Rechtsprechung
LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienst in einem Pflegeheim bei Wechsel von Zeiten "regelmäßiger" Arbeit mit Zeiten einer Bereitschaftspflicht
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienst in einem Pflegeheim bei Wechsel von Zeiten "regelmäßiger" Arbeit mit Zeiten einer Bereitschaftspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 13.06.2017 - 7 Ca 449/17
- LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
- BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 588/17
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Ein solche ist nach allgemeinem Verständnis gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen (BAG, 24.10.2000,NZA 2001, 449).Der Arbeitnehmer erbringt mit ihnen eine andere, zusätzliche Leistung, indem er während der Bereitschaftszeiten dem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung steht (BAG 24.10.2010, NZA 2001, 449).
- BGH, 27.11.2003 - VII ZR 53/03
Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von …
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich dabei ein vom Verwender zu widerlegender Schein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert sind, z. B., wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG 01.03.2006, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 4 unter Hinweis auf BGH vom 24.11.2005, WM 2006, 247 und BGH vom 27.11.2003, BGHZ 157, 102). - BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01
Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Eine Geltendmachung von Ansprüchen erfordert eine Spezifizierung des Anspruchs nach Grund und Höhe, wozu grundsätzlich eine deutliche Bezeichnung hierzu erforderlich ist (BAG 17.04.2002, DB 2002, 1455; BAG 20.06.2002, DB 2002, 2275 für tarifliche Ausschlussfristen).
- BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 644/00
Mehrarbeitsvergütung - tarifliche Ausschlußfrist
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Eine Geltendmachung von Ansprüchen erfordert eine Spezifizierung des Anspruchs nach Grund und Höhe, wozu grundsätzlich eine deutliche Bezeichnung hierzu erforderlich ist (BAG 17.04.2002, DB 2002, 1455; BAG 20.06.2002, DB 2002, 2275 für tarifliche Ausschlussfristen). - BGH, 24.11.2005 - VII ZR 87/04
Rechtsfolgen der Abstandnahme des Bieters von einem bindenden Vertragsangebot; …
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich dabei ein vom Verwender zu widerlegender Schein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert sind, z. B., wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG 01.03.2006, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 4 unter Hinweis auf BGH vom 24.11.2005, WM 2006, 247 und BGH vom 27.11.2003, BGHZ 157, 102). - LAG Sachsen, 16.04.2015 - 8 Sa 502/14
Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland …
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Mit dem Wort "außerhalb" wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass während des Bereitschaftsdienstes eben nicht volle Arbeitsleistung erbracht werden muss (so LAG Sachsen 16.04.2015, 8 Sa 502/14 .n.v.). - BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 742/14
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst - Anrechnung auf Sollarbeitszeit
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere zu Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes bereits ausgeführt, soweit Voraussetzung für die Anordnung von Bereitschaftsdienst in der Regel vorgesehen sei, dass diese Arbeitsform "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" zu leisten seien, gehe dies auf das frühere Verständnis des Bereitschaftsdienstes als Ruhezeit zurück, mit der Formulierung "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" sei verdeutlicht worden, dass Bereitschaftsdienst nicht als regelmäßige Arbeitszeit betrachtet worden sei (BAG 20.01.2016, NZA 2016, 1015). - BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
Denn ebenso wie das MiLoG wird das Mindestentgelt grundsätzlich für jede Stunde geschuldet, während der ein Arbeitnehmer die nach seinem Vertrag festgelegte Arbeit erbringt (für das MiLoG insoweit BAG 29.06.2016, NZA 2016, 1332). - ArbG Bielefeld, 13.06.2017 - 7 Ca 449/17
Auszug aus LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17
7 Ca 449/17 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 588/17
Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2017 - 3 Sa 1094/17 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. - LAG Hamm, 22.11.2018 - 18 Sa 995/18
Zulässigkeit der nur teilweisen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als …
Mit der Formulierung "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" wird kein bestimmter Aspekt zur zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes angesprochen; vielmehr mit dem Wort "außerhalb" lediglich zum Ausdruck gebracht, dass während des Bereitschaftsdienstes nicht die volle Arbeitsleistung - wie in der regelmäßigen Arbeitszeit - erbracht werden muss (LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17). - LAG Hamm, 25.04.2019 - 18 Sa 95/19
Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrages bei eingefordertem Nettobetrag
Mit der Formulierung "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" wird kein bestimmter Aspekt zur zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes angesprochen; vielmehr mit dem Wort "außerhalb" lediglich zum Ausdruck gebracht, dass während des Bereitschaftsdienstes nicht die volle Arbeitsleistung - wie in der regelmäßigen Arbeitszeit - erbracht werden muss (LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17).