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   LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15   

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LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15 (https://dejure.org/2016,60733)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15 (https://dejure.org/2016,60733)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. November 2016 - 11 Sa 1767/15 (https://dejure.org/2016,60733)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer höheren Abfindung aufgrund der ungerechtfertigten Benachteiligung eines Schwerbehinderten durch die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung durch Abfindungsregelung eines Sozialtarifvertrages zu vorzeitigem Renteneintritt; Zahlungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf erhöhten Abfindungsbetrag

  • rechtsportal.de

    Benachteiligung durch Abfindungsregelung eines Sozialtarifvertrages zu vorzeitigem Renteneintritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Dabei hat sich der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.12.2012 - C 152/11 - berufen.

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] ist eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung gegeben, wenn eine Regelung vorsieht, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Entlassung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts ein geringerer Abfindungsbetrag zu zahlen ist als einem nicht behinderten Arbeitnehmer ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 59. ).

    Dass einer solchen Berechnung das Renteneintrittsalter dem Anschein nach neutral zugrunde lag, führte im beurteilten Fall dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, die die Möglichkeit hatten früher und zwar mit 60 Jahren statt wie nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wegen ihrer Schwerbehinderung eine geringere Entlassungsabfindung erhielten ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 54., 57. ).

    Der EuGH hat die Vergleichbarkeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die einer kurz vor dem Renteneintritt stehenden Altersgruppe angehören, mit nicht behinderten Arbeitnehmern derselben Altersgruppe bejaht ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 60., 61. ).

    Dem stand nach Auffassung des EuGH nicht entgegen, dass den schwerbehinderten Arbeitnehmern kraft Gesetzes der Vorteil gewährt war, mit einem drei Jahre niedrigeren Alter Altersrente in Anspruch nehmen zu können als nicht behinderte Arbeitnehmer ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 62. ).

    Die Minderung der Abfindung sei nicht durch den gesetzlich gewährten Vorteil gerechtfertigt, der darin bestehe, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer ab einem Alter, das drei Jahre niedriger sei als bei nicht behinderten Arbeitnehmern, eine Altersrente in Anspruch nehmen könnten ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 62.-67. ).

    Die Zahlung eines geringeren Abfindungsbetrags an schwerbehinderte Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung bewirkt danach eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und geht daher über das hinaus, was zur Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich ist ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 70. ).

    Die durch den dortigen Sozialplan bewirkte Ungleichbehandlung von schwerbehinderten Arbeitnehmern durch eine niedrigere Abfindungszahlung hat der EuGH aus diesen Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] unter 71./ ebenso: Richardi-Annuß, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 112 BetrVG Rn. 105; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, §§ 112, 112 a BetrVG Rn. 149 ).

    Aus dem Umstand der Möglichkeit der früheren Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Altersrente aufgrund seiner Schwerbehinderung folgt nicht, dass seine Situation eine andere ist als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ( BAG aaO Rn. 26 unter Hinweis auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] ).

    Anderenfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken ( Hess. LAG 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln19.11.2013 - 12 Sa 692/13 - Rn.46 - jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 [Odar]).

    Das dem Anschein nach neutrale Kriterium des frühestmöglichen Renteneintritts führt zu einer mittelbaren Diskriminierung des Klägers wegen der Schwerbehinderung ( vgl. EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] 57.-59. ).

    Schwerbehinderte haben im Allgemeinen größere Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern; auch ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und/oder dass sich diese finanziellen Aufwendungen mit zunehmendem Alter erhöhen ( EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] 67. - 69.).

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Der durch die Tarifautonomie geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien findet seine Grenzen in entgegen-stehendem zwingenden Gesetzesrecht, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote des AGG gehören ( BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 26 ).

    Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind sachlogische Gemeinsamkeiten festzustellen, um die Unterschiede zueinander in Beziehung zu setzen ( BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 27 ).

    Besteht diese in einer Ausgrenzung der diskriminierten Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich einer vergleichbare Arbeitnehmer begünstigenden Regelung und sind bisher keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen, so dass die Regelung das einzige Bezugssystem bleibt, ist regelmäßig auf die Angehörigen der durch die Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die begünstigten Arbeitnehmer anzuwenden, um die Benachteiligung zu beseitigen ( BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53 mwN ).

    Die Anpassung nach oben betrifft nur eine untergeordnete Teilmenge der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und führt zu einer Ausweitung des Gesamtabfindungsvolumens von hier unter 5 % des Gesamtvolumens ( zu diesen Kriterien: BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 30 ff; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53; BAG 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 32 - 40 ).

  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Diese Entscheidung sei inzwischen durch das BAG bestätigt worden (BAG 1 AZR 938/13).

    Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG ( BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 16, 17 ) .

    Ebenso wie diese verliert er infolge der Betriebsänderung und dem damit verbundenen Verlust seines Arbeitsplatzes seinen Anspruch auf das bisher gewährte Arbeitsentgelt ( BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 26 ).

    Der Kläger kann verlangen, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden ( BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 34 ).

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Der durch die Tarifautonomie geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien findet seine Grenzen in entgegen-stehendem zwingenden Gesetzesrecht, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote des AGG gehören ( BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 26 ).

    Die Anpassung nach oben betrifft nur eine untergeordnete Teilmenge der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und führt zu einer Ausweitung des Gesamtabfindungsvolumens von hier unter 5 % des Gesamtvolumens ( zu diesen Kriterien: BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 30 ff; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53; BAG 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 32 - 40 ).

  • LAG Köln, 19.11.2013 - 12 Sa 692/13

    Pauschale Abfindung für Schwerbehinderte in Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des LAG Köln - 12 Sa 692/13 -.

    Anderenfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken ( Hess. LAG 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln19.11.2013 - 12 Sa 692/13 - Rn.46 - jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 [Odar]).

  • ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 752/15

    Berechnung einer Sozialplanabfindung; Wirksamkeit eines Sozialplans bei

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 29.09.2015 - 2 Ca 752/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. September 2015 - Az. 2 Ca 752/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Während sich die Auffassung findet, bei der Tenorierung von Vergütungsansprüchen sei ein Zusatz "brutto" oder "netto" stets wegzulassen ( Ziemann jurisPR-ArbR 21/2016 Anm. 6 mwN ), hat das BAG in seinem Beschluss vom 17.02.2016 ausgeführt, der Zusatz "brutto" sei keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutliche nur, was von Gesetzes wegen hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherung gelte ( BAG 17.02.2016 - 5 AZN 981/15 - ).
  • LAG Hessen, 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14

    Die Regelung in einer Dienstvereinbarung und einem auf ihr beruhenden

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Anderenfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken ( Hess. LAG 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln19.11.2013 - 12 Sa 692/13 - Rn.46 - jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 06.12.2012 - C-152/11 [Odar]).
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Die Anpassung nach oben betrifft nur eine untergeordnete Teilmenge der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und führt zu einer Ausweitung des Gesamtabfindungsvolumens von hier unter 5 % des Gesamtvolumens ( zu diesen Kriterien: BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 30 ff; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn.53; BAG 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 32 - 40 ).
  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15
    Anders als im Urteil BAG 15.02.2011 - 9 AZR 584/09 - sei eine Anpassung nach oben hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.
  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

  • BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2016 - 11 Sa 1767/15 - aufgehoben.
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