Rechtsprechung
LAG Hessen, 03.11.2010 - 6 Sa 312/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 9 KSchG 1969
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtswidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung bei fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers wegen einer manisch-depressiven Erkrankung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin bei hoffnungsloser Verschuldung des Arbeitnehmers im Kollegenkreis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin bei hoffnungsloser Verschuldung des Arbeitnehmers im Kollegenkreis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 20.01.2010 - 9 Ca 141/05
- LAG Hessen, 03.11.2010 - 6 Sa 312/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Auszug aus LAG Hessen, 03.11.2010 - 6 Sa 312/10
Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen ( vgl. BAG Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 ).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ( vgl. BAG Urteil vom 29.03.1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131 = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG und BAG Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 ).
Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist ( vgl. BAG Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 ).
Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist ( vgl. BAG Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 ).
Auch das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen ( vgl. BAG Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 ).
- BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Auszug aus LAG Hessen, 03.11.2010 - 6 Sa 312/10
Wegen dieses anderen zeitlichen Beurteilungsansatzes ist es auch denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht wieder verlieren, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben ( vgl. BAG Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969 ).Dies gilt auch für vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu Eigen macht und sich auch nicht nachträglich hiervon distanziert ( vgl. BAG Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969 ).
Auch die Kündigungsgründe können im Einzelfall im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist Berücksichtigung finden ( vgl. BAG Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969 ).
- BAG, 29.03.1960 - 3 AZR 568/58
Kündigung - Auflösungsantrag - Bemessung der Abfindung
Auszug aus LAG Hessen, 03.11.2010 - 6 Sa 312/10
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ( vgl. BAG Urteil vom 29.03.1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131 = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG und BAG Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 ). - BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75
Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit - …
Auszug aus LAG Hessen, 03.11.2010 - 6 Sa 312/10
Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz ( vgl. BAG Urteil vom 30.09.1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969 ). - BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86
§ 611a BGB
Auszug aus LAG Hessen, 03.11.2010 - 6 Sa 312/10
So dürfen der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen keine praktisch unüberwindlichen Hindernisse entgegengesetzt werden ( vgl. BVerfG Urteil vom 16.11.1993 - 1 BvR 258/86 - BVerfGE 89, 276, 289 ).