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   LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05   

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LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05 (https://dejure.org/2005,6421)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05 (https://dejure.org/2005,6421)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 19 Sa 1079/05 (https://dejure.org/2005,6421)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Betriebsübergang bei einem Autohaus; Sozialauswahl beim Gemeinschaftsbetrieb

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betriebsübergang bei einem Autohaus; Sozialauswahl beim Gemeinschaftsbetrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstilllegung; Betriebsübergang bei einem Autohaus; Sozialauswahl beim Gemeinschaftsbetrieb; Vorliegen eines Betriebsübergangs bei Übernahme von Fahrzeugen und Ersatzteilen und ...

  • Judicialis

    BGB § 613 a; ; BGB § ... 613 a Abs. 4; ; KSchG § 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 1 Abs. 3; ; ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2 c; ; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; GewO § 106

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2, 3; BGB § 613a Abs. 4; GewO § 106
    Wirksame Kündigung bei Betriebsstilllegung eines Autohauses - Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebsübergang - keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl bei Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben sei (BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93).

    b. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass beim Bestehen eines gemeinsamen Betriebes zweier rechtlich selbständiger Unternehmen die soziale Auswahl unternehmensübergreifend innerhalb des gemeinsamen Betriebes durchzuführen ist (BAG, Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 214/02 - NZA 2005, 867; Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; Urteil vom 05.05.1994 - 2 AZR 917/93 - NZA 1994, 1023).

    Die Verpflichtung zur Durchführung einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl entfällt dagegen, wenn der gemeinsame Betrieb im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits aufgelöst war, was auch stillschweigend durch Stilllegung eines der Unternehmen erfolgen kann (BAG, Urteil vom 13.09.1995 - 2 AZR 954/94 - NZA 1996, 307; Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2003 - 1 Sa 48/03 - NZA-RR 2004, 79; LAG Bremen, Urteil vom 17.10.2002 - 3 Sa 147/02 - NZA-RR 2003, 189).

    Denn auch in diesem Fall fällt durch die Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes die "gemeinsame Klammer" weg, die die Durchführung einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl veranlasst hat (BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - NZA 2004, 375).

    Voraussetzung ist vielmehr auch in diesem Fall, dass der verbliebene Unternehmer den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Einheit nunmehr allein und jedenfalls im Wesentlichen ungeschmälert fortführt (BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; LAG Hessen, Urteil vom 16.04.1997 - 8 Sa 1202/95 - NZA-RR 1998, 242).

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Von einer Betriebsstilllegung ist demnach auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93; Urteil vom 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 - NZA 2002, 212; Plander NZA 1999, 505 ff.).

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben sei (BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil für die Fortführung des Betriebes im Wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollen, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet (BAG, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93; Urteil vom 09.02.1994 - 2 AZR 666/93 - AP § 613 a BGB Nr. 105).

    In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 - NZA 2004, 845; Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02 - NZA 2004, 316; Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93).

  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 421/02

    Betriebsübergang - Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 - NZA 2004, 845; Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02 - NZA 2004, 316; Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93).

    Sie hat also nicht den Betrieb der Beklagten zu 1) unter Wahrung von dessen Identität übernommen, sondern führt ihren eigenen Betrieb weiter, in den sie allenfalls Teile der Betriebsmittel der Beklagten zu 1) eingegliedert hat, was aber für die Annahme eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB nicht ausreicht (vgl. auch BAG, Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 521/02 - NZA 2004, 316).

    § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 - NZA 2004, 845; Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02 - NZA 2004, 316).

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 639/02

    Betriebsteilübergang - Wartezeit - treuwidrige Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 - NZA 2004, 845; Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02 - NZA 2004, 316; Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93).

    Denn einem Betrieb im Sinne des § 613 a BGB sind auch solche sachlichen Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser aufgrund einer mit einem Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seines Betriebszweckes (z.B. aufgrund eines Pachtvertrages) einsetzen kann (BAG, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 - BB 1998, 697; Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 - NZA 2004, 845).

    § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 - NZA 2004, 845; Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02 - NZA 2004, 316).

  • LAG Hamm, 23.12.1998 - 18 Sa 1021/98

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Treuwidrigkeit der Verweigerung der

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Denn unter dem Markenzeichen der vertriebenen Fahrzeuge tritt das Autohaus nach außen in Erscheinung und wird so werbend tätig (LAG Hamm, Urteil vom 23.12.1998 - 18 Sa 1021/98 - Juris).

    Der Gebrauchtwagenhändler führt aber wegen der wesentlichen Änderung des Betriebszweckes nicht den Betrieb der Beklagten zu 1) unter Wahrung der wirtschaftlichen Einheit weiter, sondern nutzt lediglich das Betriebsgelände für eigene Betriebszwecke (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 23.12.1998 - 18 Sa 1021/98 - Juris).

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 426/94

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Denn einem Betrieb im Sinne des § 613 a BGB sind auch solche sachlichen Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser aufgrund einer mit einem Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seines Betriebszweckes (z.B. aufgrund eines Pachtvertrages) einsetzen kann (BAG, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 - BB 1998, 697; Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 - NZA 2004, 845).

    Denn dem Betrieb im Sinne des § 613 a BGB sind auch solche sachlichen Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung (z.B. Pachtvertrag) zur Erfüllung seines Betriebszwecks einsetzen kann, so dass auch die Übertragung dieser Nutzungsberechtigung einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB begründen kann (BAG, Urteil vom 25.05.2000 - 8 AZR 337/99 - Juris; Urteil vom 11.12.1997 - VIII ZR 426/94 - BAGE 87, 296, 300).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Denn Voraussetzung für die Einbeziehung in die soziale Auswahl mit anderen Arbeitnehmern ist, dass der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer die Tätigkeiten der anderen Arbeitnehmer aufgrund des ihm nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 106 GewO zustehenden Direktionsrechts nach Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig zuweisen kann (BAG, Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 214/02 - NZA 2005, 867; Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 697/01 - NZA 2003, 849).
  • LAG Hessen, 16.04.1997 - 8 Sa 1202/95

    Betriebsübergang bei Fortführung eines gemeinsamen Betriebs zweier Unternehmen

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Voraussetzung ist vielmehr auch in diesem Fall, dass der verbliebene Unternehmer den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Einheit nunmehr allein und jedenfalls im Wesentlichen ungeschmälert fortführt (BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; LAG Hessen, Urteil vom 16.04.1997 - 8 Sa 1202/95 - NZA-RR 1998, 242).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Von einer Betriebsstilllegung ist demnach auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93; Urteil vom 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 - NZA 2002, 212; Plander NZA 1999, 505 ff.).
  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 335/99

    Betriebsübergang - Teilbetrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1079/05
    Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden demgegenüber meist die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "Know-how" und der "good will" ebenso wie die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund stehen (BAG, Urteil vom 25.05.2000 - 8 AZR 335/99 - Juris; Urteil vom 22.09.1994 - 2 AZR 54/94 - NZA 1995, 165; Urteil vom 25.06.1985 - 3 AZR 254/83 - DB 1985, 2459).
  • BAG, 05.05.1994 - 2 AZR 917/93

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

  • LAG Nürnberg, 17.02.2004 - 6 Sa 518/03

    Kündigung - Soziale Auswahl - Darlegungs- und Beweispflicht für die einseitige

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.05.2003 - 1 Sa 48/03

    Kündigungsschutz, gemeinsamer Betrieb, Abteilung, Betriebsstilllegung,

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 54/94

    Betriebsübergang

  • LAG Bremen, 17.10.2002 - 3 Sa 147/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Auflösung eines

  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93

    Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 337/99

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Kantinen-Vertrages

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 954/94

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

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