Rechtsprechung
LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Unsubstantiiert gebliebener Mobbingvorwurf; Einschlägigkeit der Abmahnung: Pflichtwidrigkeit aus demselben Bereich bzw. innerer Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigungsgründen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Unsubstantiiert gebliebener Mobbingvorwurf; Einschlägigkeit der Abmahnung: Pflichtwidrigkeit aus demselben Bereich bzw. innerer Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigungsgründen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mobbingvorwurf als Kündigungsgrund
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 626 BGB; § 1 KSchG
Mobbingvorwurf als Kündigungsgrund - unsubstantiierter Mobbingvorwurf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rheine, 04.09.2012 - 1 Ca 475/12
- LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11
Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 19.07.2012 - 2 AZR 989/11, NZA 2013, 143; BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, NZA 2011, 1342).Insbesondere kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 19.07.2012, a.a.O.).
- BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11
Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen
Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind auch Abmahnung und Versetzung anzusehen (BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11, BB 2013, 1076; BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, BAGE 134, 349).Zudem liegen keine Umstände vor, die zu der Annahme berechtigten, auch ohne Abmahnung sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen (vgl. hierzu BAG 27.09.2012, a.a.O.).
- BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es für den Begriff der Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen und somit für eine negative Prognose ausreichend, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 16.01.1992 - 2 AZR 412/91, EzA BGB § 123 Nr. 36; BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589).
- BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und …
Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es für den Begriff der Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen und somit für eine negative Prognose ausreichend, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 16.01.1992 - 2 AZR 412/91, EzA BGB § 123 Nr. 36; BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589). - BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
"Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …
Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind auch Abmahnung und Versetzung anzusehen (BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11, BB 2013, 1076; BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, BAGE 134, 349). - BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - …
Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 19.07.2012 - 2 AZR 989/11, NZA 2013, 143; BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10, NZA 2011, 1342). - BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11
Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung - …
Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2013 - 15 Sa 1275/12
Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22 mwN, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 40).