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   LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11   

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LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11 (https://dejure.org/2011,1773)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2011 - 10 Sa 471/11 (https://dejure.org/2011,1773)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. September 2011 - 10 Sa 471/11 (https://dejure.org/2011,1773)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Rechtswidrige außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; wichtiger Grund; unbefugte Privatnutzung eines E-Mail-Accounts und des Internets; exzessive Nutzung; Weiterleitung von "Fun-Mails"; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Weiterleitung einer ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 102 BetrVG
    Rechtswidrige außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; wichtiger Grund; unbefugte Privatnutzung eines E-Mail-Accounts und des Internets; exzessive Nutzung; Weiterleitung von "Fun-Mails"; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Weiterleitung einer ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Private Nutzung des Dienstwagens und betrieblichen Email-Accounts sowie Weitergabe betriebsinternen Informationen stellen keine Begründung einer fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes dar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • rabüro.de

    Exzessives privates Internetsurfen am Arbeitsplatz kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229, Rn. 34; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865, Rn. 14 m.w.N.).

    Auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229, Rn. 35, 38 m.w.N.).

    Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus, die zugleich der Objektivierung der negativen Prognose dient (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229; Rn. 36; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865, Rn. 14).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229; Rn. 56; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865, Rn. 15 m.w.N.).

    Das Prozessverhalten der Klägerin mindert ebenso wenig das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Maß des verbliebenen Vertrauens (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229, Rn. 54 ff.).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen kann (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - AP BGB § 626 Nr. 1923; BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202; BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 157; vgl. auch: BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865; LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 - NZA-RR 2010, 297; LAG Niedersachsen 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - NZA-RR 2010, 406; ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 100; KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 445; Kramer NZA 2007, 1338 m.j.w.N.).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229, Rn. 34; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865, Rn. 14 m.w.N.).

    Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus, die zugleich der Objektivierung der negativen Prognose dient (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229; Rn. 36; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865, Rn. 14).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - AP BGB § 626 Nr. 229; Rn. 56; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865, Rn. 15 m.w.N.).

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 785/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Auch gegen diese Urteile legte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht ein (10 Sa 472/11 bzw. 10 Sa 785/11).

    Diese Feststellungen, die zu der außerordentlichen Kündigung vom 19.11.2010 (3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm) geführt hätten, würden auch im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise nachgeschoben.

    Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 3013/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 472/11 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm, vor.

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Auch gegen diese Urteile legte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht ein (10 Sa 472/11 bzw. 10 Sa 785/11).

    Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 3013/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 472/11 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm, vor.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 - 6 Sa 682/09

    Kündigung wegen privater Internetnutzung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen kann (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - AP BGB § 626 Nr. 1923; BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202; BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 157; vgl. auch: BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865; LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 - NZA-RR 2010, 297; LAG Niedersachsen 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - NZA-RR 2010, 406; ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 100; KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 445; Kramer NZA 2007, 1338 m.j.w.N.).

    Will ein Arbeitgeber wegen privater Internetnutzung das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beenden, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass und in welchem Umfang es durch die private Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen ist (LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 - NZA-RR 2010, 297; LAG Niedersachsen 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - NZA-RR 2010, 406; Kramer, NZA 2007, 1338).

  • LAG Niedersachsen, 31.05.2010 - 12 Sa 875/09

    Außerordentliche Kündigung wegen exzessiver privater Internetnutzung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen kann (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - AP BGB § 626 Nr. 1923; BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202; BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 157; vgl. auch: BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865; LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 - NZA-RR 2010, 297; LAG Niedersachsen 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - NZA-RR 2010, 406; ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 100; KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 445; Kramer NZA 2007, 1338 m.j.w.N.).

    Will ein Arbeitgeber wegen privater Internetnutzung das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beenden, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass und in welchem Umfang es durch die private Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen ist (LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 - NZA-RR 2010, 297; LAG Niedersachsen 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - NZA-RR 2010, 406; Kramer, NZA 2007, 1338).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren (BAG 04.04.1974 - 2 AZR 452/73 - AP BGB § 626 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Nr. 1; BAG 26.09.1990 - 2 AZR 602/89 - RzK I 8 c Nr. 20; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 - AP BGB § 626 Nr. 138; BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58; LAG Köln 02.07.2009 - 13 Sa 367/09 - KR/Fischermeier, a.a.O, § 626 BGB Rn. 457; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 626 BGB Rn. 154).

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (BAG 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1; BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5; BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58, Rn. 23 m.w.N.).

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung noch unbekannt waren, ist grundsätzlich zulässig, sofern hinsichtlich dieser Gründe eine weitere Anhörung des Betriebsrats erfolgte, bevor sie im Prozess nachgeschoben werden (BAG 11.04.1985 - 2 AZR 239/84 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 39; BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - AP BGB § 626 Nr. 208; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 626 BGB Rn. 230 m.w.N.).
  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen kann (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - AP BGB § 626 Nr. 1923; BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202; BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 157; vgl. auch: BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - DB 2011, 1865; LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 - NZA-RR 2010, 297; LAG Niedersachsen 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - NZA-RR 2010, 406; ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 100; KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 445; Kramer NZA 2007, 1338 m.j.w.N.).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 40/99

    Zustimmungsersetzung zu einer außerordentlichen Änderungskündigung gegenüber

    Auszug aus LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
    Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BAG 22.08.1974 - 2 ABR 17/74 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 1; BAG 27.01.1977 - 2 ABR 77/76 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 7; BAG 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; BAG 20.01.2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40; BAG 23.04.2008 - 2 ABR 71/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 56 m.w.N.).
  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

  • LAG Hamm, 30.10.2009 - 10 Sa 803/09

    Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Betreten des Betriebsgelände

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

  • LAG Hamm, 30.05.2008 - 10 TaBV 3/08

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds;

  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

  • BAG, 26.09.1990 - 2 AZR 602/89

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung von Informationen aus

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2007 - 9 Sa 234/07

    Kündigung wegen Internetnutzung zu privaten Zwecken - Nutzung des Arbeitsplatzes

  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

  • BAG, 27.01.1977 - 2 ABR 77/76

    Beschlußverfahren - Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Betriebsratmitglied

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

  • BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Verhaltensbedingte Kündigung -

  • LAG Köln, 02.07.2009 - 13 Sa 367/09

    außerordentliche Kündigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11
    Bezug genommen wird insoweit auf den von der Beklagten zu den Gerichtsakten eingereichten Auszug aus dem Stadtplan für die Stadt M1 mit eingezeichneten Routen und Wegen nebst Aufstellung (Bl. 188 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).

    Mit Schreiben vom 14.09.2010 (Bl. 365 ff. d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) hörte die Beklagte den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat gemäß § 103 BetrVG zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin an und bat um Zustimmung.

    Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung noch am gleichen Tage zu (Bl. 133, 380 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).

    Mit Schreiben vom 15.09.2010 (Bl. 4 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung.

    Das Kündigungsschreiben vom 15.09.2010 ging der Klägerin am 15.09.2010 zu (Bl. 67 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).

    Auch gegen diese Urteile legte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht ein (10 Sa 471/11 bzw. 10 Sa 785/11).

    Die Klägerin habe daneben vielmehr einen eigenen privaten Terminkalender in dem ihr zur Verfügung gestellten dienstlichen PC geführt, in den sie sämtliche Termine, die im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten stünden, eingetragen habe (Bl. 403 ff. d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm).

    Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 2604/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm, vor.

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 785/11
    Wegen der Einzelheiten zur Nutzung der Dienstwagen der Beklagten wird auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.09.2006 über die "Zuweisung und Beschaffung von Dienstfahrzeugen, Mietwagen, Privatwagen und Bahncard" (Bl. 68 ff. d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) sowie auf die Verfahrensanweisung "Carpool P3 L1Center vom 03.03.2010 (Bl. 73 ff. d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) Bezug genommen.

    Auf die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2010 (Bl. 51 d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) wird Bezug genommen.

    Auf das vom Personalleiter G1 gefertigte Protokoll vom 08.09.2010 (Bl. 114 d. A. 10 Sa 471/11 LAG Hamm) wird Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 21.03.2011 (Bl. 296 d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) wurde die Klägerin zu weiteren angeblichen Unregelmäßigkeiten angehört.

    Mit Schreiben vom 25.03.2011 (Bl. 356 ff. d. A. 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm) erbat die Beklagte bei ihrem Betriebsrat die erneute Zustimmung zu einer erneuten Tatkündigung und gleichzeitig die Zustimmung zu der Verwendung der im Schreiben an die Klägerin vom 21.03.2011 beschriebenen Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2010 auch zur Begründung der bereits ausgesprochenen Kündigungen vom 15.09.2010, 29.10.2010, 19.11.2010 und einer inzwischen weiter ausgesprochenen Kündigung vom 15.03.2011, gegen die die Klägerin sich inzwischen ebenfalls mit einer Kündigungsschutzklage - 3 Ca 864/11 Arbeitsgericht Herne - zur Wehr gesetzt hatte.

    Auch gegen diese Urteile hat die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt (10 Sa 471/11 bzw. 10 Sa 472/11).

    Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 2604/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 471/11 LAG Hamm sowie 3 Ca 3013/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 472/11 Landesarbeitsgericht Hamm.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2017 - 5 TaBV 8/16

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Prozessbetrugs und

    Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigt (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 28, juris = NZA 2007, 922; BAG, Urteil vom 07. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - Rn. 36 = NZA 2006, 98; LAG Hamm, Urteil vom 30. September 2011 - 10 Sa 471/11 - Rn. 98, juris).
  • ArbG Essen, 21.08.2013 - 4 BV 41/13

    Kündigung eines Betriebsrats wegen Seminartätigkeit für eine Gewerkschaft?

    Die Kammer schließt sich in diesem Punkt den Überlegungen des LAG Hamm in seinem Beschluss vom 30.09.2011 - 10 Sa 471/11 an.
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