Rechtsprechung
   LAG Hamm, 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9466
LAG Hamm, 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14 (https://dejure.org/2015,9466)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14 (https://dejure.org/2015,9466)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. März 2015 - 7 TaBV 69/14 (https://dejure.org/2015,9466)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,9466) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Eingruppierung nach Entgeltgruppe 1 bei der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Eingruppierung nach Entgeltgruppe 1 bei der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

  • IWW

    § 99 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, § 99 Abs. 2 BetrVG, §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung von Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaftsassistenz und von Küchenhilfen nach dem TV AWO NRW

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung von Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaftsassistenz und von Küchenhilfen nach dem TV AWO NRW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus LAG Hamm, 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14
    Die Entgeltgruppe 1 der Anlage 2 zum TV-Ü AWO NRW stellt eine eigenständige Eingruppierungsregelung dar; ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des BMT-AW II und die entsprechenden Anlagen ist ausgeschlossen (Anschluss an BAG, Beschluss v. 28.01.2009, 4 ABR 92/07).

    Die Anlage 2 TV-Ü wiederum beschreibt Regelbeispiele bestimmter Tätigkeiten, wobei nach zutreffender, ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass dann, wenn tarifliche Regelbeispiele aufgelistet sind und diese erfüllt werden, ohne weiteres eine Eingruppierung nach eben diesen Regelbeispielen vorzunehmen ist (vgl. ausdrücklich und ausführlich zur insoweit ähnlich lautenden Vorschrift im Bereich des TVöD BAG, Beschluss vom 28.01.2009, 4 ABR 92/07; BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 10 ABR 44/98 zu II.2 a der Gründe m.w.N.; LAG Berlin, Beschluss vom 10.11.2000, 6 TaBV 1475/00 bei juris Rdnr. 81).

    Dabei ist zu bedenken, dass es aufgrund der im Übrigen nach § 16 TV-Ü weiter geltenden Tarifsystematik darauf ankommt, dass die ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich der Zeitanteile überwiegend, d.h. also mit einem mehr als 50%igen Anteil, dem jeweiligen Regelbeispiel zuordnen lassen oder aber - worauf das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 28.01.2009 aaO hingewiesen hat - es sich auch hierbei um sogenannte einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 handelt, da insoweit die Aufstellung der Regelbeispiele nicht abschließend ist.

    Insoweit geht die Beschwerdekammer mit der angegriffenen Entscheidung und der bereits genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2009 aaO. davon aus, dass nach Neuschaffung der Entgeltgruppe 1 bei Erfüllung der dortigen Tätigkeitsmerkmale ein Rückgriff auf andere Eingruppierungsvorschriften nicht möglich ist, wie die Anordnung des § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW eindrucksvoll zeigt.

    Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben; die entscheidungserheblichen Fragen zur Tarifsystematik sind bereits durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2009 aaO geklärt.

  • BAG, 03.07.1984 - 1 ABR 74/82

    Betriebsrat - Personalmaßnahme - Zustimmung - Frist - Nachschieben von Gründen

    Auszug aus LAG Hamm, 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14
    Allerdings kommt es materiell-rechtlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG allein auf die Berechtigung der vom Betriebsrat form- und fristgerecht vorgebrachten Gründe an (BAG, Beschluss vom 03.07.1984, 1 ABR 74/82 bei juris Rdn. 22; Richardi aaO., § 99 Rdnr. 283).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus LAG Hamm, 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14
    Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor.
  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 44/98
    Auszug aus LAG Hamm, 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14
    Die Anlage 2 TV-Ü wiederum beschreibt Regelbeispiele bestimmter Tätigkeiten, wobei nach zutreffender, ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass dann, wenn tarifliche Regelbeispiele aufgelistet sind und diese erfüllt werden, ohne weiteres eine Eingruppierung nach eben diesen Regelbeispielen vorzunehmen ist (vgl. ausdrücklich und ausführlich zur insoweit ähnlich lautenden Vorschrift im Bereich des TVöD BAG, Beschluss vom 28.01.2009, 4 ABR 92/07; BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 10 ABR 44/98 zu II.2 a der Gründe m.w.N.; LAG Berlin, Beschluss vom 10.11.2000, 6 TaBV 1475/00 bei juris Rdnr. 81).
  • LAG Berlin, 10.11.2000 - 6 TaBV 1475/00

    Eingruppierung: Serviceberaterin bei der Bank

    Auszug aus LAG Hamm, 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14
    Die Anlage 2 TV-Ü wiederum beschreibt Regelbeispiele bestimmter Tätigkeiten, wobei nach zutreffender, ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass dann, wenn tarifliche Regelbeispiele aufgelistet sind und diese erfüllt werden, ohne weiteres eine Eingruppierung nach eben diesen Regelbeispielen vorzunehmen ist (vgl. ausdrücklich und ausführlich zur insoweit ähnlich lautenden Vorschrift im Bereich des TVöD BAG, Beschluss vom 28.01.2009, 4 ABR 92/07; BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 10 ABR 44/98 zu II.2 a der Gründe m.w.N.; LAG Berlin, Beschluss vom 10.11.2000, 6 TaBV 1475/00 bei juris Rdnr. 81).
  • LAG Düsseldorf, 23.09.2016 - 6 TaBV 10/16

    Eingruppierung; Arbeiterwohlfahrt

    Eine Ausnahme regelt § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW lediglich für die Entgeltgruppe 1 (vgl. hierzu LAG Hamm v. 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht