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   LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06   

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https://dejure.org/2006,8569
LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06 (https://dejure.org/2006,8569)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06 (https://dejure.org/2006,8569)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. April 2006 - 10 TaBV 25/06 (https://dejure.org/2006,8569)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Einrichtung einer Einigungsstelle offensichtliche Unzuständigkeit Betriebsänderung, Personaleinschränkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 98 ArbGG § 111 BetrVG
    Einrichtung einer Einigungsstelle offensichtliche Unzuständigkeit Betriebsänderung, Personaleinschränkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einrichtung einer Einigungsstelle; "Offensichtliche Unzuständigkeit" einer Einigungsstelle; Vorliegen einer "Betriebsänderung"; Begriff der "Betriebsorganisation"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.10.1982 - 1 ABR 11/81

    Betriebsanlage

    Auszug aus LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06
    Ihr muss erhebliche Bedeutung für das betriebliche Gesamtgeschehen zukommen (BAG, Beschluss vom 26.10.1982 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 10).

    Dies ergibt eine an systematisch-teologischen Kriterien orientierte Auslegung des § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG unter Berücksichtigung der in § 111 S. 1 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Wertungen (BAG, Beschluss vom 26.10.1982 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 10).

  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87

    Wirksamkeit des von einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans - Auflösung

    Auszug aus LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06
    Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 KSchG (BAG, Beschluss vom 06.12.1988 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 26; BAG, Beschluss vom 10.12.1996 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 111 Rz. 74 m.w.N.).

    Dabei können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Feststellung, wann ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, wiederum die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich sein (BAG, Beschluss vom 06.12.1988 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 26; BAG, Urteil vom 07.08.1990 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 95; Fabricius/Oetker, BetrVG, 8. Aufl, § 111 Rz. 116/118; DKK/Däubler, a.a.O., § 111 Rz. 86 m.w.N.).

  • BAG, 21.10.1980 - 1 AZR 145/79

    Begriffe der Betriebsänderung und des Betriebsteils i.S. vom § 111 BetrVG

    Auszug aus LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06
    Diese liegt nur bei einer einschneidenden, weitgehenden Änderung des Betriebsaufbaus bzw. der Gliederung des Betriebes und der Zuständigkeiten vor (BAG, Urteil vom 21.10.1980 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 8).
  • LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03

    Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch

    Auszug aus LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06
    Insoweit liegt eine Änderung der Betriebsorganisation immer dann vor, wenn sich der Betriebsaufbau bzw. die Gliederung des Betriebes oder die Zuständigkeiten oder Unterstellungsverhältnisse ändern (LAG Hamm, Urteil v. 22.07.2003 - 19 Sa 541/03 - Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 92).
  • LAG Hamm, 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03

    Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung,

    Auszug aus LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR 2003, 637 m.z.w.N.).
  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06
    Dabei können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Feststellung, wann ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, wiederum die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich sein (BAG, Beschluss vom 06.12.1988 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 26; BAG, Urteil vom 07.08.1990 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 95; Fabricius/Oetker, BetrVG, 8. Aufl, § 111 Rz. 116/118; DKK/Däubler, a.a.O., § 111 Rz. 86 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 16.05.2007 - 10 TaBV 101/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Rechtsanwaltskosten; Erforderlichkeit von

    Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06 - wurde die Beschwerde des Betriebsrats wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen (Bl. 46 ff.d.A.).

    Mit der an die Arbeitgeberin gerichteten Rechnung vom 12.06.2006 (Bl. 60 d.A.) machte sie einen Rechnungsbetrag für das zweitinstanzliche Verfahren 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm in Höhe von insgesamt 1.121,02 EUR geltend.

    Das gelte auch hinsichtlich des Freistellungsanspruches aus der Rechnung Nr. 129 für das Beschwerdeverfahren 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm.

    Auch das Beschwerdeverfahren 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm sei erforderlich gewesen, nachdem der Betriebsrat am 17.03.2006 die Anhörung zu fünf Kündigungen aus der Abteilung Näherei/Vlies angehört worden sei.

    Die Beschwerdekammer hat die Akten der Verfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm, 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn sowie 2 BVGa 2/07 Arbeitsgericht Paderborn = 13 TaBV 46/06 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen.

    Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten für das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm - Rechnungen Nr. 66 vom 17.03.2006 und Nr. 129 vom 12.06.2006 - ist schon deshalb unbegründet, weil es an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Einleitung der genannten Verfahren und der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats fehlte.

    cc) Da die auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 gefassten Beschlüsse die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 nicht decken, liegt auch kein ordnungsgemäß gefasster Betriebsratsbeschluss für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm vor.

    Da es bereits der Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn an einem wirksamen Betriebsratsbeschluss mangelte, liegt auch der Einleitung des Beschwerdeverfahrens 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde.

    Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm war spätestens durch die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28.04.2006 beendet.

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