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   LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12   

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LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12 (https://dejure.org/2012,48216)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12.11.2012 - 21 Sa 100/12 (https://dejure.org/2012,48216)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12. November 2012 - 21 Sa 100/12 (https://dejure.org/2012,48216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit wegen Unsicherheit des Arbeitgebers über das Fortbestehen eines Auftrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit wegen Unsicherheit des Arbeitgebers über das Fortbestehen eines Auftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes setzt der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG Urteil vom 17. März 2010, Az: 7 AZR 640/08, AP Nr. 70 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG).

    Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG Urteil vom 02.September 2009, Az: 7 AZR 162/08, AP Nr. 14 zu § 14 TzBfG Haushalt, BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG).

    Da sich die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich nach den Umständen bei Abschluss des betreffenden Vertrages bestimmt, wird die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht dadurch in Frage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Vertragsende des befristet beschäftigten Arbeitnehmers noch andauert (BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG).

    Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat danach nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt (BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG).

    Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 8. Juli 1998, Az: 7 AZR 388/9, RzK I 9a Nr. 132).

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    bb.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt die befristete Aufstockung des Beschäftigungsumfangs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG (BAG Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83, BAG Urteil vom 08. August 2007, Az: 7 AZR 855/06, AP Nr. 41 zu § 14 TzBfG).

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83, BAG Urteil vom 18. Juni 2008, Az: 7 AZR 245/07, AP Nr. 52 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 14. Januar 2004, Az: 7 AZR 213/03, AP Nr. 10 zu § 14 TzBfG).

    In diesem Fall kann die befristete Erhöhung der Arbeitszeit ausschließlich auf solche Umstände gestützt werden, die die Befristung des gesamten - über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert geschlossenen - Vertrages rechtfertigen würden (BAG Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83).

    Ein derartiger erheblicher Umfang liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn die Arbeitszeit um 4/8 erhöht wird (BAG Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83).

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 855/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Betriebsteilübergang

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Dabei kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht bewältigt werden können oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, z.B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (BAG Urteil vom 17. Januar 2007, Az: 7 AZR 20/06, AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG) oder wegen der Stilllegung des Betriebes oder der Dienststelle (BAG Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB).

    Der Sachverhalt lässt sich somit nicht mit Konstellationen wie der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage vergleichen (vgl. insoweit z. B. BAG Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB), bei der der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses alleine vom Willen der Arbeitgeberin abhängt und nicht Ergebnis eines vielschichtigen Prozesses ist.

    Daher kann der Entschluss des Arbeitgebers, nach Ablauf des Befristungszeitraumes Arbeiten in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle nicht mehr durch eigenes Personal, sondern durch Leiharbeitnehmer ausführen zu lassen, keine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen (BAG Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB, BAG Urteil vom 17. Januar 2007, Az: 7 AZR 20/06, AP TzBfG § 14 Nr. 30).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Bei der Befristungskontrolle nach dem TzBfG geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern um das Vorliegen eines Sachgrunds dafür, dass mit dem Arbeitnehmer kein unbefristeter, sondern nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG Urteil vom 29. Juli 2009, Az: 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Mitwirkung eines Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen (BAG Urteil vom 29. Juli 2009, Az: 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG).

    Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG Urteil vom 29. Juli 2009, Az: 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 07. November 2007, Az: 7 AZR 484/06, AP Nr. 42 zu § 14 TzBfG).

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Infolgedessen ist die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 17 TzBfG vorliegend nicht zu prüfen (BAG Urteil vom 02. September 2009, Az: 7 AZR 233/08, AP Nr. 66 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 27. Juli 2005, Az: 7 AZR 486/04, AP Nr. 6 zu § 307 BGB).

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 02. September 2009, Az: 7 AZR 233/08, AP Nr. 66 zu § 14 TzBfG).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen, etwa wenn bei Vertragsschluss ein Sachverhalt nach § 9 TzBfG vorlag (BAG Urteil vom 02. September 2009, Az: 7 AZR 233/08, AP Nr. 66 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 08. August 2007, Az: 7 AZR 855/06, AP Nr. 41 zu § 14 TzBfG).

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Dabei kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht bewältigt werden können oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, z.B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (BAG Urteil vom 17. Januar 2007, Az: 7 AZR 20/06, AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG) oder wegen der Stilllegung des Betriebes oder der Dienststelle (BAG Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB).

    Daher kann der Entschluss des Arbeitgebers, nach Ablauf des Befristungszeitraumes Arbeiten in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle nicht mehr durch eigenes Personal, sondern durch Leiharbeitnehmer ausführen zu lassen, keine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen (BAG Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB, BAG Urteil vom 17. Januar 2007, Az: 7 AZR 20/06, AP TzBfG § 14 Nr. 30).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 146/07

    Projektbefristung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war (BAG Urteil vom 07. Mai 2008, Az: 7 AZR 146/07, AP Nr. 49 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 12. September 1996, Az: 7 AZR 790/95, AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG Urteil vom 07. Mai 2008, Az: 7 AZR 146/07, AP Nr. 49 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 16. November 2005, Az: 7 AZR 81/05, AP Nr. 264 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes setzt der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG Urteil vom 17. März 2010, Az: 7 AZR 640/08, AP Nr. 70 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG).

    Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG Urteil vom 17. März 2010, Az: 7 AZR 640/08, Az: 7 AZR 640/08, AP Nr. 70 zu § 14 TzBfG).

  • BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 855/06

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    bb.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt die befristete Aufstockung des Beschäftigungsumfangs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG (BAG Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83, BAG Urteil vom 08. August 2007, Az: 7 AZR 855/06, AP Nr. 41 zu § 14 TzBfG).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen, etwa wenn bei Vertragsschluss ein Sachverhalt nach § 9 TzBfG vorlag (BAG Urteil vom 02. September 2009, Az: 7 AZR 233/08, AP Nr. 66 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 08. August 2007, Az: 7 AZR 855/06, AP Nr. 41 zu § 14 TzBfG).

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 245/07

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.11.2012 - 21 Sa 100/12
    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83, BAG Urteil vom 18. Juni 2008, Az: 7 AZR 245/07, AP Nr. 52 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom 14. Januar 2004, Az: 7 AZR 213/03, AP Nr. 10 zu § 14 TzBfG).

    Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BAG Urteil vom 17. August 2011, Az: 5 AZR 406/10, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10, BAG Urteil vom 18. Juni 2008, Az: 7 AZR 245/07, AP Nr. 52 zu § 14 TzBfG).

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 406/10

    Pauschalabgeltung von Überstunden - Vergütungserwartung

  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 790/95

    Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an

  • BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 665/94

    Klage auf Zahlung ausstehenden Lohns - Lohn ohne Arbeit - Annahmeverzug des

  • BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 81/05

    Befristung - Mitwirkung an einem Forschungsprojekt

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 693/92

    Unselbständige Anschlußberufung - Bedingte Einlegung - Einlegung ohne Beschwer -

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 573/96

    Auslegung eines Weiterverwendungsvertrages

  • BAG, 08.09.1998 - 3 AZR 368/98

    Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

    Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 213/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Sachgrund

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06

    Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 160/76

    Voraussetzungen für die Einlegung einer Anschlussberufung - Anforderungen an die

  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 42/86

    Notare-Zivilverfahrensrecht-Beurkundungsnotwendigkeit ergänzender Vereinbarungen

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 134/90

    Anzeigenrubrik I - Irreführung/sonst

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 535/08

    Befristung - Haushalt

  • LAG Köln, 13.09.2018 - 4 Sa 964/17

    Einzelfallentscheidung; verhaltens-/personenbedingte Kündigung; Auflösungsantrag

    Da die Anschlussberufung keine Beschwer verlangt, kann sie auch eingelegt werden, wenn die Partei bei dem Arbeitsgericht in vollem Umfang obsiegt hat und in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung weitere Ansprüche geltend machen will (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2012 - 21 Sa 100/12, Rn. 23 juris).
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