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   LAG Hessen, 11.02.2004 - 16 Ta 15/04   

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https://dejure.org/2004,13945
LAG Hessen, 11.02.2004 - 16 Ta 15/04 (https://dejure.org/2004,13945)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11.02.2004 - 16 Ta 15/04 (https://dejure.org/2004,13945)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 (https://dejure.org/2004,13945)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erklärung des Begriffes "Passivrubrum"; Möglichkeiten des Gerichts zur Berichtigung des Passivrubrums; Möglichkeiten des Vorgehens gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss

  • Judicialis

    ZPO § 319; ; ZPO § 567

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 319; ZPO § 567
    Rubrumsberichtigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Nürnberg, 27.05.2002 - 4 Ta 80/02

    Prozesskostenhilfe - Abänderung der Beiordnung - Antrags- und Beschwerdebefugnis

    Auszug aus LAG Hessen, 11.02.2004 - 16 Ta 15/04
    Beschlüsse des Gerichts über eine Rubrumsberichtigung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar(vgl. HessLAG 17.04.2002 - 4 Ta 80/02; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. 1996 § 264 Rz 63. Im einzelnen gilt folgendes:.
  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 39/99

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds im Unternehmen

    Auszug aus LAG Hessen, 11.02.2004 - 16 Ta 15/04
    Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (vgl. BAG 11.07.2000 AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 44).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 18 Ta 6/08

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Beschwerde gegen

    Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann und keine materielle Rechtskraft entfaltet (BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 692/02; LAG Hessen vom 11.02.2004 - 16 Ta 15/04; BGH NJW 1962, 1441 f; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 264 RN 64).

    Sie passt für die Berichtigung eines Rubrums nach Erlass des Urteils, nicht jedoch für die in keiner Weise bindende Berichtigung eines Rubrums vor Erlass des Urteils (ebenso LAG Hessen vom 11.02.2004 - 16 Ta 15/04).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2011 - 3 Ta 239/11

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Rubrumsänderung vor Urteilserlass -

    Im Hinblick darauf, dass ein solcher Beschluss nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann, kommt auch eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht ( LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 Ta 6/08 - Rn. 8 ff., [juris]; Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 7 ff., LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1 ).

    Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Berichtigung gewehrt hat, bedeutet nicht etwa, dass ein Gesuch ihrerseits zurückgewiesen worden ist ( vgl. Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 5, LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1; LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 TA 6/08 - Rn. 7, [juris] ) .

  • OVG Sachsen, 16.09.2009 - 1 E 68/09

    Rubrumberichtigung; Beschwerde

    Nach dieser handelt es sich bei der Rubrumsberichtigung um eine mit der Beschwerde grundsätzlich nicht anfechtbare Entscheidung (vgl. LAG BW, Beschl. v. 17.6.2008 - 18 Ta 6/08 - HessLAG, Beschl. v. 11.2.2004 - 16 Ta 15/04 -, beide zitiert nach juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.10.2016 - 22 Ta 35/16

    Beschwerde gegen eine Rechtswegentscheidung im Zusammenhang mit einer

    Gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben (LAG Hessen, Beschluss vom 11. Februar 2004 - Aktenzeichen 16 Ta 15/04).
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