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   LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03   

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LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03 (https://dejure.org/2004,17853)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03 (https://dejure.org/2004,17853)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. April 2004 - 2 Sa 1723/03 (https://dejure.org/2004,17853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Auslegung eines Sozialplans in der Insolvenz, der auf einen Interessenausgleich zur sanierenden Übertragung des Unternehmens auf eine Auffanggesellschaft Bezug nimmt

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 123 Abs. 3, 125 Abs. 1 InsO; §§ 112 Abs. 1 Satz 3, 75 Abs. 1 BetrVG
    Zur Auslegung eines Sozialplans in der Insolvenz, der auf einen Interessenausgleich zur sanierenden Übertragung des Unternehmens auf eine Auffanggesellschaft Bezug nimmt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung; Anforderungen an die Geltendmachung von Sozialplanansprüchen gegen den Insolvenzverwalter

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    Ob im Falle einer sanierenden Übertragung in der Insolvenz überhaupt ein Wiedereinstellungsanspruch besteht, falls es nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wider Erwarten zu einem Betriebsübergang und Fortführung des Betriebes kommt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (zum Fortsetzungsanspruch außerhalb der Insolvenz BAG vom 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 - und vom 12.11.1998 - 8 AZR 165/97 - AP Nrn. 154 und 171 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 575/02

    Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    Der Beklagte kann vom Kläger nicht verlangen, seinen bisherigen sozialen Besitzstand gegenüber der Streitverkündeten klageweise durchzusetzen (vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 575/02).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    Allerdings ist im Allgemeinen die Feststellungsklage die richtige Klageart, um Sozialplanansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - APNr.
  • BAG, 28.08.1996 - 10 AZR 886/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    A2xxxxxx hätten die Betriebsparteien auch nachträglich die Anpassung des Sozialplans wegen Wegfalls der angenommenen Geschäftsgrundlage erwägen können (vgl. dazu BAG vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 - SAE 1995, 297; BAG vom 28.08.1996 - 10 AZR 886/95 und vom 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 - AP Nr. 104 und 141 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 275/01

    Sozialplan vor Insolvenzeröffnung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    1 zu § 209 InsO; BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01 - NZA 2002, 1332 und BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414).
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 80/02

    Auslegung eins Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    1 zu § 209 InsO; BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01 - NZA 2002, 1332 und BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414).
  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    A2xxxxxx hätten die Betriebsparteien auch nachträglich die Anpassung des Sozialplans wegen Wegfalls der angenommenen Geschäftsgrundlage erwägen können (vgl. dazu BAG vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 - SAE 1995, 297; BAG vom 28.08.1996 - 10 AZR 886/95 und vom 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 - AP Nr. 104 und 141 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Regelungen des Sozialplans seinen Niederschlag gefunden hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom 12.12.2002 - 1 AZR 632/01 NZA 2003, 676; BAG vom 15.12.1998 - 1 AZR 332/98, AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93

    Abänderung von Sozialplänen

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    A2xxxxxx hätten die Betriebsparteien auch nachträglich die Anpassung des Sozialplans wegen Wegfalls der angenommenen Geschäftsgrundlage erwägen können (vgl. dazu BAG vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 - SAE 1995, 297; BAG vom 28.08.1996 - 10 AZR 886/95 und vom 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 - AP Nr. 104 und 141 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 332/98

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Hamm, 21.04.2004 - 2 Sa 1723/03
    Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Regelungen des Sozialplans seinen Niederschlag gefunden hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom 12.12.2002 - 1 AZR 632/01 NZA 2003, 676; BAG vom 15.12.1998 - 1 AZR 332/98, AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 22.11.2005 - 1 AZR 465/04

    Auslegung eines Sozialplans

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. April 2004 - 2 Sa 1723/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung entfällt und stattdessen festgestellt wird, dass er dem Kläger 23.700,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 als Masseverbindlichkeit iSv. § 123 Abs. 2 InsO schuldet.
  • LAG Niedersachsen, 19.09.2008 - 10 Sa 1477/07

    Zulässigkeit eines Antrages auf Zahlung einer Sozialplanabfindung gegen InsVerw.

    Der entgegenstehenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. Urteile vom 27.10.2005, 4 Sa 1709/04, juris; vom 21.04.2004, 2 Sa 1723/03, juris) schließt sich die Kammer nicht an.
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