Rechtsprechung
   LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,59429
LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17 (https://dejure.org/2018,59429)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17 (https://dejure.org/2018,59429)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 10 Sa 1063/17 (https://dejure.org/2018,59429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,59429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 84 Abs. 2 SGB IX, § 26 SGB IX, § 3 Abs. 9 SGB IX, § 3a BDSG, § 1 Abs. 2 KSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. In dem Einladungsschreiben zu einem bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; ZPO § 97 Abs. 1
    Hinweispflicht auf Erhebung und Verwendung von Daten im Einladungsschreiben zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; Pauschaler Hinweis auf Einhaltung des Datenschutzes im bEM-Einladungsschreiben unzureichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten - als sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG - erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden (Anschluss an BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612).

    Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 20, NZA 2015, 612; BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 26, NZA 2006, 655; LAG Köln 18. Mai 2007 - 11 Sa 632/06 - Rn. 63, Juris) .

    Sie lassen eine Prognose für die zukünftige Entwicklung ebenso wenig zu wie Erkrankungen, gegen die erfolgreich besondere Therapiemaßnahmen (z.B. eine Operation) ergriffen wurden (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 20, NZA 2015, 612).

    Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, NZA 2015, 612) .

    Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, NZA 2015, 612).

    Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, NZA 2015, 612).

    Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer (außergerichtlich) bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz ausscheiden (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 40, Juris; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 28, NZA 2015, 612; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 19, NZA 2010, 398) .

    (1) Das Schreiben macht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht klar, dass das bEM ein ergebnisoffenes Verfahren ist, in das der Arbeitnehmer auch Vorschläge einbringen kann (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, NZA 2015, 612).

    (2) Das BAG hat weiter Folgendes als Erfordernis aufgestellt: "Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur [Hervorhebung durch Verfasser] solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durchführen zu können" (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, NZA 2015, 612) .

    Der Zweite Senat formuliert wie folgt: "Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten - als sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden" (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, NZA 2015, 612) .

    Er hat von sich aus alle denkbaren oder vom Arbeitnehmer ggf. außergerichtlich genannten Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz in Betracht kommt (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, NZA 2015, 612.) .Der Arbeitgeber ist gegenüber einem von einer krankheitsbedingten Kündigung bedrohten Arbeitnehmer sogar verpflichtet, als mildere Maßnahme den Personaleinsatz umzuorganisieren, wenn er durch Ausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz freimachen kann.

    Dies schließt auch Maßnahmen zur kurativen Behandlung sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i.S.v. § 26 SGB IX mit ein (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 48, NZA 2015, 612).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Unterlässt es der Arbeitgeber pflichtwidrig, ein bEM-Verfahren durchzuführen oder ordnungsgemäß einzuleiten, darf der Arbeitgeber aus ihrer dem Gesetz widersprechenden Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile ziehen können (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 21, NZA 2011, 993; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 15, BAGE 135, 361) .

    Wäre ein positives Ergebnis dagegen möglich gewesen, darf sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der erkrankte Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung ausfüllen könne (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 21, NZA 2011).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein bEM deswegen entbehrlich war, weil es wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte bringen können, trägt der Arbeitgeber (vgl . BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 25, NZA 2011).

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll, der den Beteiligten aber auch einen gewissen Spielraum lässt (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 11, NZA 2016, 1283) .

    Schließlich muss ein Hinweis erteilt werden, dass das bEM auch ohne Beteiligung des Betriebsrats möglich ist (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 30, NZA 2016, 1283; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 17. Aufl. § 131 Rn. 7).

    Dieses Erfordernis hat nunmehr der Erste Senat jüngst aufgestellt (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 30, NZA 2016, 1283; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 17. Aufl. § 131 Rn. 7).

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Die verschiedenen Erkrankungen können den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 24, NZA 2006, 655) .

    Bei einer negativen Indizwirkung hat der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist, wobei er seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann genügt, wenn er die Behauptungen des Arbeitgebers nicht nur bestreitet, sondern seinerseits vorträgt, die ihn behandelnden Ärzte hätten die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und wenn er die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 20, NZA 2006, 655) .

    Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 20, NZA 2015, 612; BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 26, NZA 2006, 655; LAG Köln 18. Mai 2007 - 11 Sa 632/06 - Rn. 63, Juris) .

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Unterlässt es der Arbeitgeber pflichtwidrig, ein bEM-Verfahren durchzuführen oder ordnungsgemäß einzuleiten, darf der Arbeitgeber aus ihrer dem Gesetz widersprechenden Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile ziehen können (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 21, NZA 2011, 993; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 15, BAGE 135, 361) .
  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 204/16

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer (außergerichtlich) bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz ausscheiden (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 40, Juris; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 28, NZA 2015, 612; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 19, NZA 2010, 398) .
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer (außergerichtlich) bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz ausscheiden (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 40, Juris; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 28, NZA 2015, 612; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 19, NZA 2010, 398) .
  • LAG Hamburg, 08.06.2017 - 7 Sa 20/17

    Krankheitsbedingte Kündigung - ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Es war z.B. nicht klar, ob die Daten gesondert in einer von der Personalakte zu unterscheidenden "bEM-Akte" geführt werden, wer darauf Zugriff hat usw. (ähnlich LAG Hamburg 8. Juni 2017 - 7 Sa 20/17 - Rn. 50, NZA-RR 2018, 25) .
  • LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 20, NZA 2015, 612; BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 26, NZA 2006, 655; LAG Köln 18. Mai 2007 - 11 Sa 632/06 - Rn. 63, Juris) .
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.02.2018 - 10 Sa 1063/17
    Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen - erste Stufe (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 27, NZA 2014, 962) .
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • LAG Hessen, 22.06.2018 - 3 Sa 1324/17

    § 34 Abs. 2 TVöD, § 626 BGB, § 84 Abs. 2 SGB IX a.F.

    So mag es für die Entscheidung des Arbeitnehmers durchaus einen Unterschied machen, ob z. B. Daten zur Krankheitsursache (Diagnosen) erhoben werden müssen, wenn es für die Identifikation von abhelfenden Maßnahmen genügt, sich einen Überblick über die Auswirkungen der Erkrankungen auf den betrieblichen Arbeitsplatz zu verschaffen (so bereits Hess. LAG 09. Februar 2018 -10 Sa 1063/17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht