacht hat (vgl. auch LAG Hamm 9 Sa 1899/05 vom 18.07.2006).

  • LAG Hamm, 26.11.2015 - 15 Sa 784/15

    Tätlichkeit zwischen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmer und - jetzigem -

    Der Kündigende muss die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in vollem Umfang darlegen und beweisen (vgl. nur LAG Hamm, 18.07.2006 - 9 Sa 1899/05, juris).

    Zwar geht auch die Berufungskammer mit den Parteien und dem Arbeitsgericht davon aus, dass Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern bzw. zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung "an sich" darstellen können (LAG Hamm, 18.07.2006, a.a.O.; BAG, 31.03.1993, 2 AZR 492/92 m.w.N., DB 1994, 839).

  • ArbG Bocholt, 11.10.2019 - 2 Ca 361/19

    Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen einer wirksamen

    Dieses ergibt sich auch nicht aus § 4 KSchG, da hiervon bereits der punktuelle Antrag bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung abgedeckt ist (LAG Hamm, Urt. v. 11.09.2009 - 19 Sa 555/09 unter Bezugnahme auf BAG 2 AZR 581/86, BAG 2 AZR 484/93, LAG Hamm 9 Sa 1899/05).
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