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   LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09   

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LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 (https://dejure.org/2009,20122)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 (https://dejure.org/2009,20122)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 1 Sa 394/09 (https://dejure.org/2009,20122)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    c) Die Beklagte hat auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch der Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung des oder der Kündigungsberechtigten eingehalten (BAG Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 46/05-AP Nr. 6 zu § 91 SGB IX Nr. 3, unter B. I. 1.).

    Ob die Beklagte den Antrag innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gestellt hat, ist von den Gerichten für Arbeitssachen nicht zu prüfen, sondern diese Prüfung oblag dem Integrationsamt (BAG Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., unter B. I. 2. a)).

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht (Urteil vom 26.01.1962 - 2 AZR 244/61 - BAGE 12, 220, 231 = AP Nr. 6 zu § 626 BGB Druckkündigung; vom 18.09.1975 - 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung.; vom 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung, unter II. 5. a)).

    Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass kein Dauertatbestand mehr vorliegt, weil der Arbeitgeber nichts getan hat, um den Druck der Belegschaft abzuwenden, und die Tatsachen, die den Druck ausgelöst haben, ihrerseits "verfristet" sind (BAG Urteil vom 18.09.1975 - 2 AZR 311/74 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung; KR-Fischermeier, a.a.O., Rn 327).

  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90

    Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (BAG Urteil vom 19.06.1986 - 2 AZR 562/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, unter B. II. 2. a); vom 04.10.1990-2 AZR 201/90 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB Druckkündigung, unter II. 1.; vom 31. Januar 1996, a.a.O., ebd.).

    Hierauf kommt es nicht an, weil allein die Drohung als solche der betriebsbedingte Kündigungsgrund ist (BAG Urteil vom 04.10.1990, a.a.O., unter III. 1. b) bb)).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Bei einer an sich betriebsbedingten Kündigung, auch wenn sie außerordentlich ausgesprochen wird, kann aber die Interessenabwägung nur in ganz krassen Fällen zu deren Unwirksamkeit führen (BAG Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - AP Nr. 143 zu § 626 BGB, unter II. 3. g)).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Abgesehen davon, dass dann, wenn die Klägerin ihr diese mitgeteilt gehabt hätte, davon auszugehen ist, dass die einköpfige Mitarbeitervertretung in Person der Kollegin der Klägerin S. diese ohnehin ebenfalls bekannt war und deshalb nicht nochmals hätte mitgeteilt werden müssen (BAG Urteil vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG, unter II. 1. b)), hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, wann sie diese Tatsache dem Verwaltungsrat der Beklagten auf welchem Weg und mit welchem Inhalt mitgeteilt hätte.
  • BAG, 26.01.1962 - 2 AZR 244/61

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung über beantragte Zeitspanne -

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht (Urteil vom 26.01.1962 - 2 AZR 244/61 - BAGE 12, 220, 231 = AP Nr. 6 zu § 626 BGB Druckkündigung; vom 18.09.1975 - 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung.; vom 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung, unter II. 5. a)).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Alsdann ist zu prüfen, ob das auch im konkreten Einzelfall gem. § 626 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen so ist (BAG Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter II. 1. b), ständige Rechtsprechung; vom 11.03.1999 - 2 AZR 507/98 - NZA 1999, 587, 589).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht (Urteil vom 26.01.1962 - 2 AZR 244/61 - BAGE 12, 220, 231 = AP Nr. 6 zu § 626 BGB Druckkündigung; vom 18.09.1975 - 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung.; vom 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung, unter II. 5. a)).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Alsdann ist zu prüfen, ob das auch im konkreten Einzelfall gem. § 626 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen so ist (BAG Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter II. 1. b), ständige Rechtsprechung; vom 11.03.1999 - 2 AZR 507/98 - NZA 1999, 587, 589).
  • ArbG Siegen, 25.05.2007 - 2 Ga 8/07

    Bewerberverfahrensanspruch, Unterlassungsverfügung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09
    Ein von der Klägerin eingeleitetes Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung als Leiterin in der bisherigen Art und Weise vor dem Arbeitsgericht Wetzlar - 2 Ga 8/07 - war für die Klägerin erfolglos; eine diesbezügliche Klage im Hauptsacheverfahren - Arbeitsgericht Wetzlar 2 Ca 485/07 - nahm sie im Hinblick auf den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch auf Weiterbeschäftigung zurück.
  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 239/54

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung, Begriff des "wichtigen Grundes",

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 426/10

    Arbeitnehmereigenschaft - Weisungsgebundenheit - Unwirksamkeit einer ordentlichen

    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann die Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 a.a.O.; BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung; Hessisches LAG 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 - zitiert nach juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10

    Arbeitnehmereigenschaft - Weisungsgebundenheit - Unwirksamkeit einer ordentlichen

    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann die Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 a.a.O.; BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung; Hessisches LAG 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 - zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 08.09.2010 - 3 Sa 2008/09

    Außerordentliche betriebsbedingte Druckkündigung - verhaltensbedingte Kündigung

    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein ( BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - a.a.O.; BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung; Hess. LAG 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 - Juris ).
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