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   LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18   

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LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18 (https://dejure.org/2018,46758)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2018 - 14 Ta 552/18 (https://dejure.org/2018,46758)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18 (https://dejure.org/2018,46758)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Aufteilung Belastungen, besondere Belastung, Freibetrag Ehegatten, Glasversiche-rung, Kinderbetreuungskosten, Kindergarten, Kindergeld, Kindertagesstätte, Mittag-essen, Ratenfestsetzung, Ratenrückstand, Unterhaltslast Lebensgefähr-te/Lebensgefährtin, Verschulden

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den angeordneten Raten; Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen; Berücksichtigung der Kosten für eine Glasversicherung, der Beiträge für eine Kindertagesstätte und die dortige ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 ; ZPO § 120a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5
    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den angeordneten Raten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 115 ; ZPO § 120a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5
    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den angeordneten Raten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • LAG Hamm, 03.03.2010 - 14 Ta 649/09

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; Berücksichtigung nicht

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Ein verschuldeter Ratenrückstand im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor, wenn die Ratenfestsetzung selbst zu hoch erfolgt ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09).

    Im Falle eines Abänderungsantrages der Partei hinsichtlich der festgesetzten Ra-ten sind - bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung - die bestehenden persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller auch bereits zum Zeit-punkt der Bewilligung bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastun-gen zu prüfen (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09).

    Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH 9. Januar 1997 - a. a. O.; LAG Hamm 19. Januar 2015 - 5 Ta 395/15 - II. 1. der Gründe; 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe; 19. März 2003 - 18 Ta 60/03 - II. der Gründe; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 1019; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 124 ZPO Rn. 24; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2016, Rn. 481; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 124 Rn. 18).

    Wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge nicht in Betracht (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - a. a. O.; 22. September 2005 - 4 Ta 395/04 - II. 1.2 der Gründe).

    Vielmehr hat es grundsätzlich auch ihren neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an ungünstiger waren als von ihm angenommen (vgl. BGH 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe).

    Eine Berücksichtigungsfähigkeit der zuletzt genannten Verbindlichkeit scheidet nicht von vornherein aus, selbst wenn diese erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 3. der Gründe; zu den Voraussetzungen einer Berücksichtigung vgl. LAG Hamm 30. April 2012 - 4 Ta 662/11 - II. der Gründe; 31. Mai 2010 - 14 Ta 98/10 - juris, Rn. 2).

    Das erfordert die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 3. der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 26 Ta 2314/10

    Unterhaltsleistungen an Lebensgefährten als besondere Belastung iSd. § 115 Abs. 1

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    bb) Entsprechendes gilt, wenn die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, mit einer weiteren Person, ohne mit dieser verheiratet zu sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben, in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 - 5 Ta 11/18 - II. 1. b) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) der Gründe; OLG Karlsruhe 15. Dezember 2015 - 16 WF 258/15 - II. 6. c) der Gründe).

    cc) Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, das Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO Berücksichtigung finden (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 - 5 Ta 11/18 - II. 1. b) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe; OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - 2. d) bb) der Gründe).

    (1) Teilweise wird vertreten, dass eine Berücksichtigung nur in der Höhe erfolgen kann, soweit die Einkünfte der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen bzw. diesen Personen als Unterhalt von ihrer Sozialleistung abgezogen wurden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe; KG Berlin - 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - juris Rn. 6; OLG Frankfurt 28. April 2015 - 5 WF 107/15 - Rn. 3; OLG Dresden 2. März 2009 - 24 WF 116/09 - Rn. 7; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 40).

    Schon aus Vereinfachungsgründen, insbesondere wenn im Hinblick auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft erst gar kein Leistungsantrag gestellt wurde, können Unterhaltsleistungen bis zu den sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Beträgen als besondere Belastung Berücksichtigung finden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg - 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe).

  • LAG Hamm, 16.09.2018 - 5 Ta 11/18

    Unterhalt an Lebensgefährtin als besondere Belastung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Voraussetzung ist, dass bei einer möglichen Bean-tragung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) durch die Partnerin bzw. den Partner die Einkünfte der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden würden (vgl. auch LAG Hamm 16. September 2018 - 5 Ta 11/18).

    bb) Entsprechendes gilt, wenn die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, mit einer weiteren Person, ohne mit dieser verheiratet zu sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben, in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 - 5 Ta 11/18 - II. 1. b) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) der Gründe; OLG Karlsruhe 15. Dezember 2015 - 16 WF 258/15 - II. 6. c) der Gründe).

    Sind Einkommen oder Vermögen bei weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, wird erwartet, dass jedes Mitglied dieses zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsetzt, weshalb eine eigene Bedürftigkeit des grundsätzlich Leistungsberechtigten unter Umständen nicht mehr besteht, weil sein Bedarf durch den Lebenspartner gedeckt werden kann (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 - 5 Ta 11/18 - II. 1. b) der Gründe).

    cc) Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, das Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO Berücksichtigung finden (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 - 5 Ta 11/18 - II. 1. b) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe; OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - 2. d) bb) der Gründe).

  • LAG Hamm, 06.03.2012 - 14 Ta 629/11

    Prozesskostenhilfe; Inanspruchnahme des Unterhaltsfreibetrags durch jeden

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Sowohl bei den gemeinsam getragenen besonderen Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als auch bei den Kosten der gemeinsamen Unter-kunft ist für die Berechnung des von dem Einkommen abzusetzenden Betrages auf das Verhältnis der ohne weitere Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) bis 5 ZPO zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden, verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 - 14 Ta 629/11).

    Das anzurechnende Einkommen ist da-bei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen, mit Ausnahme des Freibetrages zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 - 14 Ta 629/11).

    aa) Sowohl bei den gemeinsam getragenen besonderen Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft ist für die Berechnung des von dem Einkommen der antragstellenden Partei abzusetzenden Betrages auf das Verhältnis der "unbereinigten", d. h. ohne weitere Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) bis 5 ZPO zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden, verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 - 14 Ta 629/11 - 3. d) cc) der Gründe; LAG Düsseldorf 23. März 2010 - 3 Ta 163/10 - 3. der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Das gemäß dieser Bestimmung anzurechnende Einkommen ist dabei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen, mit Ausnahme des Freibetrages zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes (vgl. näher LAG Hamm 6. März 2012 - 14 Ta 629/11 - 3. c) aa) der Gründe, unzutreffend OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - 2. d) cc) ccc) der Gründe, welches das volle Einkommen anrechnen will).

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 61/94

    Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung von Raten

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Zwar ist streitig, ob damit ein - schuldhafter - Verzug gemeint ist oder das Gericht lediglich im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist (vgl. Nachweise bei BGH 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - II. 2. a) der Gründe).

    Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH 9. Januar 1997 - a. a. O.; LAG Hamm 19. Januar 2015 - 5 Ta 395/15 - II. 1. der Gründe; 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe; 19. März 2003 - 18 Ta 60/03 - II. der Gründe; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 1019; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 124 ZPO Rn. 24; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2016, Rn. 481; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 124 Rn. 18).

    So wie generell die eine Prozesskostenhilfe ganz oder durch die Anordnung von Ratenzahlungen teilweise versagenden Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - II. 1. b) der Gründe; LAG Hamm 5. Mai 2018 - 5 Ta 117/18 - II. 1. b) bb) der Gründe; LSG NRW 8. Juli 2009 - L 7 B 77/09 AS - juris, Rn. 4), erwachsen für die Prüfung des Verschuldens die der früheren Zahlungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht in Rechtskraft (vgl. BGH 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - II. 2. a) der Gründe).

    Vielmehr hat es grundsätzlich auch ihren neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an ungünstiger waren als von ihm angenommen (vgl. BGH 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe).

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 16 WF 164/07

    Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bei der Bewilligung des maßgeblichen

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    cc) Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, das Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO Berücksichtigung finden (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 - 5 Ta 11/18 - II. 1. b) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe; OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - 2. d) bb) der Gründe).

    Maßgeblich sind prozesskostenhilferechtliche, nicht sozial(hilfe)rechtliche Kriterien (vgl. OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - 2. d) cc) der Gründe).

    Das gemäß dieser Bestimmung anzurechnende Einkommen ist dabei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen, mit Ausnahme des Freibetrages zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes (vgl. näher LAG Hamm 6. März 2012 - 14 Ta 629/11 - 3. c) aa) der Gründe, unzutreffend OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - 2. d) cc) ccc) der Gründe, welches das volle Einkommen anrechnen will).

  • LAG Hamm, 19.10.2015 - 5 Ta 395/15

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist nicht deren Mitteilung an das Ge-richt, sondern der Zeitpunkt ihres Eintritts, weshalb eine Ratenzahlungsanordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu ändern ist (vgl. LAG Hamm 19. Oktober 2015 - 5 Ta 395/15; 20. September 2013 - 14 Ta 448/13).

    Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH 9. Januar 1997 - a. a. O.; LAG Hamm 19. Januar 2015 - 5 Ta 395/15 - II. 1. der Gründe; 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 1. der Gründe; 19. März 2003 - 18 Ta 60/03 - II. der Gründe; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 1019; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 124 ZPO Rn. 24; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2016, Rn. 481; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 124 Rn. 18).

    Bei der ursprünglich festgesetzten Ratenzahlungsordnung hat es nur bis zu diesem Zeitpunkt zu verbleiben (vgl. dazu näher LAG Hamm 19. Oktober 2015 - 5 Ta 395/15 - II. 2. der Gründe; 20. September 2013 - 14 Ta 448/13 - juris, Rn. 3).

  • KG, 30.03.2006 - 3 WF 42/06

    Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der durch die Änderung zum SGB II bedingten

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Das Einkommen der bedürftigen Partei kann nicht ungeschmälert als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Ansatz gebracht werden, wenn aus Sicht des SGB II es ihr nicht in vollem Umfang für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe 15. Dezember 2015 - 16 WF 258/15 - II. 6. c) der Gründe; OLG Frankfurt 28. April 2015 - 5 WF 107/15 - juris, Rn. 2; KG Berlin - 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - juris, Rn. 5).

    (1) Teilweise wird vertreten, dass eine Berücksichtigung nur in der Höhe erfolgen kann, soweit die Einkünfte der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen bzw. diesen Personen als Unterhalt von ihrer Sozialleistung abgezogen wurden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe; KG Berlin - 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - juris Rn. 6; OLG Frankfurt 28. April 2015 - 5 WF 107/15 - Rn. 3; OLG Dresden 2. März 2009 - 24 WF 116/09 - Rn. 7; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 40).

  • OLG Frankfurt, 28.04.2015 - 5 WF 107/15

    Verfahrenskostenhilfe: sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Das Einkommen der bedürftigen Partei kann nicht ungeschmälert als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Ansatz gebracht werden, wenn aus Sicht des SGB II es ihr nicht in vollem Umfang für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe 15. Dezember 2015 - 16 WF 258/15 - II. 6. c) der Gründe; OLG Frankfurt 28. April 2015 - 5 WF 107/15 - juris, Rn. 2; KG Berlin - 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - juris, Rn. 5).

    (1) Teilweise wird vertreten, dass eine Berücksichtigung nur in der Höhe erfolgen kann, soweit die Einkünfte der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen bzw. diesen Personen als Unterhalt von ihrer Sozialleistung abgezogen wurden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe; KG Berlin - 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - juris Rn. 6; OLG Frankfurt 28. April 2015 - 5 WF 107/15 - Rn. 3; OLG Dresden 2. März 2009 - 24 WF 116/09 - Rn. 7; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 40).

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2009 - 8 WF 63/09

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Antragsteller im

    Auszug aus LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18
    Es ist ihr jedoch nicht zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft zu beenden, um freiwerdende Mittel für die Prozesskosten einsetzen zu können (vgl. OLG Düsseldorf 7. September 2009 - 8 WF 63/09 - juris, Rn. 3; OLG Dresden 2. März 2009 - 24 WF 116/09 - juris, Rn. 7).

    Als besondere Belastung anzurechnen seien Beträge bis zur Höhe des Regelbedarfs (vgl. OLG Düsseldorf 7. September 2009 - 8 WF 63/09 - juris, Rn. 4).

  • OLG Dresden, 02.03.2009 - 24 WF 116/09

    Berücksichtigung des dem Lebensgefährten eines Antragstellers im PKH-Verfahren

  • OLG Karlsruhe, 15.12.2015 - 16 WF 258/15

    Berücksichtigung des für den Unterhalt der Lebensgefährtin einzusetzenden

  • LAG Hamm, 09.02.2016 - 14 Ta 370/15

    Barunterhalt; Einkommen; Freibetrag; Kindergeld; Prozesskostenhilfe

  • LAG Hamm, 20.09.2013 - 14 Ta 448/13

    Antrag auf Abänderung von Prozesskostenhilfe wegen Verschlechterung - Abänderung

  • LAG Hamm, 31.05.2010 - 14 Ta 98/10

    Verschuldung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Ersatzbeschaffung eines

  • OLG Stuttgart, 26.10.2005 - 8 WF 140/05

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verminderung des einzusetzenden Einkommens um den

  • OLG Hamm, 24.02.2005 - 4 WF 5/05

    Prozesskostenhilfe: Rückzahlung von durch die Landeskasse verauslagten Kosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2011 - 2 E 1451/10

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf einem

  • LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17

    Prozesskostenhilfe, KFZ-Versicherung als besondere Belastung auch bei

  • LAG Baden-Württemberg, 27.06.2013 - 4 Ta 11/13

    Kindergartenbeiträge für U3-Ganztagesbetreuung als einkommensmindernder

  • OLG Bremen, 16.05.2011 - 4 WF 71/11

    Verfahrenskostenhilfe; berufsbedingte Fahrtkosten; Anschaffungskosten -

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

  • LAG Hamm, 30.04.2012 - 4 Ta 662/11

    Überprüfung des Fortbestehens der Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen; Ausrichtung

  • LAG Hamm, 06.03.2012 - 14 Ta 48/12

    Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw im

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.10.2009 - 3 Ta 179/09

    Sofortige Beschwerden gegen PKH-Beschluss; Darlegungsumfang im PKH-Verfahren

  • LAG Hamm, 31.03.1992 - 7 Ta 115/92

    Prozeßkostenhilfe; Geldrente; Sachbezugswert; Besondere Belastung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.12.2011 - 6 Ta 241/11

    Prozesskostenhilfe - besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs 1 S 3 Nr 4 ZPO -

  • OLG Hamm, 11.02.2005 - 11 WF 25/05

    Zeitlicher Anwendungsbereich der seit dem 1. 1. 2005 geltenden geänderten

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2010 - 3 Ta 163/10

    Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe

  • OLG Stuttgart, 15.10.2004 - 8 WF 112/04

    Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren für den Antragsgegner im

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2009 - L 7 B 77/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LAG Hamm, 22.09.2005 - 4 Ta 395/04

    PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

  • LAG Hamm, 19.03.2003 - 18 Ta 60/03

    Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Rückstandes

  • LAG Hamm, 09.05.2022 - 14 Ta 130/22

    Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Mandatsniederlegung nach abgelehnter

    Es ist ihr jedoch nicht zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft zu beenden, um freiwerdende Mittel für die Prozesskosten einsetzen zu können (vgl. LAG Hamm 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18 - juris, Rn. 40 m. w. N. zur Rechtsprechung ).

    Die tatsächliche Unterhaltslast richtet sich nicht nach der faktischen Notwendigkeit eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (vgl. LAG Hamm 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18 - juris, Rn. 45 ).

    d) Grundlage für die Anrechnung tatsächlicher Unterhaltsleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft der Partei mit ihrer Lebensgefährtin oder Lebensgefährten und deren Kindern sind die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) und b) ZPO (vgl. hierzu und zum Folgenden LAG Hamm 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18 - juris, Rn. 41 ff. m. w. N. zur - auch gegensätzlichen - Rechtsprechung ).

    Das gemäß dieser Bestimmung anzurechnende Einkommen ist dabei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen (vgl. näher LAG Hamm 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18 - juris, Rn. 46 ).

  • LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18

    Antrag; Bewilligungsfähigkeit; Fristversäumnis; Instanzbeendigung; Nachfrist;

    dd) Ein Freibetrag zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers in Höhe des für Ehegatten geltenden Freibetrages wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO (vgl. dazu näher LAG Hamm 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18 - juris, Rn. 36 ff.) kam nicht in Betracht.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2019 - 26 Ta 2406/18

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Ratenzahlungsrückstand - vorherige

    Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18, Rn. 2 - 5 mwN).

    Vielmehr hat es grundsätzlich auch ihren neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an ungünstiger waren als von ihm angenommen (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18, Rn. 2 - 5 mwN).

  • LAG Hamm, 15.01.2020 - 5 Ta 449/19

    Aufteilung Mietkosten; Fälligkeitszeitpunkt angeordneter Raten

    Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist nicht deren Mitteilung an das Gericht, sondern der Zeitpunkt ihres Eintritts (LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2018, 14 Ta 552/18, juris; LAG Hamm Beschluss vom 19.10.2015, 5 Ta 395/15; 20. September 2013 - 14 Ta 448/13).
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