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   LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19   

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LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19 (https://dejure.org/2020,5908)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19 (https://dejure.org/2020,5908)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 6 Sa 1081/19 (https://dejure.org/2020,5908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • LAG Hamm (Leitsatz)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf blockweise Verringerung der Arbeitszeit (hier: 6 Monate pro Jahr arbeitsfrei)?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    So hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen, wie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

    Die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung vom 20. September 2017 für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 mit Schreiben vom 23. November 2017 form- und fristgerecht ab (§ 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13) .

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11).

    Wie vorstehend begründet, hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne der § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen werden kann, wie ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11

    Anspruch auf Teilzeit - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    So hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen, wie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

    Der Kläger hat sein Verlangen, ab dem 1. Januar 2018 die regelmäßige Arbeitszeit auf 50 Prozent der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, lediglich in den Monaten Januar bis April sowie November und Dezember eines Jahres arbeiten zu müssen, zulässig verknüpft ( BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 ).

    aa) Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, über das Reduzierungsverlangen in erster Linie eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die geringfügige Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11).

    Wie vorstehend begründet, hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne der § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen werden kann, wie ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16

    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (statt aller: BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 m.w.N.).

    So hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen, wie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

    Wie vorstehend begründet, hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne der § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen werden kann, wie ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07

    Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    Dies ist entbehrlich, da aus §§ 894 ZPO, 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG folgt, dass die Zustimmung der Beklagten erst mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gilt (BAG 23. November 2004 - 9 AZR 644/03; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07) .

    So hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen, wie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

    Wie vorstehend begründet, hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne der § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen werden kann, wie ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).

  • BAG, 13.11.2012 - 9 AZR 259/11

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11).

  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 915/13

    Teilzeitarbeit - Verteilung der reduzierten Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    b) Entgegen dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger keinen Teilzeitantrag im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 TVöD-V lediglich für das Jahr 2018 geltend gemacht (vgl. hierzu: BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13).

    Tarifliche Regelungen oder Regelungen in Dienstvereinbarungen, die dem gesetzlichen Verringerungsanspruch bereits als solchem widersprechen, sind daher unwirksam ( BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13).

  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).
  • BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 517/08

    Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    Die Tatsachen, die einen Rechtsmissbrauch begründen sollen, sind vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08).
  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 567/06

    Vergütung eines Flugzeugführers - Tarifänderung - Rückwirkung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19
    Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die gegenwärtige Erfüllung des Rechts oder Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment, statt aller: BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 567/06).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 910/08

    Arbeitszeit - Verringerung

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZN 1232/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • LAG Düsseldorf, 17.05.2006 - 12 Sa 175/06

    Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Arbeits- und Freizeitphasen?

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04

    Teilzeitanspruch

  • LAG Hamm, 16.12.2014 - 12 Sa 1020/14

    Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb zur Mitgliederwerbung;

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03

    Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 686/05

    Teilzeitarbeit - Antrag auf befristete Verringerung

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

  • LAG Düsseldorf, 01.03.2002 - 18 (4) Sa 1269/01

    Teilzeitverlangen; Zur Ordnungsgemäßheit der Ablehnung eines solchen durch den

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 319/03

    Teilzeitanspruch - Kirche

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