Rechtsprechung
   LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41851
LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18 (https://dejure.org/2018,41851)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02.11.2018 - 10 Ta 329/18 (https://dejure.org/2018,41851)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02. November 2018 - 10 Ta 329/18 (https://dejure.org/2018,41851)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,41851) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 888, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 362 Abs. 1 BGB, § 106 GewO
    Bei einem Weiterbeschäftigungstitel kann im Zwangsvollstreckungsverfahren die Art der tatsächlichen Beschäftigung nur mit dem Titel - ggf. noch mit dem Arbeitsvertrag oder sonstige Unterlagen, wenn darauf im Urteil Bezug genommen worden ist - abgeglichen werden. Ist der ...

  • IWW

    § 888 ZPO, §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO, § 750 Abs. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 313 Abs. 2 ZPO, § 106 GewO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterbeschäftigungstitel; Bestimmtheit des Titels; Erfüllung durch tatsächliche Beschäftigung; Weisungsrecht

  • rechtsportal.de

    Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18
    Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht ( vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917) .

    Bei der erforderlichen Auslegung sind auch das Urteil bzw. die Schriftsätze der Parteien heranzuziehen, sofern das Arbeitsgericht hierauf nach § 313 Abs. 2 ZPO verwiesen hat ( vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 18, NZA 2009, 917) .

    Durch die Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit im Urteilstenor soll dem Arbeitgeber in aller Regel nicht das ihm originär zustehende Weisungsrecht genommen oder eingeschränkt werden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, NZA 2009, 917; Hess. LAG 8. September 2017 - 8 Ta 288/17 - n.v.) .

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18
    a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der titulierten Verpflichtung berufen (vgl. BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - Juris; Hess. LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12 - Rn. 19, Juris; Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 888 Rn. 11) .
  • LAG Hessen, 01.10.2012 - 12 Ta 173/12

    Bestimmtheit und Erfüllung von Auskunftsansprüchen in der Zwangsvollstreckung;

    Auszug aus LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18
    a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der titulierten Verpflichtung berufen (vgl. BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - Juris; Hess. LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12 - Rn. 19, Juris; Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 888 Rn. 11) .
  • LAG Hessen, 21.01.2014 - 12 Ta 191/13

    Bestimmtheit der geschuldeten Handlung; Unmöglichkeit - Einzelfall einer

    Auszug aus LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18
    Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 14. Februar 2018 - 10 Ta 11/18 - n.v.; Hess. LAG 20. Mai 2016 - 10 Ta 132/16 - n.v.; Hess. LAG 21. Januar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Juris) .
  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18
    Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053; Hess. LAG 8. September 2017 - 8 Ta 288/17 - n.v.) .
  • LAG Hamm, 15.05.2023 - 18 Sa 1195/22

    Rechtsmittel des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung; Einstellung der

    Das gilt anerkanntermaßen im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner sich mit den materiellen Einwänden der Erfüllung oder Unmöglichkeit ( vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser materiellen Einwendungen BAG, Beschluss vom 05.02.2020 - 10 AZB 31/19; Hessisches LAG, Beschluss vom 03.08.2021 - 10 Ta 56/21; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 Ta 22/05 ) gegen gerichtliche Beschlüsse nach § 887 ZPO ( vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 ) und § 888 ZPO ( vgl. BAG, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 AZB 19/09; Hessisches LAG, Beschluss vom 02.11.2018 - 10 Ta 329/18 ) wendet.

    Für diesen auf eine Evidenzkontrolle beschränkten Prüfungsmaßstab lässt sich anführen, dass es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht möglich ist, zu klären, unter welchen vertraglich zulässigen Bedingungen die Weiterbeschäftigung zu erfolgen hat ( Hessisches LAG, Beschluss vom 02.11.2018 - 10 Ta 329/18; LAG Köln, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 Ta 162/13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2013 - 2 Ta 38/13; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.09.2012 - 1 Ta 142/12; Schleusener , in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Randnr. 62 ).

    (1) Allerdings wird teilweise vertreten, der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer stets so, wie es im Urteilstenor vorgesehen ist, (weiter)beschäftigen und könne sich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dem Arbeitnehmer nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung eine andere Tätigkeit in Ausübung des Direktionsrechts übertragen zu haben ( so für Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 888 ZPO LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2018 - 1 Ta 124/18; Hessisches LAG, Beschluss vom 04.05.2012 - 12 Ta 293/11; a.A. Hessisches LAG, Beschluss vom 02.11.2018 - 10 Ta 329/18; LAG Köln, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 Ta 162/13; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.09.2012 - 1 Ta 142/12 ).

    Denn die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch kann das arbeitgeberseitige Weisungsrecht nicht beschränken und spätere ersetzende Weisungen durch Zuweisung eines anderen vertragsgerechten Arbeitsinhalts verhindern ( Hessisches LAG, Beschluss vom 02.11.2018 - 10 Ta 329/18; Vossen, in GK-ArbGG, § 62 ArbGG Randnr. 10 ).

  • LAG Hessen, 03.08.2021 - 10 Ta 56/21

    Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unterschied zwischen

    a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den materiell-rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Juris).
  • LAG Hessen, 26.05.2023 - 10 Ta 55/23

    Erfüllungseinwand bei Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels;

    Ist der Titel relativ unbestimmt und kann deshalb nicht ins Einzelne gehend geprüft werden, ob die Beschäftigung dem ausgeurteilten Berufsbild oder der ausgeurteilten Tätigkeit entspricht, geht dieser Umstand angesichts des weit zu verstehenden Weisungsrechts nach § 106 GewO tendenziell zulasten des Antragstellers, der die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben will (vgl. Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Rn. 28, Juris).
  • LAG Hessen, 14.01.2021 - 10 Ta 357/20

    1. Macht der Arbeitgeber geltend, ihm sei es unmöglich geworden, den Arbeitnehmer

    aa) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den materiell-rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Juris).
  • LAG Hessen, 05.09.2022 - 10 Ta 328/22

    Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung; Unmöglichkeit der

    a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den materiell-rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Juris).
  • LAG Hessen, 01.09.2022 - 10 Ta 286/22

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rahmen der Vollstreckung der

    a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den materiell-rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Juris).
  • LAG Hessen, 20.06.2023 - 10 Ta 24/23

    Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels auf Beschäftigung; Vollstreckung eines

    Soweit die Beschwerdekammer z.T. einen für den Arbeitgeber großzügigeren Maßstab verwendet, wenn der Titel relativ weit gefasst ist, folgt daraus für den hier vorliegenden Fall nichts anderes (vgl. Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Rn. 28, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht