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   LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17   

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LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17 (https://dejure.org/2018,8391)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2018 - 5 Ta 135/17 (https://dejure.org/2018,8391)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2018 - 5 Ta 135/17 (https://dejure.org/2018,8391)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verpflegungszuschuss im Rahmen der steuerlichen Freibeträge ist kein Einkommen; Berücksichtigung des Unterhaltes für im Ausland lebende Angehörige nach der Düsseldorfer Tabelle, Anwendung der Ländergruppeneinteilung des BMF für die Bemessung ausländischer Verhältnisse; ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Nichtberücksichtigung einer sich im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Freibeträge haltenden Verpflegungspauschale; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder bei tatsächlicher Leistung; ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • LAG Hamm, 08.09.2014 - 14 Ta 352/14

    Aufwandsentschädigung, Einkommen; pauschale Versteuerung; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Im Rahmen des Unterhaltsrechts wird dies befürwortet (siehe nur Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 3 WF 309/07 (PKH), 3 WF 309/07, juris - Anrechnung als Einkommen mit 1/3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. September 2003, 18 WF 161/02, juris - Anrechnung von 1/3) im Übrigen werden unterschiedliche Werte angenommen (LAG Hamm, Beschluss vom 08.09.2014, 14 Ta 352/14, juris, keine Anrechnung; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.11.2012, 5 Ta 189/12, Juris - keine Anrechnung; LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2011, 5 Ta 397/10, juris - keine Anrechnung; LAG Hamm, Beschluss vom 06.06.2011, 4 Ta 771/10, n.v. - Einzelfallentscheidung jeweils zu PKH).

    Danach ist jedenfalls der steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschuss nicht als Entgelt zu berechnen (so schon die erkennende Kammer Beschluss vom 06.07.2015, 5 Ta 303/15, nicht veröffentlicht; im Ergebnis ebenso LAG Hamm, 14. Kammer, 14 Ta 352/14 Beschluss v. 08.09.2014, juris, m.w.N.).

    Die berufliche Nutzung eines KFZ berechnet sich daher gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO mit den nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5, 20 EUR (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern siehe nur LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017, 5 Ta 129/17, n.v.; LAG Hamm, Beschluss vom 08. September 2014, 14 Ta 352/14, juris m.w.N.), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (so schon BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Hierzu bedarf es keines Antrages der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei, vielmehr handelt es sich um eine Incidentprüfung, da im Fall einer ansonsten erforderlichen Beiordnung keine Mehrkosten entstehen würden (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749; BAG Beschluss vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03, NZA 2005, 1078; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rz.: 691 ff).

    Dabei ist auch die Rechtsprechung des BHG zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.06.Juni 2004, XII ZB 61/04, a.a.O.), wonach auch im Rahmen der Beiordnungsbedingungen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 4.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789) Rechnung zu tragen und bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten ist.

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Hierzu bedarf es keines Antrages der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei, vielmehr handelt es sich um eine Incidentprüfung, da im Fall einer ansonsten erforderlichen Beiordnung keine Mehrkosten entstehen würden (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749; BAG Beschluss vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03, NZA 2005, 1078; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rz.: 691 ff).

    Die Kammer geht dabei mit dem BAG (Beschluss vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03, a.a.O.) davon aus, dass es einem Rechtsuchenden grundsätzlich nicht zumutbar ist, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten.

  • OLG Koblenz, 08.03.2007 - 7 WF 216/07

    Höhe des Unterhaltsanspruchs eines in Ecuador lebenden Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Zwar wird hier für die Frage der Unterhaltspflicht auf das für die betroffenen Personen anwendbare Recht abgestellt (siehe nur Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2012, 9 UF 220/11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007, 7 WF 216/07, juris).

    Die Höhe des Unterhaltsanspruches, die im lettischen Gesetz nicht im Einzelnen geregelt ist, richtet sich dann nach den Unterhaltswerten der Düsseldorfer Tabelle, welche wiederum unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen für die Bemessung ausländischer Verhältnisse zu kürzen sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2012, 9 UF 220/11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03,2007, 7 WF 216/07, juris).

  • OLG Brandenburg, 13.09.2012 - 9 UF 220/11

    Kindesunterhalt: Anwendbares Recht und Bestimmung der Anspruchshöhe bei

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Zwar wird hier für die Frage der Unterhaltspflicht auf das für die betroffenen Personen anwendbare Recht abgestellt (siehe nur Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2012, 9 UF 220/11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007, 7 WF 216/07, juris).

    Die Höhe des Unterhaltsanspruches, die im lettischen Gesetz nicht im Einzelnen geregelt ist, richtet sich dann nach den Unterhaltswerten der Düsseldorfer Tabelle, welche wiederum unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen für die Bemessung ausländischer Verhältnisse zu kürzen sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2012, 9 UF 220/11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03,2007, 7 WF 216/07, juris).

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Die erforderlichen Belege müssen grundsätzlich bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris - ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Dabei ist auch die Rechtsprechung des BHG zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.06.Juni 2004, XII ZB 61/04, a.a.O.), wonach auch im Rahmen der Beiordnungsbedingungen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 4.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789) Rechnung zu tragen und bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten ist.
  • OLG Hamm, 05.04.2005 - 2 WF 110/05

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, auswärtigen

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Weiterhin ist anerkannt, dass eine unbeschränkte Beiordnung nur dann nicht in Betracht kommt, wenn die bei einer unbeschränkten Beiordnung entstehenden Mehrkosten voraussichtlich deutlich höher sind als die Kosten für eine Informationsreise der Partei zu einem bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt (OLG Hamm, 05.04.2005, 2 WF 110/05, FamRZ 2005, 2006; Zöller-Geimer, a.a.O., § 121 Rz. 13 a).
  • LAG Hamm, 30.04.2012 - 4 Ta 662/11

    Überprüfung des Fortbestehens der Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen; Ausrichtung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeiten sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind (LAG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2015, 14 Ta 472/14, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012, 4 Ta 662/11, juris).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12

    Betreuung: Anbringen von Bettgittern und Fixierung als genehmigungspflichtige

    Auszug aus LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17
    Die berufliche Nutzung eines KFZ berechnet sich daher gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO mit den nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5, 20 EUR (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern siehe nur LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017, 5 Ta 129/17, n.v.; LAG Hamm, Beschluss vom 08. September 2014, 14 Ta 352/14, juris m.w.N.), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (so schon BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).
  • BGH, 08.08.2012 - XII ZB 291/11

    Bedürftigkeitsprüfung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren:

  • LAG Hamm, 05.03.2014 - 5 Ta 107/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts aus dem Ort des Klägers

  • LAG Hamm, 18.08.2008 - 7 Ta 519/08
  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 472/14

    Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • BGH, 04.07.2017 - X ZB 11/15

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des deutschen, auswärtigen

  • BFH, 04.07.2002 - III R 8/01

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen

  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

  • OLG Naumburg, 26.10.2007 - 3 WF 309/07

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung steuerfreier Verpflegungszuschüsse als

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2003 - 18 WF 161/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

  • LAG Köln, 09.02.2011 - 5 Ta 397/10

    Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Ausschluss steuerfreier

  • FG Saarland, 10.04.1997 - 1 K 248/95

    Einkommensteuer; regelmäßige Betriebsstätte eines Handelsvertreters

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.11.2012 - 5 Ta 189/12

    Prozesskostenhilfe - Verpflegungszuschuss - anrechnungsfähiges Einkommen

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 41/12

    Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

  • LAG Hamm, 10.08.2016 - 5 Ta 355/16

    Berücksichtigungsfähige Belastungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe;

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 33/16

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Nachweis

  • LAG Hamm, 03.06.2019 - 14 Ta 56/19

    Prozesskostenhilfeantrag; Einkommen; Vermögen; Belastungen; Angaben; Belege;

    Konnte bis zum Abschluss der Instanz oder bis zum Ablauf der Nachfrist Prozesskostenhilfe nur insgesamt abschlägig beschieden werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen oder nur eine abweisende Entscheidung - etwa gemäß § 115 Abs. 4 ZPO - rechtfertigten, kann eine solche Entscheidung nicht durch Vorlage neuer oder ergänzender Belege abgeändert werden (vgl. vgl. LAG Hamm 23. März 2018 - 5 Ta 135/17 - juris, Rn. 12 ).

    Erfolgt dieses mit Anordnung von Ratenzahlungen, kann die Prozesskostenhilfepartei auch nach Beendigung der Instanz oder Ablauf einer Nachfrist noch im Beschwerdeverfahren Angaben ergänzen und Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Rate oder den Entfall der Ratenzahlung rechtfertigen (vgl. LAG Hamm 23. März 2018 - a. a. O.; 1. Juli 2015 - a. a. O., Rn. 54 ff. ).

  • LAG Hamm, 24.09.2021 - 14 Ta 178/21

    Nachprüfungsverfahren; Ratenzahlungsanordnung; Insolvenz

    Soweit er darüber hinaus auf Verhandlungen mit Krankenkassen und Finanzamt über die Höhe weiterer Ratenzahlungen verweist, liegt keine berücksichtigungsfähige Zahlungsverpflichtung vor, welche das einzusetzende Einkommen mindert (vgl. LAG Hamm 23. März 2018 - 5 Ta 135/17 - juris, Rn. 21, 30).
  • LAG Hamm, 01.02.2021 - 14 Ta 9/21

    Prozesskostenhilfe, Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht, Beurteilungszeitpunkt,

    Konnte bis zum Abschluss der Instanz oder bis zum Ablauf der Nachfrist Prozesskostenhilfe nur insgesamt abschlägig beschieden werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen oder nur eine abweisende Entscheidung - etwa gemäß § 115 Abs. 4 ZPO - rechtfertigten, kann eine solche Entscheidung nicht durch Vorlage neuer oder ergänzender Belege abgeändert werden (vgl. LAG Hamm 23. März 2018 - 5 Ta 135/17 - juris, Rn. 12 ).
  • LAG Hamm, 24.06.2019 - 14 Ta 204/19

    Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus, wenn sich aus den übrigen Darlegungen und vorhandenen Belegen bereits ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - ggf. gegen Raten - ergibt (vgl. LAG Hamm 3. Juni 2019 - 14 Ta 56/19 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 23. März 2018 - 5 Ta 135/17 - juris, Rn. 12; 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - juris, Rn. 8; für den Fall der Nachprüfung nach § 120a ZPO LAG Hamm 12. Juli 2016 - 5 Ta 159/16 - juris, Rn. 11 ).
  • LAG Hamm, 07.08.2019 - 14 Ta 158/19

    Beiordnung, Hauptbevollmächtigter, Unterbevollmächtigter

    Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus, wenn sich aus den übrigen Darlegungen und vorhandenen Belegen bereits ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - ggf. gegen Raten - ergibt (vgl. LAG Hamm 3. Juni 2019 - 14 Ta 56/19 - juris, Rn. 3 f.; 23. März 2018 - 5 Ta 135/17 - juris, Rn. 12; 12. Dezember 2016 - 5 Ta 229/16 - juris, Rn. 8; für den Fall der Nachprüfung nach § 120a ZPO LAG Hamm 12. Juli 2016 - 5 Ta 159/16 - juris, Rn. 11 ).
  • LAG Hamm, 29.08.2022 - 5 Ta 223/22

    Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung zukünftig bestehender Belastungen bei zu

    Schulden, die entweder gestundet sind oder von der Partei schlicht ignoriert werden, können den Lebensunterhalt nicht beeinträchtigten, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch die Erbringung aktuell zu leistender Abzahlungen minimiert wird (allg. Rechtsprechung auch der Beschwerdekammern des LAG Hamm, siehe nur aus neuerer Zeit LAG Hamm, Beschluss vom 23. März 2018, 5 Ta 135/17, juris; Beschluss vom 6. August 2015, 5 Ta 415/15, juris jeweils m.w.N.).
  • LAG Köln, 14.01.2019 - 1 Ta 207/18

    Berücksichtigung steuerfrei erstatteter Spesen und der Unterkunftskosten bei der

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass weder Verpflegungskosten (LAG Hamm 23.03.2018 - 5 Ta 135/17 - LAG Köln 09.02.2011 - 5 Ta 397/10 - OLG Nürnberg 15.05.2015 MDR 2015, 1153) noch Fahrtkosten (LAG Köln 15.01.2009 - 5 Ta 534/08 -) als Einkünfte zu berücksichtigen sind, wenn sie im Rahmen der steuerfreien Pauschalen bleiben, was vorliegend der Fall ist.
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