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   LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99   

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https://dejure.org/2000,8041
LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99 (https://dejure.org/2000,8041)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99 (https://dejure.org/2000,8041)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 15 Sa 1612/99 (https://dejure.org/2000,8041)
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    Kündigung: Wirksamkeit einer Kündigung eines Konzernunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 255/91

    Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigung im Konzern

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99
    Freilich ist die Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung in Betrieben des privaten Rechts (zu denselben oder geänderten Bedingungen) gemäß der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b und Satz 3 KSchG regelmäßig beschränkt auf den Beschäftigungsbetrieb und darüber hinaus auf andere Betriebe desselben Unternehmens (Unternehmensbezogenheit des Kündigungsschutzgesetzes: dazu mit weit. Nachw. BAG Urteil vom 27. November 1991 -- 2 AZR 255/91 -- EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = ZIP 1992, 573 , zu B. II.2.a) der Gründe; vgl. weiter -- jeweils mit weit.

    Nachw. ausführlich BAG Urteil vom 27. November 1991 -- 2 AZR 255/91 -- ZIP 1992, 573 , zu B.III.1.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. November 1991, a.a.O.) zunächst dann anzunehmen, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat und dieser Umstand im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.

    Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch eine aufgrund formloser Zusage oder eines vorangegangenen Verhaltens -- das Bundesarbeitsgericht erwähnt hier ausdrücklich eine Inaussichtstellung der Übernahme durch einen anderen Konzernbetrieb -- erzeugte Selbstbindung den Arbeitgeber verpflichten könne, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine anderweitige Unterbringung des Arbeitnehmers in einem Konzernbetrieb zu versuchen (dazu mit weit. Nachw. BAG Urteil vom 27. November 1991 -- 2 AZR 255/91 -- ZIP 1992, 573 , zu B.III.1. und III.3.b)cc) bis ee) der Gründe).

    Denn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedenfalls vom Ansatz und den angesprochenen Konstellationen her zu folgen, auch darin, dass es zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führt, wenn von der rechtlich gebotenen Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen kein Gebrauch gemacht worden ist (so das zitierte Urteil vom 27. November 1991, a.a.O.; APS/Kiel, § 1 KSchG Rdn. 596 mit weit. Nachw.; a.A. für den Regelfall -- insoweit nur Schadensersatzansprüche bejahend -- KR-Etzel, 5. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 558 mit weit. Nachw., ebenso jedoch für einen Spezialfall § 1 KSchG Rdn. 157).

    Zu berücksichtigen ist dabei zunächst zusätzlich, dass der Kläger in das Unternehmen der Beklagten zu 2) -- das beherrschende Unternehmen -- bereits eingegliedert war (auch auf diesen Aspekt abstellend BAG Urteil vom 27. November 1991 -- 2 AZR 255/91 -- ZIP 1992, 573 , zu B.III.3.b)dd) der Gründe) und dass die Gemeinschuldnerin und die Beklagte unstreitig im täglichen Arbeitsablauf eng zusammenarbeiteten, wobei es in diesem Zusammenhang auf die Frage eines gemeinsamen Betriebs nicht weiter ankommt.

    Diese verdichten sich im Konzern -- ergänzend kann auf eine Fürsorgepflicht im Konzern abgestellt werden (Kittner in: Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 4. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 391) -- rechtlich zu einem Übernahmeanspruch gegen die Beklagte zu 2) -- dazu auch noch unten unter C) II. Die Annahme eines entsprechenden schützenswerten Vertrauens des Klägers scheitert dabei nicht daran, dass der Arbeitgeber des Klägers -- die Gemeinschuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) -- keinen bestimmenden Einfluss auf die Beklagte zu 2) hatte, da die Inaussichtstellung einer Übernahme im dargestellten Sinne ja wie dargelegt von Herrn F auch namens der Beklagten zu 2) abgegeben worden ist (zum Problem BAG Urteil vom 27. November 1991 -- 2 AZR 255/91 -- ZIP 1992, 573 , zu B.III.1. und III.3.b)ee) der Gründe; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. Aufl., Rdn. 628 Fn. 65 mit weit.

    Grundlage für diesen Anspruch ist wie bereits ausgeführt der Schutz begründeten Vertrauens im Konzern (insoweit ebenso BAG Urteil vom 27. November 1991 -- 2 AZR 255/91 -- ZIP 1992, 573 ; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. Aufl., Rdn. 628 a.E. und Fn. 66 mit weit. Nachw.; Silberberger, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und Kündigungsschutz im Konzern (1994), S. 71, 125 ff.; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern (1989), S. 180 f.; zum ergänzenden Aspekt der Fürsorgepflicht bereits oben unter B) II.).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 648/97

    Kündigungsschutz bei vertraglicher Verpflichtung eines Arbeitnehmers, seine

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99
    der Gründe; darauf basierend etwa BAG Urteil vom 21. Januar 1999 -- 2 AZR 648/97 -- EzA § 1 KSchG Nr. 51; offenbar partiell weitergehend KR-Etzel, 5. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 157 mit weit.

    Gegenvortrag des Beklagten zu 1) insoweit gibt es nicht, obwohl man von einer entsprechenden Erkundigungspflicht auszugehen hat (entsprechend BAG Urteil vom 21. Januar 1999 -- 2 AZR 648/97 -- EzA § 1 KSchG Nr. 51; Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG , § 1 Rdn. 310 b).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99
    Entsprechendes gilt, wenn man entgegen der hier vertretenen Sichtweise wie beim Wiedereinstellungsanspruch schon berechtigte entgegenstehende Arbeitgeberinteressen ausreichen lassen wollte (vgl. insoweit BAG Urteil vom 28. Juni 2000 -- 7 AZR 904/98 -- DB 2000, 2171 ).
  • LAG Köln, 11.03.1993 - 5 Sa 22/93

    Beschäftigungspflicht; Weiterbeschäftigung; Konzern; Arbeitgeber;

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99
    Übernahme in diesem Sinne bedeutet, dass mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, dessen Bedingungen im Übrigen denen des Vertrages mit dem alten Arbeitgeber entsprechen (falls nicht lediglich eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen in Betracht kommt), wobei die Beschäftigungszeiten beim alten Arbeitgeber angerechnet werden (unter gleichzeitiger -- konkludenter -- Auflösung des alten Vertragsverhältnisses: vgl. dazu auch LAG Köln Urteil vom 11. März 1993 -- 5 Sa 22/93 -- LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 22 mit insoweit zustimm.
  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85

    Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99
    Denn der gemeinsame Betrieb hat, wenn er denn zuvor bestanden hat, wofür viel spricht, was aber hier nicht weiter zu klären ist, mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin -- also vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Kündigungszugangs -- sein Ende gefunden (BAG Urteil vom 05. März 1987 -- 2 AZR 623/85 -- AP § 15 KSchG 1969 Nr. 30, zu B IV.2. der Gründe).
  • LAG Sachsen, 25.11.1997 - 9 Sa 731/97

    Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichtantritts zur Arbeit;

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2000 - 15 Sa 1612/99
    Hintergrund des Konkursantrags war gewesen, dass das LAG K mit Urteil vom 28. Oktober 1997 -- 9 Sa 731/97 -- (Kopie Blatt 58 bis 65 d.A.) entschieden hatte, dass die H für die Ruhegeldversprechen, die die Arbeitnehmer(innen) von der G erhalten hatten, einzustehen habe, nicht der Pensions-Sicherungs-Verein a. G. in K da von einer Betriebsübergabe von der G auf die H vor Konkurseröffnung auszugehen sei.
  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 749/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Wiedereinstellungsanspruch

    Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2000 - 15 Sa 1612/99 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten zu 1) im übrigen zurückgewiesen wurde.

    Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2000 - 15 Sa 1612/99 - wird zurückgewiesen.

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