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   LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11   

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https://dejure.org/2011,44013
LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11 (https://dejure.org/2011,44013)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11 (https://dejure.org/2011,44013)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01. September 2011 - 5 TaBV 44/11 (https://dejure.org/2011,44013)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit; Leiharbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leiharbeitnehmer; Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Die Vorschrift regelt die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit für Leiharbeitnehmer nicht abschließend (vgl. z. B. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/2000 - Rn. 25, zitiert nach juris).

    Soweit die Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb tätig sind, begründet dieser Normzweck die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats, weil dem Entleiher das Weisungsrecht im Bezug auf die Leiharbeitnehmer zusteht und er befugt ist, seinen Betrieb zu organisieren und innerhalb seiner Betriebsorganisation anstelle des Vertragsarbeitgebers Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die Leiharbeitnehmer festzulegen (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - Rn. 27, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Insbesondere darf die Schutzfunktion der Betriebsverfassung auch nicht durch die das Leiharbeitsverhältnis kennzeichnende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als denjenigen, der die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in Bezug auf die Arbeitsleistung ausübt, außer Kraft gesetzt werden (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/2000 - Rn. 2, zitiert nach juris).

    Dies muss auch bezüglich der im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer angenommen werden, da anderenfalls der Entleiher aufgrund seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit für die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer allein nach seiner Interessenlage bestimmen könnte, was das Mitbestimmungsrecht gerade zu vermeiden bezweckt (nochmals BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/2000 -).

    Denn auch in diesem Fall können Ausgleichszeiträume geregelt werden, die den Arbeitnehmer davor bewahren, im unmittelbaren Anschluss an einen Einsatz erneut für eine Entsendung vorgesehen zu werden, die seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit überschreitet (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/2000 - Rn. 37, zitiert nach juris).

  • BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 3/01

    Mitbestimmung bei Überschreiten der Jahresarbeitszeit

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Einschränkende Voraussetzungen, die bislang nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind stellen im Vergleich zu diesem nicht ein Minus, sondern etwas anderes dar (vgl. BAG 1. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn. 43, 44, zitiert nach juris).

    Ob es tatsächlich in allen Fällen besteht ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (vgl. z.B. BAG 03. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - Rn. 22, zitiert nach juris; BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn. 41 m.w.N., zitiert nach juris).

    Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus einen als Globalantrag unbegründeten Antrag auf die begründeten Fälle einzuschränken, denn dies würde den Gegenstand des Verfahrens ändern und damit § 308 ZPO verletzen (vgl. BAG 11. Februar 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn. 44, zitiert nach juris; BAG 06. Dezember 1994 - 1 ABR 30/04 - Rn. 20, zitiert nach juris).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn. 44, zitiert nach juris; BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - Rn. 21, zitiert nach juris).

  • BAG, 06.12.2006 - 7 ABR 62/05

    Beschlussverfahren - Zulässigkeit des Antrags - Beschlussfassung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Die einem Rechtsanwalt erteilte Verfahrensvollmacht umfasst auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln, §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 81 ZPO (vgl. BAG 06. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn.12, zitiert nach juris m.w.N.).

    Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG 06. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 19, zitiert nach juris).

    Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Mangels grundsätzlich nicht mehr erfolgen (vgl. BAG 06. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Lediglich der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (BAG 06. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20, zitiert nach juris).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Die Herausnahme von "Notfällen" führt allerdings schon deshalb nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, weil damit ersichtlich Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen oder Unfälle gemeint sind (so BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 11, zitiert nach juris).

    (1.) Die Mitbestimmungstatbestände greifen nicht bei individuellen Maßnahmen ein (vgl. BAG 24. Februar 2007 - 1 ABR 47/06 - RN.

    Der Unterlassungsantrag erfasst nur kollektive Tatbestände, also Regelungsfragen, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren (vgl. dazu BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 19, zitiert nach juris; BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - Rn. 24, zitiert nach juris).

  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    19, zitiert nach juris; BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - Rn. 24, zitiert nach juris).

    Der Unterlassungsantrag erfasst nur kollektive Tatbestände, also Regelungsfragen, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren (vgl. dazu BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 19, zitiert nach juris; BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - Rn. 24, zitiert nach juris).

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in den Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (zum Vorstehenden BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 90, zitiert nach juris).

    Nur ausnahmsweise können besondere - hier nicht ersichtliche -Umstände das Verlangen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 97, zitiert nach juris).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Ob es tatsächlich in allen Fällen besteht ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (vgl. z.B. BAG 03. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - Rn. 22, zitiert nach juris; BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn. 41 m.w.N., zitiert nach juris).

    Dieser beruht auf einer sich aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Verbindung mit § 2 ergebenden Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers und setzt keine grobe Pflichtverletzung voraus (vgl. nur BAG 03. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - LS, zitiert nach juris).

  • BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04

    Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Darüber hinaus ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich, für die eine tatsächliche Vermutung spricht, wenn es bereits zu einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts gekommen ist (vgl. BAG 26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - RN.
  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 349/06

    Betriebsübergang - Beschäftigungsgesellschaft - (Wieder-) Einstellungsanspruch

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Die Vereinbarung stellt eine Umgehung des Mitbestimmungsrechts dar, da sie versucht, ein rechtlich unerlaubtes Ziel auf einem scheinbar gangbaren Weg zu erreichen (vgl. BAG 23.11.2006 - 8 AZR 349/06 - Rn 24, zitiert nach juris).
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11
    Leiharbeitnehmer sind auf diese Weise während ihrer Arbeitsleistung in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert und sie führen ihre Arbeiten ausschließlich nach den Weisungen des Entleihers aus (vgl. BAG 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218 (224)).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

  • BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98

    Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts

  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 559/03

    Arbeitspflicht - Konkretisierung - Mitbestimmung beim Schichtwechsel

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08

    Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 05.09.1995 - 9 AZR 718/93

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97

    Keine Kontrolle des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen

  • LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14

    Unzulässige dauerhafte Personalgestellung - Unwirksamkeit des § 4 Abs 3 TVöD -

    Auch die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden (vgl. LAG Hessen 01. September 2011 - 5 TaBV 44/11 - AiB 2012, 540).
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