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   LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91   

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https://dejure.org/1994,4940
LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91 (https://dejure.org/1994,4940)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91 (https://dejure.org/1994,4940)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 2 Sa 1475/91 (https://dejure.org/1994,4940)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 622 Abs. 1; EGBGB Art. 222 Nr. 2a; GG Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anpassung der Kündigungsfristen; Übergangsvorschrift; Kündigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
    Der Gleichheitsverstoß betrifft nämlich nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe und wird durch eine Verbesserung der bisherigen Kündigungsfristen abgemildert (BVerfG vom 30.05.1990 unter C I 3 f der Gründe auf Seite 36; BVerfGE 26, 265, 275, 276).
  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
    Der Gesetzgeber ist in einem solchen Fall nicht nur verpflichtet, möglichst rasch für die Zukunft eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtslage zu schaffen, sondern er ist auch gehalten, für die Vergangenheit zumindest ab Verkündung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Regelung zu erlassen (vgl. Heußner, NJW 1982, 260; BVerfGE 55, 100 ; 621 256 sowie BAG vom 28.02.1985 - 2 AZR 403/83 -, AP Nr. 21 zu § 622 BGB ).
  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
    Der Gesetzgeber ist in einem solchen Fall nicht nur verpflichtet, möglichst rasch für die Zukunft eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtslage zu schaffen, sondern er ist auch gehalten, für die Vergangenheit zumindest ab Verkündung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Regelung zu erlassen (vgl. Heußner, NJW 1982, 260; BVerfGE 55, 100 ; 621 256 sowie BAG vom 28.02.1985 - 2 AZR 403/83 -, AP Nr. 21 zu § 622 BGB ).
  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 304/84

    Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtbeachtung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
    a) Mit der Aussetzungsrechtsprechung des BAG (BAG vom 21.03.1991 - 2 AZR 323/84 -, vom 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 - sowie vom 28.02.1985 - 2 AZR 304/84 -) ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber auch für die aus der Vergangenheit herrührenden Streitfälle einen Gestaltungsspielraum hat und unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als einzige verfassungsgemäße Regelung keinesfalls nur die Identität der Kündigungsfristen in Frage kommt.
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

    Auszug aus LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
    a) Mit der Aussetzungsrechtsprechung des BAG (BAG vom 21.03.1991 - 2 AZR 323/84 -, vom 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 - sowie vom 28.02.1985 - 2 AZR 304/84 -) ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber auch für die aus der Vergangenheit herrührenden Streitfälle einen Gestaltungsspielraum hat und unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als einzige verfassungsgemäße Regelung keinesfalls nur die Identität der Kündigungsfristen in Frage kommt.
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
    a) Mit der Aussetzungsrechtsprechung des BAG (BAG vom 21.03.1991 - 2 AZR 323/84 -, vom 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 - sowie vom 28.02.1985 - 2 AZR 304/84 -) ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber auch für die aus der Vergangenheit herrührenden Streitfälle einen Gestaltungsspielraum hat und unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als einzige verfassungsgemäße Regelung keinesfalls nur die Identität der Kündigungsfristen in Frage kommt.
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