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   LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17   

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LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17 (https://dejure.org/2019,9090)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17 (https://dejure.org/2019,9090)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 (https://dejure.org/2019,9090)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 4
    Zustimmungsersetzungsverfahren; Umgruppierung; LohnTV Einzelhandel Hessen LGr. I c)

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 99 Abs. 4
    Eingruppierung von Mitarbeitern des Warenserviceteams in einem Einzelhandelsunternehmen mit Warenhäusern nach dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 53 ff).

    Erst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 60 - ; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - Rz. 40 ).

    Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO.).

    einer "überwiegenden Tätigkeit", sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 69).

  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 41/00

    Eingruppierung - Verkaufshilfe im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - ; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - ).

    Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO.).

  • BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90

    Eingruppierung einer Regaleinrichterin im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohngruppe bzw. Lohnstaffel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe bzw. Lohnstaffel erfüllt (BAG 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - Rz. 16 mwN.).

    Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 7. November 1990 aaO. mwN.).

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - ; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - ; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - ).
  • BAG, 22.07.1998 - 10 AZR 243/97

    Eingruppierung - Angestellte in der Fernsprechauskunft

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - ).
  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91

    Eingruppierung einer Abpackerin

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Von einem "Anlernen" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Fähigkeiten manueller, geistiger oder technischer Art erlernen muss, um seine Arbeit verrichten zu können (vgl. BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - Rz. 26).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - ; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - ; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - ).
  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - ; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - ; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - ).
  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 168/95

    Eingruppierung eines Fördermaschinisten

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Erst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - Rz. 60 - ; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - Rz. 40 ).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17
    Hier bedarf es jeweils nur einer kurzen Einweisung in die im Wesentlichen gleichförmigen oder gleichartigen Tätigkeiten, die im Folgenden ohne weitere nennenswerte Einarbeitungszeit durchgeführt werden können (zur Tätigkeit des Spülens nach kurzer Einweisung vgl. BAG 28. Januar 1991 - 4 ABR 92/07 - Rz. 50 f).
  • BAG, 30.09.1954 - 2 AZR 65/53

    Unterscheidung "kaufmännische Dienste" von Tätigkeiten eines gewerblichen

  • BAG, 19.11.1997 - 10 AZR 249/97
  • LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17

    Umgruppierung, Einzelhandel, "in der Regel körperlich schweres Arbeiten"

  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03

    Erforderliche Bewerbungsunterlagen

  • BAG, 15.05.1990 - 1 ABR 6/89

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 64/08

    Eingruppierung - Zustimmungsersuchen - Interessenkollision eines

  • LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 76/20

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- und

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - den Antrag zurückgewiesen.

    Sie hat darin als "Die Gründe für die vorgesehene Umgruppierung" angegeben; "Umgruppierung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.01.2019, Az. 15 TaBV 130/17".

    Zudem reiche hinsichtlich der Gründe für die vorgesehenen Umgruppierungen die Bezugnahme auf die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 (Az. 15 TaBV 130/17 ) aus, weil dem Betriebsrat die Umstände, die zu der beabsichtigten Umgruppierung führten, sowohl aus dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landesarbeitsgericht geführten Verfahren als auch aus den Verhandlungen zu dem Interessenausgleich vom 21. Februar 2015, der die Errichtung der Warenserviceteams vorsieht, bekannt seien.

    Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auf die Ausführungen der 15. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - ) und sich diesen angeschlossen.

    Sie hat die Notwendigkeit der Umgruppierungen mit der Entscheidung der entscheidenden Beschwerdekammer vom 15. Januar 2019 im Verfahren - 15 TaBV 130/17 - begründet, in dem der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des auch im vorliegenden Verfahren beteiligten Betriebsrats zu den vormals beabsichtigten Eingruppierungen in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

    bb) Die Arbeitgeberin war nicht gehalten, dem Betriebsrat weitere Gründe für die beabsichtigte Umgruppierung zu benennen, denn die erkennende Beschwerdekammer hatte die Einreihung der im WST tätigen Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) als unzutreffend beurteilt, weil es sich bei den Tätigkeiten im WST nicht um Tätigkeiten handelt, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung iSd. Lohngruppe I Lohnstaffel c) ausgeführt werden (vgl. Hess. LAG vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - zu II. B. 2. d) bb) (3) ff. der Gründe).

    cc) Aus demselben Grund waren auch keine weitergehenden Erläuterungen zur Anwendbarkeit des Lohntarifvertrags erforderlich (vgl. Hess. LAG vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - zu II. B. 2. d) bb) (2) ff. der Gründe).

    Dem steht zum einen die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - entgegen.

    aa) Der Berufung des Beteiligten zu 2 auf den Zustimmungsverweigerungsgrund "Verstoß gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015", § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG steht die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - entgegen.

    (2) Danach steht die formell rechtskräftige Entscheidung der Beschwerdekammer vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - der Geltendmachung des Zustimmungsverweigerungsgrundes, die Umgruppierungen der Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V verstießen gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015 entgegen.

    1.1 Die vorgenannten Arbeitnehmer:innen waren - neben anderen - die von dem mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - entschiedenen Zustimmungsersetzungsverfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen.

    Dies steht für die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V bereits aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - fest.

    aa) Die vorgenannten Arbeitnehmer:innen waren - neben anderen - die von dem mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - entschiedenen Zustimmungsersetzungsverfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen.

    Denn die Gesamtbetriebsvereinbarung Prämierung für die Kundenkartenakquise vom 22. November 2017 und deren Anwendung auf die Mitarbeiter:innen des WST war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschossenen Verfahrens vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (vgl. Gründe I. in - 15 TaBV 130/17 - ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 7 Sa 501/19

    Eingruppierung eines Mitarbeiters in der Warenannahme eines Lagers

    Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 21 mwN.; LAG Hessen 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - Rn. 52).
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