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   LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14   

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https://dejure.org/2014,53856
LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14 (https://dejure.org/2014,53856)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.08.2014 - 10 Sa 86/14 (https://dejure.org/2014,53856)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. August 2014 - 10 Sa 86/14 (https://dejure.org/2014,53856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs. 3 AEntG, § 18 VTV-Bau

  • IWW

    § 1b AÜG, § ... 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG, § 520 ZPO, Abschnitt V Nr. 37 VTV, § 8 Abs. 3 AEntG, §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3, § 6 AEntG, § 1 Abs. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 2a AEntG, § 8 Abs. 3 AÜG, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG, § 8 AEntG, § 1 AÜG, § 10 AÜG, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEntG § 8 Abs. 3; VTV-Bau § 18
    Voraussetzungen der Haftung des Arbeitnehmerverleihers auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 185/12

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - allgemeinverbindlicher Tarifvertrag -

    Auszug aus LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14
    Auch spielt es keine Rolle, ob er über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte oder er gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Bauwirtschaft gemäß § 1b AÜG verstoßen hat (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 10, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG, dort noch zu der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2a AEntG a.F.).

    Missbrauch im Falle der Arbeitnehmerüberlassung kann nicht wirksam durch ein ggf. mit dem Entleiher nach § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiertes Arbeitsverhältnis kompensiert werden, da der Entleiherbetrieb vermögenslos sein kann und deshalb die Sozialkassenbeiträge nicht mehr gezahlt werden können (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 12, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG, dort noch zu der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2a AEntG a.F.).

    Des Weiteren darf derjenige Verleiher, der über keine Erlaubnis verfügt, nicht hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge besser gestellt werden als der gesetzestreue Verleiher mit einer Erlaubnis (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 12, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG, dort noch zu der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2a AEntG a.F.).

    Dieser Sichtweise des Fünften Senats ist auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts beigetreten (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 18, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG; i.E. ebenso HWK/Tillmanns 6. Aufl. § 8 AEntG Rn. 5; DFL/Krebber 4. Aufl. § 8 AEntG Rn. 2; BeckOK/Gussen Stand 1. Juni 2014 § 8 AEntG Rn. 6).

    Bei einem Anspruch nach § 8 Abs. 3 AEntG auf Zahlung der ihm nach einem Tarifvertrag zustehenden Sozialkassenbeiträge muss er Tatsachen vortragen, die erstens den Schluss zulassen, dass der Beklagte als Verleiher einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer zur Ausübung baugewerblicher Tätigkeiten i.S.d. VTV überlassen hat und zweitens der Betrieb dieses Unternehmens dem Geltungsbereich des VTV unterfällt (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 14, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG).

    Bezüglich des Unterfallens des Entleiherbetriebs unter den Geltungsbereich des VTV kann sich der Kläger z.B. auf die Gewerbeanmeldung des Entleiherbetriebs stützen (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 19, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG).

  • BAG, 21.10.2009 - 5 AZR 951/08

    Mindestlohn bei Leiharbeit

    Auszug aus LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14
    Damit ist aber nicht gemeint, dass die verliehenen Arbeitnehmer als solche nur bauliche Leistungen erbracht haben müssen, sondern der Betrieb des Entleihers muss unter den maßgeblichen Tarifvertrag fallen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 5 AZR 951/08 - Rn. 11, 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) .

    So erklärt sich auch, dass die Regelung für Leiharbeitnehmer innerhalb des AEntG und nicht des AÜG geschaffen wurde (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 5 AZR 951/08 - Rn. 11, 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) .

    Käme es dagegen allein auf "Tätigkeiten" aus dem Bereich des Baugewerbes im Entleiherbetrieb an (in diesem Sinne wohl Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Aufl. § 8 Rn. 13) , führte dies zu einem Wertungswiderspruch, weil der Entleiherbetrieb an gewerbliche Arbeitnehmer, die bei ihm selbst angestellt sind, nicht die Sozialkassenbeiträge abführen müsste (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 5 AZR 951/08 - Rn. 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14
    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121) .

    Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121) .

    Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werkes erteilen (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121) .

  • LAG Hessen, 07.12.2011 - 18 Sa 928/11

    Illegale Arbeitnehmerüberlassung - Haftung des ausländischen Verleihers für den

    Auszug aus LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14
    Eine Beschränkung der Vorschrift in § 8 Abs. 3 AÜG auf die Fälle der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung kommt nicht infrage (anders Hess. LAG 7. Dezember 2011 - 18 Sa 928/11 - Juris n.rk.).
  • LAG Hessen, 17.12.2014 - 18 Sa 151/14

    Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, für in

    Es ist also erforderlich, dass im Betrieb oder in der Betriebsabteilung des Entleihers zu mehr als 50% bauliche Tätigkeiten im Tarifsinne ausgeführt wurden ( Hess. LAG Urteil vom 15. August 2014 - 10 Sa 86/14 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ).

    Nur dann wäre es möglich gewesen anzunehmen, dass die entliehenen Arbeitnehmer im jeweiligen Entleihbetrieb, wie von § 1 Abs. 2a AEntG a.F. bzw. § 1 Abs. 2 AEntG a.F. gefordert, mit Tätigkeiten beschäftigt wurden, welche dem Geltungsbereich des VTV unterfielen ( Hess. LAG Urteil vom 15. August 2014 - 10 Sa 86/14 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ).

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