Rechtsprechung
LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung bei zu 100 Prozent geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen; Sinn und Zweck einer Ausbildungsvergütung; Folgen einer Unterschreitung der tariflichen Vergütung um mehr als 20 Prozent ; Auswirkungen einer vollständigen ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBiG § 17 Abs. 1; SGB III § 240
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in öffentlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Paderborn, 23.11.2005 - 3 Ca 1149/05
- LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
- BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (16)
- BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
Höhe der Ausbildungsvergütung
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Die Eigenart solcher Sonderprogramme bringt es mit sich, dass Bewerber für verschiedenartige Ausbildungsplätze vermittelt werden und hierbei aufgrund der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel nur einheitliche und nicht nach Art der Berufsausbildung unterschiedliche und an den jeweiligen Tarifvertrag angepasste Ausbildungsvergütungen gewährt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 16.01.2003, 6 AZR 325/01, NZA - RR 2003, 607; BAG, Urteil v. 24.10.2002 - 6 AZR 626/00, DB 2003, 1002; BAG v. 15.11.2000, 5 AZR 296/99,- NZA 2001, 1248; LAG München, Urteil vom 21.02.2002, 4 Sa 3/01, bestätigt durch BAG, Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02, DB 2004, 383; ArbG Kiel, Urteil vom 16.02.2006, öD 1 Ca 2271c/05, DB 2006, 1221).Eine Größenordnung von 35% eines tariflichen Satzes ist als angemessen gesehen worden (BAG, Urteil vom 24.10.2002, 6 AZR 626/00 aaO zu III. 4. der Gründe).
Entscheidendes Kriterium ist nicht die Organisationsform der außerbetrieblichen Bildungseinrichtung, sondern der Umstand, dass die Ausbildung der Klägerin zu 100% durch öffentliche Mittel finanziert wurde und damit dem überragenden Zweck der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit dient und gleichzeitig weder das K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx, noch nachfolgend die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) hiervon wirtschaftlich profitierten (vgl. auch BAG, Urteil vom 24.10.2002 aaO zu III. 3.b. der Gründe).
- LAG München, 21.02.2002 - 4 Sa 3/01
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung; Gemeinnütziger Verein als Ausbilder
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Die Eigenart solcher Sonderprogramme bringt es mit sich, dass Bewerber für verschiedenartige Ausbildungsplätze vermittelt werden und hierbei aufgrund der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel nur einheitliche und nicht nach Art der Berufsausbildung unterschiedliche und an den jeweiligen Tarifvertrag angepasste Ausbildungsvergütungen gewährt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 16.01.2003, 6 AZR 325/01, NZA - RR 2003, 607; BAG, Urteil v. 24.10.2002 - 6 AZR 626/00, DB 2003, 1002; BAG v. 15.11.2000, 5 AZR 296/99,- NZA 2001, 1248; LAG München, Urteil vom 21.02.2002, 4 Sa 3/01, bestätigt durch BAG, Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02, DB 2004, 383; ArbG Kiel, Urteil vom 16.02.2006, öD 1 Ca 2271c/05, DB 2006, 1221).So hat auch das Landesarbeitsgericht München in der Entscheidung vom 21.02.2002, 4 Sa 3/01 aaO, zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auszubildenden in öffentlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnissen eine niedrigere Vergütung im Interesse aller nicht in reguläre Ausbildungen vermittelbare Jugendlichen hinnehmen müssen, da nur so angesichts der bereitgestellten öffentlichen Mittel eine breitere Förderung möglichst vieler Betroffener möglich wird.
- BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97
Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Zwar gibt § 17 Abs. 1 BBiG den Vertragspartnern einen Rahmen vor, den sie im Rahmen der zu treffenden Vergütungsvereinbarung (vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 6 BBiG) ausschöpfen müssen (BAG, Urteil vom 30.09.1998, 5 AZR 690/97 zu II. 2. der Gründe, NZA 1999, S. 265), womit in der Regel - worauf auch die Klägerin hingewiesen hat - die Überprüfung einer getroffenen Vergütungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit hin zu erfolgen hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist die Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 30.09.1998, 5 AZR 690/97 zu II. 1. der Gründe mit zahlreichen weiteren Nachweisen), sie also einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Aufwendungen beider Parteien für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses herstellt.
- ArbG Paderborn, 23.11.2005 - 3 Ca 1149/05
Angemessene Ausbildungsvergütung
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2005 - 3 Ca 1149/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.die Beklagten unter Abänderung des am 23. November 2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn - 3 Ca 1149/05 - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.873,40 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.744,00 EUR seit dem 01.01.2005 sowie auf jeweils 354, 90 EUR seit dem 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005 zu zahlen.
- BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 652/03
Tarifauslegung - Stichtagsregelung
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Eine geänderte Handhabung auf der Grundlage neuer oder ergänzter Fördermöglichkeiten, auf deren Schaffung die Beklagten keinen Einfluss haben, stellt die Anwendung einer sog. Stichtagsregelung dar, die insbesondere bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel ab einem bestimmten Stichtag im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Bedenken begegnet (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen, u.a. Urteil vom 16. Dezember 2004, 6 AZR 652/03, zu 3 b der Gründe m.w.N; Urteil vom 18. März 2004, 6 AZR 4/03, AP BeihilfeVO NRW § 1 Nr. 4, zu 4 a der Gründe; zu Stichtagsregelungen aufgrund finanzieller Erwägungen Urteil vom 23. Februar 1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, zu I 3 b bb der Gründe). - BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 165/93
Anrechnung von Vordientszeiten im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von …
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Eine geänderte Handhabung auf der Grundlage neuer oder ergänzter Fördermöglichkeiten, auf deren Schaffung die Beklagten keinen Einfluss haben, stellt die Anwendung einer sog. Stichtagsregelung dar, die insbesondere bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel ab einem bestimmten Stichtag im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Bedenken begegnet (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen, u.a. Urteil vom 16. Dezember 2004, 6 AZR 652/03, zu 3 b der Gründe m.w.N; Urteil vom 18. März 2004, 6 AZR 4/03, AP BeihilfeVO NRW § 1 Nr. 4, zu 4 a der Gründe; zu Stichtagsregelungen aufgrund finanzieller Erwägungen Urteil vom 23. Februar 1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, zu I 3 b bb der Gründe). - BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten …
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985, 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39, 58). - BAG, 18.03.2004 - 6 AZR 4/03
Stichtagsregelung für den Ausschluss der Beihilfeberechtigung
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Eine geänderte Handhabung auf der Grundlage neuer oder ergänzter Fördermöglichkeiten, auf deren Schaffung die Beklagten keinen Einfluss haben, stellt die Anwendung einer sog. Stichtagsregelung dar, die insbesondere bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel ab einem bestimmten Stichtag im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Bedenken begegnet (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen, u.a. Urteil vom 16. Dezember 2004, 6 AZR 652/03, zu 3 b der Gründe m.w.N; Urteil vom 18. März 2004, 6 AZR 4/03, AP BeihilfeVO NRW § 1 Nr. 4, zu 4 a der Gründe; zu Stichtagsregelungen aufgrund finanzieller Erwägungen Urteil vom 23. Februar 1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, zu I 3 b bb der Gründe). - BAG, 19.08.1992 - 5 AZR 513/91
Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG, Urteil vom 19. August 1992, 5 AZR 513/91, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 , Urteil vom 26. Oktober 1995, 6 AZR 125/95, BAGE 81, 207, 210, zu I 2 a der Gründe) . - BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 125/95
BAT / BAT-O - Gleichbehandlung
Auszug aus LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG, Urteil vom 19. August 1992, 5 AZR 513/91, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 , Urteil vom 26. Oktober 1995, 6 AZR 125/95, BAGE 81, 207, 210, zu I 2 a der Gründe) . - BAG, 22.04.1987 - 5 AZR 72/86
Vergütung für Auszubildende nach Tarifvertrag - Mitgliedschaft im …
- BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99
Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin
- BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin
- BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
- BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80
Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG
- ArbG Kiel, 16.02.2006 - 1 Ca 2271c/05
Ausbildungsverhältnis, Ausbildungsvergütung, Differenzbetrag, Vergütung, …
- BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06
Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Oktober 2006 - 9 Sa 69/06 - wird zurückgewiesen.