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   LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98   

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LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98 (https://dejure.org/1998,4503)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98 (https://dejure.org/1998,4503)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 8 Sa 1353/98 (https://dejure.org/1998,4503)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit unter gleichzeitiger Kürzung des Stundenlohnes in einer Betriebsvereinbarung; Rechtsschutzbedürfnis für eine Stufenklage; Tarifüblichkeit der Regelung der Vergütungshöhe und der regelmässigen Arbeitszeit in den Bereichen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 140, 151, 242; BetrVG § 77 Abs. 3
    Betriebsvereinbarung - Umdeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 27
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Zum anderen wäre ohnehin die Betriebsvereinbarung nicht zur Verdrängung günstigerer Arbeitsvertragsbedingungen in der Lage (vgl. BAG, Beschluss vom 16.09.1986 - GS 1/82 -, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG ), und zwar unabhängig davon, ob die arbeitsvertraglichen Regelungen hinsichtlich Lohnhöhe und regelmäßiger Arbeitszeit individuell ausgehandelt waren, auf einer betriebseinheitlichen Vertragsgestaltung (vertragliche Einheitsregelung) beruhten oder schließlich - wie erstinstanzlich von der Beklagten angesprochen worden ist - möglicherweise eine bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestandene oder nachwirkende Tarifbindung infolge Betriebsübergangs auf die Beklagte gemäß § 613 a 12 BGB Inhalt der Arbeitsverträge der tarifgebundenen Arbeitnehmer geworden sein sollte.

    Soweit in den genannten Entscheidungen neben den "gebündelten Vertragsangeboten" auch noch die "Gesamtzusage" als Umdeutungsergebnis erwähnt wird, besagt dies nichts anderes, da auch die sog. Gesamtzusage ihre rechtsgeschäftliche Wirkung erst auf der Grundlage von Angebot und Annahme entfaltet (BAG, Beschluss vom 16.09.1986 - GS 1/82 -, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972 zu Ziff. C II 1 der Gründe).

  • BAG, 20.05.1976 - 2 AZR 202/75

    Verschlechternde Vertragsänderung - Schweigen auf das Angebot - Konkludente

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Auch wenn konkludente nachteilige Vertragsänderungen weder theoretisch ausgeschlossen noch in der Praxis völlig unbekannt sind - so die konkludente Weiterarbeit zu geänderten Arbeitsbedingungen nach ausdrücklichem Entzug von Akkordarbeit mit sofortiger Wirkung (BAG, Urteil vom 20.05.1976 - 2 AZR 202/75 -, AP Nr. 4 zu § 305 BGB ; siehe im einzelnen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 32 I 4) oder bei der konkludenten Beseitigung einer früheren Betriebsübung betreffend Gratifikationszahlung (BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 10 AZR 612/96 -, AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) -, ist doch schon in Anbetracht der erkennbaren Interessenlage für eine solche Auslegung des Arbeitnehmerverhaltens nur Raum, wenn jedenfalls der Wille zur Herabsetzung der Arbeitsbedingungen zweifelsfrei im Sinne eines Vertragsangebots artikuliert worden war.
  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 612/96

    Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Auch wenn konkludente nachteilige Vertragsänderungen weder theoretisch ausgeschlossen noch in der Praxis völlig unbekannt sind - so die konkludente Weiterarbeit zu geänderten Arbeitsbedingungen nach ausdrücklichem Entzug von Akkordarbeit mit sofortiger Wirkung (BAG, Urteil vom 20.05.1976 - 2 AZR 202/75 -, AP Nr. 4 zu § 305 BGB ; siehe im einzelnen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 32 I 4) oder bei der konkludenten Beseitigung einer früheren Betriebsübung betreffend Gratifikationszahlung (BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 10 AZR 612/96 -, AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) -, ist doch schon in Anbetracht der erkennbaren Interessenlage für eine solche Auslegung des Arbeitnehmerverhaltens nur Raum, wenn jedenfalls der Wille zur Herabsetzung der Arbeitsbedingungen zweifelsfrei im Sinne eines Vertragsangebots artikuliert worden war.
  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 69/96

    Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Allein die Erklärung des Schuldners (Arbeitgebers), nicht zahlen zu wollen, ist ohnehin nicht als Vertragsangebot auszulegen (BAG, Urteil vom 14.08.1996 - 10 AZR 69/96 -, AP Nr. 47 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Gegenstand der Vergleichsbetrachtung ist nämlich nicht, wie gelegentlich eher polemisch vorgetragen wird, die Alternative zwischen schlechter bezahlter und gar keiner Arbeit wegen Betriebsschließung; vielmehr sind - entsprechend § 4 Abs. 3 TVG - nicht Lebensumstände, sondern allein Abmachungen zu vergleichen (BAG, Urteil vom 18.12.1997 - 2 AZR 709/96 -, AP Nr. 46 zu § 2 KSchG 1969 mit zust. Anm. Wiedemann; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht 1, 1997, S. 839).
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95

    Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des 1. Senats (Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 597/95 -, AP Nr. 8 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt) belegt, soll jedoch ersichtlich im Wege der Umdeutung nicht die vertragliche "Regelung" als solche, sondern allein das hierauf zielende Vertragsangebot des Arbeitgebers gewonnen werden (so ausdrücklich der Leitsatz der Entscheidung AP Nr. 8, aaO.).
  • BAG, 13.08.1980 - 5 AZR 325/78

    Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Demgegenüber stellt die Entscheidung des BAG vom 13.08.1980 (- 5 AZR 325/78 -, AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972) die Frage der Umdeutung der Betriebsvereinbarung und der Auslegung der (konkludenten) Erklärungen des Arbeitgebers im Sinne einer Zusage deutlich nebeneinander, ohne dass freilich der zu entscheidende Sachverhalt Anlass gab, auf mögliche Unterschiede von Auslegung und Umdeutung einzugehen.
  • BAG, 23.06.1988 - 6 AZR 137/86

    Arbeitszeit: Fahrplanbedingten Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers,

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    Hiervon abweichend erlangt das durch Umdeutung gewonnene Vertragsangebot des Arbeitgebers "von selbst" Wirksamkeit; ebenso wenig deckt sich der Maßstab des "hypothetischen Parteiwillens" notwendig mit dem "Empfängerhorizont" des § 133 BGB (vgl. zur Auslegung einer Betriebsübung nach dem erklärten und nicht nach dem inneren (hypothetischen) Willen BAG, Urteil vom 23.06.1988 -6 AZR 137/86 -, AP Nr. 33 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; auf die Maßgeblichkeit der "Empfängersicht" weist auch Fischer, aaO., hin).
  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 532/95

    Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1998 - 8 Sa 1353/98
    (2) Demgegenüber soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG, Urteil vom 05.03.1997 - 4 AZR 532/95 -, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt) die nichtige Betriebsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen in ein entsprechendes Vertragsangebot des Arbeitgebers umgedeutet werden.
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