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   LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16   

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https://dejure.org/2016,41541
LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16 (https://dejure.org/2016,41541)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2016 - 11 Sa 406/16 (https://dejure.org/2016,41541)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29. September 2016 - 11 Sa 406/16 (https://dejure.org/2016,41541)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Klage eines Angestellten eines italienischen Konsulats wegen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 20 Abs. 2
    Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

  • rechtsportal.de

    GVG § 20 Abs. 2
    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Klage eines Angestellten eines italienischen Konsulats wegen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ( BAG 12.08.2015 - 7 AZR 930/11 - AP GVG § 20 Nr. 10 = NZA-RR 2016, 325; BAG 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 - AP GVG § 20 Nr. 9 = NZA-RR 546 ).

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ( BAG 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 - AP GVG § 20 Nr. 9 = NZA-RR 546 mwN; BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 - NJW 2014, 1723 = EzA § 20 GVG Nr. 10 ).

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben ( BAG 18.12.2014 aaO mwN unter Hinweis auf. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62 ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig ( BAG 18.12.2014 aaO; BAG 3, 07.1996 - 2 AZR 513/95 - ).

    Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

  • ArbG Dortmund, 10.03.2016 - 4 Ca 4214/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit für eine Klage gegen einen ausländischen Staat (Italien)

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund - 4 Ca 4214/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund (4 Ca 4214/14) vom 10.03.2016 abzuändern und die beklagte Partei zu verurteilen:.

  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95

    Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig ( BAG 18.12.2014 aaO; BAG 3, 07.1996 - 2 AZR 513/95 - ).
  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu ( BGH 1.10.2009 - VII ZB 37/08 - ).
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen ( BVerfG 13.12.1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342 ).
  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 930/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europ. Schule - Befristung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ( BAG 12.08.2015 - 7 AZR 930/11 - AP GVG § 20 Nr. 10 = NZA-RR 2016, 325; BAG 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 - AP GVG § 20 Nr. 9 = NZA-RR 546 ).
  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ( BAG 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 - AP GVG § 20 Nr. 9 = NZA-RR 546 mwN; BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 - NJW 2014, 1723 = EzA § 20 GVG Nr. 10 ).
  • EGMR, 29.06.2011 - 34869/05

    Sabeh El Leil ./. France

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben ( BAG 18.12.2014 aaO mwN unter Hinweis auf. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62 ).
  • LAG Köln, 19.01.2016 - 12 Sa 319/15

    Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen

    Auszug aus LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
    bb)      Die beklagte Partei hat hier durch Vorlage der verschiedenen Bevollmächtigungen / Erklärungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001und 2005 hinreichend dargelegt, dass der Aufgabenkreis des Klägers im funktionalen Zusammenhang mit hoheitlichen konsularischen Aufgaben stand (Konsularfunktionen wie beispielsweise: Maßnahmen zur Rückführung italienischer Staatsangehöriger; Ausstellung von Bescheinigungen [ausgenommen italienische Staatsangehörigkeitsbescheinigungen], Beglaubigungen und Legalisierungen; Ausstellung notarieller Urkunden, beschränkt auf Beglaubigungen sowie General- und Sondervollmachten; Aufgaben im Renten- und Gesundheitswesen; Rechtsberatung und Unterstützung Strafgefangener; Unterschriftsvollmacht als Verantwortlicher Sozialabteilung; bescheinigte Diensttätigkeiten: Passabteilung, Wehrdienstabteilung, Visastelle u.a.; etc.) ( ebenso in einem vergleichbaren Fall eines konsularischen Sekretärs: LAG Köln 19.01.2016 - 12 Sa 319/15 - bei Tätigkeit als Sekretär ).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. September 2016 - 11 Sa 406/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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