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   LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14   

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LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14 (https://dejure.org/2014,33331)
LAG Hessen, Entscheidung vom 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14 (https://dejure.org/2014,33331)
LAG Hessen, Entscheidung vom 07. November 2014 - 14 SaGa 1496/14 (https://dejure.org/2014,33331)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1004 BGB, § 823 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    1. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist es möglich, dass Gewerkschaften in einem gewerkschaftspluralen Betrieb Tarifforderungen für die gleiche Berufsgruppe erheben und zu deren Durchsetzung auch zum Arbeitskampf aufrufen. 2. Die Gefahr eines ...

  • IWW

    § 5 Abs. 1 ArbZG, § ... 5 Abs. 2 ArbZG, Artikel 87e Abs. 4 GG, § 10 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Art. 9 Abs. 3 GG, § 5 ArbZG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 823 Abs. 1 BGB, § 940 ZPO, §§ 1004, 823 BGB, Art. 14 GG, § 1004 Abs. 1, Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 2 AGG, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, § 613a Abs. 1 BGB, § 72 Abs. 4 ArbGG, Art. 87e Abs. 4 GG, § 10 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines von der Gewerkschaft der Lokomotivführer ausgerufenen Streiks

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Bahnstreik: GdL darf 5 Tage lang Zugverkehr lahmlegen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Bahnstreik: GdL darf 5 Tage lang Zugverkehr lahmlegen

  • hensche.de

    Streik, Tarifeinheit

  • dbb.de PDF, S. 24 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung gegen Streik der Lokomotivführer

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines von der Gewerkschaft der Lokomotivführer ausgerufenen Streiks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Untersagung des Bahnstreiks der GDL durch einstweilige Verfügung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Untersagung des Bahnstreiks der GDL durch einstweilige Verfügung des Hessischen Landesarbeitsgerichts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Untersagung des Bahnstreiks im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Untersagung des Bahnstreiks der GDL durch einstweilige Verfügung des Hessischen Landesarbeitsgerichts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Deutsche Bahn muss Streik durch Gewerkschaft der Lokomotivführer (GDL) hinnehmen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Untersagung des Bahnstreiks der GDL durch einstweilige Verfügung

Besprechungen u.ä. (2)

  • dbb.de PDF, S. 24 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifeinheit und Streikrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 441
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Bei einem Streik ist in der Regel auch die Koalitionsbetätigungsfreiheit des Streikgegners tangiert, der sich seinerseits auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15, NZA 2007, 1055).

    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 NZA 2007, 1055) .

    Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11, NZA 2007, 1055) .

    Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Streiks ist mithin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 22, NZA 2007, 1055) .

    Sie ist vielmehr dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent ( BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, NZA 2007, 1055 ).

    Der Beschränkung des Streikrechts durch die Friedenspflicht steht die Europäische Sozialcharta (ESC BGBl. 1964 II S. 1262) nicht entgegen ( BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, NZA 2007, 1055) .

    Sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände ( BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, NZA 2007, 1055) .

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (vgl. BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - MDR 1995, 1039, 1040; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15, NZA 2007, 1055) .

    Sie müssen vielmehr bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Grundsätzen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind ( BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 19, NZA 2007, 1055).

    Es ist zuvorderst Aufgabe des Gesetzgebers, für einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen bei einem Arbeitskampf zu sorgen (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 16, NZA 2007, 1055) .

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG wäre eine Ausgestaltung daher jedenfalls dann, wenn sie dazu führte, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt bliebe und ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt würde, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, NZA 2007, 1055).

    Die Kampfstärke von Koalitionen hängt von einer im Einzelnen kaum überschaubaren Fülle von Faktoren ab, die in ihren Wirkungen schwer abschätzbar sind (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, NZA 2007, 1055).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 21, NJW 2010, 631) .

    Es handelt sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben ( vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 23, NJW 2010, 631).

    Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 23, NJW 2010, 631) .

    Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, NJW 2010, 631) .

    (1) Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt wird (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 42, NJW 2010, 631 ).

    Die Einschätzungsprärogative ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 42, NJW 2010, 631).

    Ein solcher liegt vor, wenn es des ergriffenen Kampfmittels zur Erreichung des Ziels offensichtlich nicht bedarf ( BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 43, NJW 2010, 631).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 44, NJW 2010, 631).

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Diesen Grundsatz hat das BAG mit der Entscheidung vom 7. Juli 2010 (4 AZR 549/08, NZA 2010, 1068) aufgegeben.

    Das BAG hat die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit damit begründet, es lägen die Voraussetzungen für eine Ausfüllung einer Lücke im Gesetz nicht vor (vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 28 ff., NZA 2010, 1068) .

    Insbesondere sei eine solche Rechtsfortbildung nicht mit dem Hinweis auf eine vermeintlich bessere Praktikabilität oder Rechtssicherheit gerechtfertigt (vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 39 ff., NZA 2010, 1068) .

    Es hat daneben auf die gesetzliche Ausgangslage nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG und auf den weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 GG, der auch kleineren Spezialistengewerkschaften zusteht, hingewiesen (vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 54 ff., NZA 2010, 1068) .

    Im Ansatz zutreffend weisen die Verfügungsklägerinnen auch darauf hin, dass das BAG die möglichen negativen arbeitskampfrechtlichen Folgen der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit gesehen und darauf verwiesen hat, diese Rechtsfragen im Bereich des Arbeitskampfes zu lösen (vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 49, NZA 2010, 1068) .

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.11.2014 - 10 Ga 162/14

    Einstweilige Verfügung im Tarifkonflikt bei der Deutschen Bahn AG

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. November 2014 - 10 Ga 162/14 - wird auf Kosten der Verfügungskläger zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 6. November 2014 (Az. 10 Ga 162/14) wird abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 6. November 2014 (Az. 10 Ga 162/14) wird abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 6. November 2014 (Az. 10 Ga 162/14) wird abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 6. November 2014 (Az. 10 Ga 162/14) wird abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 6. November 2014 (Az. 10 Ga 162/14) wird abgeändert.

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Im jeden Fall bedarf es eines verhältnismäßigen Ausgleichs (sog. praktische Konkordanz) beider geschützten Interessen (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfs zur Sicherung der Tarifautonomie (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 109, NZA 2007, 987; BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212).

    Die Ausgestaltung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) .

    Es ist zuvorderst Aufgabe des Gesetzgebers, für einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen bei einem Arbeitskampf zu sorgen (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 16, NZA 2007, 1055) .

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) sowie die mit einem Arbeitskampfgeschehen oftmals schwierigen und komplexen Fragestellungen wird nach zum Teil vertretener Auffassung verlangt, die Streikmaßnahme müsse offensichtlich rechtswidrig sein (vgl. Hess. LAG 2. Mai 2003 - 9 SaGa 637/03 - Rn. 31, Juris; LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 93, NZA 2008, 59; wohl auch ErfK/Dieterich/Linsenmaier 14. Aufl. Art. 9 GG Rn. 228) , während die Gegenmeinung es ausreichen lässt, dass die Streikmaßnahme (lediglich) rechtswidrig sei (vgl. GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 62 Rn. 113; GK-ArbGG/Vossen Stand: April 2012 § 62 Rn. 81; Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 2. Aufl. S. 361) .

    Allerdings entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass auch ein Streik in einem Unternehmen der Daseinsvorsorge nicht von vornherein unzulässig sein kann (vgl. zuletzt Hess. LAG 20. Oktober 2014 - 9 Ta 573/14 - n.v. für den Flugverkehr; ausführlich hierzu auch Hess. LAG 5. Dezember 2013 - 9 Sa 592/13 - Rn. 140 m.w.N., Juris [Revision eingelegt unter 1 AZR 160/14]; LAG Baden-Württemberg 31. März - 2 SaGa 1/09 - Rn. 55, NZA 2009, 631 für Fluglotsen; Hess. LAG 2. Mai 2003 - 9 SaGa 637/03 - Juris, Juris; LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 171 ff., NZA 2008, 59 für Lokomotivführer).

    Verglichen mit möglichen Auswirkungen in einem solchen Bereich scheinen die Folgen bei einem Streik in einem Dienstleistungsunternehmen des Personen- und Güterverkehrs noch eher hinnehmbar zu sein (ebenso LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 177, NZA 2008, 59; Greiner NZA 2007, 1023, 1028).

    Würde man hier vorschnell den Streik für rechtwidrig erklären, weil ein Arbeitskampf der relativ kleinen beklagten Gewerkschaft in einem Unternehmen der Daseinsvorsorge stets die Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite unzumutbar einschränken würde, so würde dies insoweit gravierend in das Tarifgefüge eingreifen, als damit auch eine Bevorzugung der größeren im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einherginge (vgl. auch LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 160 ff., NZA 2008, 59).

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09

    Sympathiestreik - Unterstützungsstreik - Arbeitskampf im Flugsicherungsbereich

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfs in Betracht (allg. Ansicht, vgl. Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 14. August 2012 - 22 SaGa 1131/12 - zu 2.2.1 der Gründe, BeckRS 2012, 72275; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631) .

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, Juris; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631; LAG Köln 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) .

    Weniger stark wird eingegriffen, wenn lediglich die Rechtswidrigkeit einzelner Kampfhandlungen im Rahmen der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird (LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631) .

    Allerdings entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass auch ein Streik in einem Unternehmen der Daseinsvorsorge nicht von vornherein unzulässig sein kann (vgl. zuletzt Hess. LAG 20. Oktober 2014 - 9 Ta 573/14 - n.v. für den Flugverkehr; ausführlich hierzu auch Hess. LAG 5. Dezember 2013 - 9 Sa 592/13 - Rn. 140 m.w.N., Juris [Revision eingelegt unter 1 AZR 160/14]; LAG Baden-Württemberg 31. März - 2 SaGa 1/09 - Rn. 55, NZA 2009, 631 für Fluglotsen; Hess. LAG 2. Mai 2003 - 9 SaGa 637/03 - Juris, Juris; LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 171 ff., NZA 2008, 59 für Lokomotivführer).

  • LAG Hessen, 09.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Einstweilige Verfügung - Untersagung eines angekündigten Streiks - Rücknahme

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfs in Betracht (allg. Ansicht, vgl. Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 14. August 2012 - 22 SaGa 1131/12 - zu 2.2.1 der Gründe, BeckRS 2012, 72275; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631) .

    bb) Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist (Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, Juris; Hess. LAG Urteil vom 17. Sept. 2008 - 9 SaGa 1442/08 - BB 2008, 2296; Hess. LAG Urteil vom 22. Juli 2004 - 9 SaGa 593/04 - AP Nr. 168 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) .

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, Juris; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631; LAG Köln 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) .

    Sie verbietet es den Tarifvertragsparteien lediglich, einen bestehenden Tarifvertrag inhaltlich dadurch in Frage zu stellen, dass sie Änderungen oder Verbesserungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfrechts durchzusetzen versuchen (BAG Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - zu II 2 a der Gründe, EzA Nr. 94 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 30, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 14. August 2012 - 22 SaGa 1131/12 - zu 2.2.2.2 der Gründe, BeckRS 2012, 72275).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Die Verfügungsklägerinnen weisen in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass maßgeblich für den Inhalt der mit dem Streik verfolgten Ziele die dem Gegner in Form des konkreten gewerkschaftlichen Streikaufrufs übermittelten Tarifforderungen sind (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 109, NZA 2007, 987).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfs zur Sicherung der Tarifautonomie (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 109, NZA 2007, 987; BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212).

    Eine Übermaßkontrolle von Streikzielen ist wegen der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht veranlasst (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 100, NZA 2007, 987).

  • LAG Köln, 14.06.1996 - 4 Sa 177/96

    Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines

    Auszug aus LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14
    Denn auch bei dem Anlegen des strengeren Prüfungsmaßstabs für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen ggf. in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen (vgl. LAG Köln 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ErfK/Dieterich/Linsenmaier 14. Aufl. Art. 9 GG Rn. 228; Bertzbach in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 21; Otto Arbeitskampf und Schlichtungsrecht S. 420; GK-ArbGG/Vossen Stand: April 2012 § 62 Rn. 81a ).

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, Juris; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631; LAG Köln 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) .

    Deshalb wird in der Wissenschaft wohl überwiegend und zum Teil auch in der Rechtsprechung mit Recht vertreten, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsfortbildende Überlegungen nicht angestellt werden müssen (vgl. LAG Köln 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Niedersachsen 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 - Rn. 96, NZA-RR 2005, 200; ErfK/Dieterich/Linsenmaier 14. Aufl. Art. 9 GG Rn. 228; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht S. 420; Bertzbach in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 21; Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 2. Aufl. S. 362) .

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 22 SaGa 1131/12

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gegen Betriebe

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04

    Zulässigkeit der Erkämpfung eines tariflichen Sozialplans im Wege eines Streiks ;

  • LAG Hessen, 20.10.2014 - 9 Ta 573/14

    Keine Untersagung des Streiks bei der Deutsche Lufthansa AG

  • BAG, 25.01.2006 - 4 AZR 552/04

    Einwirkungspflicht von Arbeitgeber-Spitzenorganisationen auf ihre regionalen

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

  • LAG Hessen, 05.12.2013 - 9 Sa 592/13

    Fluglotsenstreik - Drittbetroffenheit - kein Schadensersatzanspruch der

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

  • LAG Hessen, 17.09.2008 - 9 SaGa 1442/08

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks - Parteifähigkeit

  • LAG Hessen, 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04

    Tariffähigkeit

  • LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15

    Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine

    b) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, der auch bei Arbeitskämpfen nach einhelliger Meinung zulässig ist (vgl. LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250 ff; LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 47; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 65 Rn 4), setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus.

    Übereinstimmend wird angenommen, dass ein Eingriff in den Arbeitskampf jedenfalls veranlasst sein kann, wenn der Streik offensichtlich rechtswidrig (vgl. zum Meinungstand LAG Hessen, 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424 Rn 209).

    In beiden Fällen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn einstweilige Verfügungen nicht nur Ansprüche sichern, sondern auch zur Befriedigung führen (LAG Hessen, 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424; Germelmann/Matthes/Prütting, 8. Aufl. 2013, § 62 ArbGG Rn 97; LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15, BeckRS 215, 68707).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 4 SaGa 3/23

    Streik - Notdienstvereinbarung - Krankenhaus - Daseinsvorsorge

    Allerdings sind Streikmaßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge nicht von vornherein unzulässig, da ein generelles Streikverbot mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar wäre (LAG Köln 1. Juli 2022 - 10 SaGa 8/22 - juris; LAG Hessen 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - NZA-RR 2015, 441).
  • ArbG Fulda, 19.07.2017 - 3 Ga 4/17

    Streik - Rechtmäßigkeit und Unterlassung einer Blockade

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung der Streikmaßnahme gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. auch dazu LAG Berlin-Brandenburg 15. Juni 2016, aaO., sowie - auch zum Folgenden - etwa LAG Hessen 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - NZA-RR 2015, 441, mwN.).
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