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   LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18   

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https://dejure.org/2019,22755
LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18 (https://dejure.org/2019,22755)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01.02.2019 - 11 Sa 134/18 (https://dejure.org/2019,22755)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2019 - 11 Sa 134/18 (https://dejure.org/2019,22755)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 117 Abs. 2 BetrVG, § 20 MTV, § 20 Abs. 1a MTV, §§ ... 21, 15 Abs. 2 TzBfG, § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2c ArbGG, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 2 MTV, 17 Satz 1 TzBfG, 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG, § 21 TzBfG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 15 Abs. 2 TzBfG, 17 Satz 1, Satz 3 TzBfG, § 167 Abs. 2 SBG, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 313 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 524 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Flugdienstuntauglichkeit- auflösende Bedingungen - Bedingungskontrollklage - betriebliches Eingliederungsmanagement - gesteigerte Darlegungs- und Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG §§ 17, 21
    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

  • rechtsportal.de

    KSchG § 7 ; SGB IX § 167 Abs. 2
    Erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlendem oder unzureichendem betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16

    Die Grundsätze zur erweiterten Darlegungslast bei unterbliebenen BEM gelten nicht

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Das Arbeitsverhältnis eines dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers endet deshalb nach § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 nur dann, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

    (2) Die gleichen Grundsätze gelten, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein Verfahren durchgeführt hat, das nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein bEM genügt (Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 33, 35 f.).

    Bezogen auf die auflösende Bedingung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit besteht das Ziel insbesondere darin, herauszufinden, ob und welche Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung auf einem Bodenarbeitsplatz bei der zur dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit führenden gesundheitlichen Einschränkung bestehen (Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 47).

    Gegen die für den Bereich der Fluguntauglichkeit insoweit maßgebende Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist noch anhängig.

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 204/16

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    aa) Bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 37 ff.; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

    Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 38; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung wird als Ziel des bEM angesehen, festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um eine Kündigung zu vermeiden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20).

    Nach § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) entspricht hierbei grundsätzlich jedes Verfahren den gesetzlichen Anforderungen an ein bEM, das die zu beteiligenden Stellen, Ämter und Personen einbezieht, das kein vernünftigerweise in Betracht zu ziehendes Ergebnis ausschließt und in dem die von diesen Personen und Stellen eingebrachten Vorschläge erörtert werden (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 21).

    Es ist nicht auszuschließen, dass das Wissen um die Möglichkeit, diesen Arbeitsplatz leidensgerecht auszugestalten, bei zugleich ordnungsgemäßer Erörterung auch der Einsatzmöglichkeit auf einer Trainerstelle - die mangels dessen im Gespräch vom 27. November 2017 für die Klägerin noch im Raum stand - und dem Wissen der Klägerin um eine bei Nichtannahme der aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeit sicher anstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. zur erforderlichen Kündigungsandrohung bei Ablehnung einer im Zuge des bEM empfohlenen Reha-Maßnahme vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 49; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 29) trotz der geringeren Vergütung zu einer anderen Entscheidung der Klägerin geführt hätte.

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 704/09

    Bedingungseintritt und Klagefrist

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Dieser ist auch dann die angezeigt, wenn Streitgegenstand - wie vorliegend - allein der unterbliebene Eintritt der auflösenden Bedingung und nicht die Unwirksamkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.).

    Die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft grundsätzlich an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrages an und meint damit den Eintritt der auflösenden Bedingung (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.), hier also das frühestens auf den 31. Dezember 2017 zu datierende Ende der sechsmonatigen Auslauffrist gemäß § 20 Abs. 1a iVm. § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2.

    Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt ausnahmsweise mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG, wenn die auflösende Bedingung vor dem Ende des Zweiwochenzeitraums iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG eintritt, §§ 21, 17 Satz 1, Satz 3 TzBfG iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. dazu BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22).

  • BAG, 11.10.1995 - 7 AZR 119/95

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Das Arbeitsverhältnis eines dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers endet deshalb nach § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 nur dann, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    aa) Bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 37 ff.; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

    Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 38; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Dieser ist auch dann die angezeigt, wenn Streitgegenstand - wie vorliegend - allein der unterbliebene Eintritt der auflösenden Bedingung und nicht die Unwirksamkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.).

    Die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft grundsätzlich an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrages an und meint damit den Eintritt der auflösenden Bedingung (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.), hier also das frühestens auf den 31. Dezember 2017 zu datierende Ende der sechsmonatigen Auslauffrist gemäß § 20 Abs. 1a iVm. § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2.

    Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt ausnahmsweise mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG, wenn die auflösende Bedingung vor dem Ende des Zweiwochenzeitraums iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG eintritt, §§ 21, 17 Satz 1, Satz 3 TzBfG iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. dazu BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung wird als Ziel des bEM angesehen, festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um eine Kündigung zu vermeiden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20).

    Es ist nicht auszuschließen, dass das Wissen um die Möglichkeit, diesen Arbeitsplatz leidensgerecht auszugestalten, bei zugleich ordnungsgemäßer Erörterung auch der Einsatzmöglichkeit auf einer Trainerstelle - die mangels dessen im Gespräch vom 27. November 2017 für die Klägerin noch im Raum stand - und dem Wissen der Klägerin um eine bei Nichtannahme der aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeit sicher anstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. zur erforderlichen Kündigungsandrohung bei Ablehnung einer im Zuge des bEM empfohlenen Reha-Maßnahme vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 49; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 29) trotz der geringeren Vergütung zu einer anderen Entscheidung der Klägerin geführt hätte.

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Das Erfordernis eines bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX (ab 01.01.2018: 167 Abs. 2 SBG IX) besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Menschen mit Behinderung (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 19; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 35).

    Dazu hätte sie umfassend und konkret vortragen müssen, warum ein Einsatz der Klägerin auf einem Bodenarbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit keinesfalls hätte erfolgen können (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 25; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 36).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 402/10

    Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 374/86

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Fluguntauglichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18
    Das Arbeitsverhältnis eines dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers endet deshalb nach § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 nur dann, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 gilt zwar auch für ordentlich unkündbare Mitarbeiter (vgl. BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZB 6/13

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • LAG Hessen, 30.06.2014 - 17 Sa 36/14

    Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter

  • LAG Hessen, 18.12.2006 - 17 Sa 1137/06
  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07

    Auflösende Bedingung - Fluguntauglichkeit

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 542/89

    Tarifliche Weiterbeschäftigungspflicht eines fluguntauglich gewordenen Mitglieds

  • BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Februar 2019 - 11 Sa 134/18 - wird zurückgewiesen.
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