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   LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19   

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LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19 (https://dejure.org/2019,46919)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2019 - 2 Sa 237/19 (https://dejure.org/2019,46919)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 2 Sa 237/19 (https://dejure.org/2019,46919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftungsprivileg des § 105 SGB VII, wenn der Privathund mit in den Betrieb gebracht wird

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02

    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Ob bereits ein Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII begrifflich als ein Arbeitsunfall zu qualifizieren ist (so Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 108 SGB VII Rdnr. 15) oder ob als Arbeitsunfall nur ein Unfall zu qualifizieren ist, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten Tätigkeit steht oder sich auf einem sog. Betriebswege ereignet, also auf einem Weg, den der Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte zurücklegt (so wohl BAG, Urt. v. 24.06.2004 - 8 AZR 2922/03, ZfSch 2004, 555, 556; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 23), kann offen bleiben.

    Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann auch, ob in den Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger, abweichend von dem Regelfall, in dem grundsätzlich nur das Bestehen eines einstandspflichtigen Versicherungsfalles festgestellt wird (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 19), auch ausdrücklich eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob ein Wege- und Betriebswegeunfalls vorliegt, die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung sich auch auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalles erstreckt (dagegen LSG Thüringen, Urt. v. 09.06.2016 - L 1 U 171/15, juris), und eine solche Entscheidung auch vorliegt, was keine Partei ausdrücklich vorgetragen hat.

    Die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII erstreckt sich beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm nach allgemeiner Ansicht auf alle deliktischen und vertraglichen Haftungsgrundlagen und erfasst auch eine Gefährdungshaftung (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 18, 36; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 Sa 389/16, juris, Rdnr. 38; BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06, juris, Rdnr. 27; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Januar 2016 - 2 U 82/12, juris, Rdnr. 24; Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 104 SGB VII Rdnr. 10 f.; Schaub/Koch § 61 Rdnr. 65).

    Auch der Umstand allein, dass die Haftung der früheren Beklagten zu 1) nach § 104 SGB VII ausgeschlossen ist, weil die zuständigen Berufsgenossenschaft eine eigene Leistungspflicht aufgrund des Vorliegens eines Versicherungsfalles angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass auch die Haftung der Beklagten ohne weiteres nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist, auch wenn vielfach die Formulierung verwendet wird, dass der Unternehmer und der Arbeitskollege sollen zur Erhaltung des Betriebsfriedens von ihrer Haftung nur in den Fällen nicht freigestellt sein, in denen sie den die Versichertengemeinschaft belastenden Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (so z.B. BAG, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03, juris, Rdnr. 32) oder der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII unterliegt den gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen wie § 104 Abs. 1 SGB VII (so BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 36).

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII sollte daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden, sodass auch der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrgemeinschaft gewahrt wird (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03, juris, Rdnr. 20).

    Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03, juris, Rdnr. 28).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZR 497/16

    Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei Arbeitsunfall gegenüber der

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZR 497/16, juris, Rdnr. 2 unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/8487, S. 57).

    (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497/16, juris, Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R , juris, Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80, juris; Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, § 61 Rdnr. 57, 18.

  • ArbG Dortmund, 09.01.2019 - 10 Ca 3430/18

    Arbeitsunfall - Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2019 - 10 Ca 3430/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2019 - 10 Ca 3430/18 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2017, hilfsweise seit Klagezustellung zu zahlen;.

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2009 - 5 Sa 41/09

    Schmerzensgeld, Schadensersatz, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Betriebsweg,

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs beschränkt sich nicht nur auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch etwaig entstandener außergerichtlicher Anwaltsgebühren, gleichgültig, worauf er gestützt wird (BAG, Urt. v. 27.10.2005 - 8 AZR 546/03, DB 2006, 284, 285; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02. Juni 2009 - 5 Sa 41/09, juris, Rdnr. 38; LAG Hamm, Urt. v. 25.10.2005 - 4 Sa 55/05, juris).
  • LAG Hamm, 25.10.2005 - 4 Sa 55/05

    Aufhebung der Regelungen eines Besserungsscheines wegen Insolvenzantragstellung -

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs beschränkt sich nicht nur auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch etwaig entstandener außergerichtlicher Anwaltsgebühren, gleichgültig, worauf er gestützt wird (BAG, Urt. v. 27.10.2005 - 8 AZR 546/03, DB 2006, 284, 285; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02. Juni 2009 - 5 Sa 41/09, juris, Rdnr. 38; LAG Hamm, Urt. v. 25.10.2005 - 4 Sa 55/05, juris).
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs beschränkt sich nicht nur auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch etwaig entstandener außergerichtlicher Anwaltsgebühren, gleichgültig, worauf er gestützt wird (BAG, Urt. v. 27.10.2005 - 8 AZR 546/03, DB 2006, 284, 285; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02. Juni 2009 - 5 Sa 41/09, juris, Rdnr. 38; LAG Hamm, Urt. v. 25.10.2005 - 4 Sa 55/05, juris).
  • LSG Thüringen, 09.06.2016 - L 1 U 171/15

    Entscheidung des UVT, dass ein Versicherungsfall gegeben ist, ist ein VA -

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann auch, ob in den Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger, abweichend von dem Regelfall, in dem grundsätzlich nur das Bestehen eines einstandspflichtigen Versicherungsfalles festgestellt wird (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 19), auch ausdrücklich eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob ein Wege- und Betriebswegeunfalls vorliegt, die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung sich auch auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalles erstreckt (dagegen LSG Thüringen, Urt. v. 09.06.2016 - L 1 U 171/15, juris), und eine solche Entscheidung auch vorliegt, was keine Partei ausdrücklich vorgetragen hat.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2017 - 4 Sa 389/16

    Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII erstreckt sich beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm nach allgemeiner Ansicht auf alle deliktischen und vertraglichen Haftungsgrundlagen und erfasst auch eine Gefährdungshaftung (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 18, 36; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 Sa 389/16, juris, Rdnr. 38; BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06, juris, Rdnr. 27; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Januar 2016 - 2 U 82/12, juris, Rdnr. 24; Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 104 SGB VII Rdnr. 10 f.; Schaub/Koch § 61 Rdnr. 65).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 8/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497/16, juris, Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R , juris, Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80, juris; Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, § 61 Rdnr. 57, 18.
  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

  • LAG Düsseldorf, 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13

    Hausverbot für dreibeinigen Hund im Büro

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 501/16

    Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor

  • BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
  • OLG Zweibrücken, 29.01.2016 - 2 U 82/12

    Tierhalterhaftung: Bissverletzung eines Jagdpächters durch den bei der Nachsuche

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