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   LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16   

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LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16 (https://dejure.org/2017,36054)
LAG Hessen, Entscheidung vom 05.05.2017 - 14 Sa 608/16 (https://dejure.org/2017,36054)
LAG Hessen, Entscheidung vom 05. Mai 2017 - 14 Sa 608/16 (https://dejure.org/2017,36054)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 626 BGB, § 1 KSchG, §§ 9, 10 KSchG, § 102 BetrVG, § 389 BGB, § 626 BGB, § 1 KSchG, § 9 KSchG, § 10 KSchG, § 102 BetrVG, § 389 BGB

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB, § ... 1 Abs. 1 Satz 2 KSchG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, § 626 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 323 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, §§ 133, 157 BGB, § 139 ZPO, § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG, §§ 9, 10 KSchG, § 13 Abs. 3 KSchG, § 611 BGB, § 389 BGB, § 322 Abs. 2 ZPO, § 394 Satz 1 BGB, § 850 Abs. 1 ZPO, §§ 850 a bis 850 i ZPO, § 850 c Abs. 1 ZPO, § 850 c Abs. 2 ZPO, § 850 a Nr. 1 ZPO, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, §§ 611, 613, 242 BGB, Art. 1, 2 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Überschreitung der Pausenzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pausenüberschreitung; Außerordentliche Kündigung; Aufrechnung Auflösungsantrag; Betriebsratsanhörung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen mehrfachen Überziehens von Pausenzeiten in der Nachtschicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Eine solche ist jedoch Voraussetzung dafür, dass einer Äußerung des Betriebsrats hinsichtlich des Anhörungsverfahrens eine fristverkürzende Wirkung zukommt ( BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Juris ).

    Erklärt der Betriebsrat nicht ausdrücklich, dass eine erfolgende Stellungnahme abschließend sei, ist deren Inhalt durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ( BAG 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - NZA 1988, 137; BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Juris ).

    Nur wenn die Auslegung ergibt, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal ergänzend äußern möchte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Wochenfrist wirksam kündigen ( BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - NZA 2004, 1330; BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Juris ).

    Auch wenn der Betriebsrat sich die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellungnahme nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist er grundsätzlich nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt, sondern kann innerhalb der Wochenfrist eine bereits abgegebene Stellungnahme jederzeit erweitern ( BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Juris ).

    Dabei ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Juris ), der sich die Kammer anschließt, davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme regelmäßig vorliegen, wenn der Betriebsrat mitteilt, der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltslos zuzustimmen oder er erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen.

    Bei einem Widerspruch des Betriebsrats darf der Arbeitgeber hingegen nur dann von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen oder der Arbeitgeber sich ausdrücklich beim Betriebsrat erkundigt hat, ob der Widerspruch als abschließende Stellungnahme anzusehen ist und dieser dies bejaht hat ( BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Juris ).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 569/01

    Unzulässigkeit der Aufrechnung

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    cc) In welcher Höhe ggf. eine Aufrechnung möglich gewesen wäre, weil insoweit das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB nicht greift, hat die Beklagte, die dafür darlegungspflichtig ist, dass ihre Aufrechnung das Erlöschen der Forderung gemäß § 389 BGB zur Folge hat ( BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01- NZA 2003, 802) nicht dargelegt.

    Zu den entsprechenden Ermittlungen sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet ( BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01- NZA 2003, 802) .

    Eine Aufrechnung mit dem Arbeitseinkommen ist daher ausgeschlossen, wenn der Aufrechnende nicht darlegt, welcher Teil des ausgewiesenen Gesamtnettobetrages der Überstundenvergütung zuzurechnen ist (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01- NZA 2003, 802) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Vor dem Hintergrund der erforderlichen Objektivierung der negativen Prognose setzt die außerordentliche ebenso wie die ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung deshalb selbst dann regelmäßig eine Abmahnung voraus, wenn es sich um Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen den Arbeitgeber handelt (BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 5; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32).

    Auch insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach eine für lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört wird ( BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32) .

    Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird ( BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32) .

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Nur wenn die Auslegung ergibt, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal ergänzend äußern möchte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Wochenfrist wirksam kündigen ( BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - NZA 2004, 1330; BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Juris ).

    Dagegen kommt es nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich nicht mehr darauf an, ob der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass der Betriebsrat keine weitere Erörterung des beabsichtigten Kündigungsausspruchs verlangt ( so noch BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - Juris ).

  • LAG Hessen, 17.02.2014 - 16 Sa 1299/13

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Dies unterscheidet des Fall etwa von dem, der dem Urteil des Hessisches Landesarbeitsgericht vom 17. Februar 2014 (- 16 Sa 1299/13 - Juris) zugrunde lag, bei dem der Arbeitnehmer bewusst durch das Halten seines Portemonnaies vor das Zeiterfassungsgerät den Eindruck erwecken wollte, er steche ordnungsgemäß aus, was er jedoch durch das Abdecken des Chips mit seiner Hand verhinderte.
  • LAG Hessen, 16.05.2003 - 16 Ta 158/03
    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels zur Weiterbeschäftigung ist zu bejahen, wenn die zutreffende Beschäftigungsweise unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils für einen unbeteiligten Dritten aus sich heraus eindeutig erkennbar ist ( Hess. LAG 16. Mai 2003 - 16 Ta 158/03 - Juris; Hess. LAG 13. Juli 1987 - 1 Ta 151/87 - NZA 1988, 175; LAG Hamm 21. November 1989 - 7 Ta 475/89 - NZA 1990, 327) .
  • LAG Hessen, 13.07.1987 - 1 Ta 151/87

    Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen - Zustellung - Vollstreckungsfähiger Inhalt

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels zur Weiterbeschäftigung ist zu bejahen, wenn die zutreffende Beschäftigungsweise unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils für einen unbeteiligten Dritten aus sich heraus eindeutig erkennbar ist ( Hess. LAG 16. Mai 2003 - 16 Ta 158/03 - Juris; Hess. LAG 13. Juli 1987 - 1 Ta 151/87 - NZA 1988, 175; LAG Hamm 21. November 1989 - 7 Ta 475/89 - NZA 1990, 327) .
  • LAG Hamm, 21.11.1989 - 7 Ta 475/89

    Beginn der Zwangsvollstreckung; Zustellung; Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels zur Weiterbeschäftigung ist zu bejahen, wenn die zutreffende Beschäftigungsweise unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils für einen unbeteiligten Dritten aus sich heraus eindeutig erkennbar ist ( Hess. LAG 16. Mai 2003 - 16 Ta 158/03 - Juris; Hess. LAG 13. Juli 1987 - 1 Ta 151/87 - NZA 1988, 175; LAG Hamm 21. November 1989 - 7 Ta 475/89 - NZA 1990, 327) .
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    Obsiegt der Arbeitnehmer mit der Bestandschutzklage in erster Instanz, überwiegt sein Interesse an der Weiterbeschäftigung das Interesse des Arbeitgebers, ihn nicht zu beschäftigen, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls gebieten eine andere Bewertung ( BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 148, 122) .
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16
    (1) Einer vorherigen Abmahnung bedarf eine wirksame außerordentliche Kündigung nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmer in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ( BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - NZA 2013, 319).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 30.11.1989 - 2 AZR 197/89

    Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und

  • BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02

    Rückforderung einer Zuwendung

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 386/94

    Außerordentliche Kündigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

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