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   LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08   

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https://dejure.org/2008,32949
LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08 (https://dejure.org/2008,32949)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01.09.2008 - 17 Sa 341/08 (https://dejure.org/2008,32949)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01. September 2008 - 17 Sa 341/08 (https://dejure.org/2008,32949)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06

    Schadensersatz - Verfrühungsschaden - § 113 Satz 3 InsO

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist im Fall der vereinbarten Unkündbarkeit der Schadensersatzanspruch des § 113 Satz 3 InsO als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - AP InsO § 113 Nr. 24) .

    Es teilt vielmehr die Auffassung, § 113 Satz 3 InsO sei dahin auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch typisierend im Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgeblichen Kündigungsfrist zu sehen ist, wobei allerdings nicht einschränkend darauf abgestellt wird, ob ohne die Insolvenz eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist hypothetisch zulässig gewesen wäre (zum Meinungsstand vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Ihre Grundsätze sind zunächst nicht nur auf Geschäftsführerdienstverhältnisse, sondern auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    48 Ihre Grundsätze betreffen ferner nicht nur zeitlich unbegrenzte, sondern auch zeitlich begrenzte Unkündbarkeitsregeln (Henssen, Anm. zu BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06, jurisPR-ArbR 47/2007 Anm. 4; aA wohl Moll, Anm. zu AP InsO § 113 Nr. 23 und 24) .

    Die Auslegung des § 113 Satz 3 InsO im Sinne eines typisierenden Abstellens - oder einer abstrakt generellen Beschränkung (Moll, aaO) - auf den Verdienstausfall für den Lauf der längsten maßgeblichen Kündigungsfrist beruht vielmehr darauf, dass aus § 113 Satz 1 InsO folgt, dass der aus Unkündbarkeitsvereinbarungen resultierende Schutz im Fall der Insolvenz nicht anzuerkennen ist (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Auf die hypothetische Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung kommt es im Rahmen des § 113 Satz 1 InsO aber gerade nicht an (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Die Annahme eines Wertungswiderspruchs beruht für diesen Fall im Übrigen auf der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls bisher nicht bestätigten Prämisse, der Ablauf der Befristung sei für den Verfrühungsschaden des § 113 Satz 3 InsO und nicht nur für die Frage, ob gemäß § 113 Satz 2 InsO eine kürzere als die dreimonatige Kündigungsfrist gilt, maßgeblich, und zwar dergestalt, dass der Verfrühungsschaden sich nach dem Befristungsende bemisst (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 78) und nicht nur durch ihn begrenzt wird (APS-Dörner, 3. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 13; KR-Weigand, 8. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 93; FK-InsO/Eisenbeis, 4. Aufl., § 113 Rnr. 78) , dies wiederum für den "Höchstfall" (BAG 15. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO unter B II 3 a) .

    Die Frage der Berechnung des Verfrühungsschadens gemäß § 113 Satz 3 InsO bei vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007, 8 AZR 772/06, höchstrichterlich geklärt.

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08
    Die einzuhaltende Frist wiederum entsprach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - AP BGB § 626 Nr. 86) .
  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 695/99

    Kündigungsfrist im Konkurs bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08
    Ob ein ähnlicher Wertungswiderspruch (so Moll, aaO) vorliegt, da im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Befristungszeitraum zugrunde zu legen sei, etwa weil man die Befristungsabrede als Vereinbarung einer entsprechend langen Kündigungsfrist wertet (BAG 06. Juli 2000 - 2 AZR 695/99 - AP InsO § 113 Nr. 6) , ist vorliegend nicht entscheidend.
  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08
    Richtig ist, dass insbesondere in Fällen befristeter Beschäftigungssicherung als Gegenleistung für Lohnverzicht die getroffene Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dazu führen kann, dass mit dem Ausspruch der Kündigung bis zum Ende der Laufzeit der vereinbarten Unkündbarkeit zu warten ist (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - AP BGB § 613a Nr. 275) .
  • LAG Hessen, 22.01.2013 - 13 Sa 1108/12

    Verfrühungsschaden nach § 113 S 3 InsO - kein Ersatz mittelbarer Schäden);

    Gegenstand des Ersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeitspanne, um die sich das Arbeitsverhältnis in Folge der vorzeitigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter verkürzt hat (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O., Hessisches LAG vom 01. September 2008 - 17 Sa 341/08 -, zitiert nach juris; Löwisch/Caspers in MüKo-InsO, 2. Auflage 2008, § 113 Randziffer 32).

    Es geht um den Ersatz des Schadens allein wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Hessisches LAG vom 01. September 2008 a. a. O.; KR-Weigand, 10. Auflage 2013, §§ 113, 120 -124 InsO, Randziffern 88 und 93).

  • LAG Hessen, 22.01.2013 - 13 Sa 1107/12

    Verfrühungsschaden nach § 113 S 3 InsO - kein Ersatz mittelbarer Schäden);

    40 Gegenstand des Ersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeitspanne, um die sich das Arbeitsverhältnis in Folge der vorzeitigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter verkürzt hat (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O., Hessisches LAG vom 01. September 2008 - 17 Sa 341/08 -, zitiert nach juris; Löwisch/Caspers in MüKo-InsO, 2. Auflage 2008, § 113 Randziffer 32).

    Es geht um den Ersatz des Schadens allein wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Hessisches LAG vom 01. September 2008 a. a. O.; KR-Weigand, 10. Auflage 2013, §§ 113, 120 -124 InsO, Randziffern 88 und 93).

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