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   LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17   

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LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17 (https://dejure.org/2017,60990)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2017 - 10 Sa 361/17 (https://dejure.org/2017,60990)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 10 Sa 361/17 (https://dejure.org/2017,60990)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 SokaSiG, § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 533, 263 ZPO, § 1 Abs. 2 VTV-Bau, § 7 SokaSiG, § 533 ZPO, § 263 ZPO, § 1 Abs. 2 VTV-Bau
    1. Besteht bei einem Betrieb der Wasser- und Brandschadenssanierung die eigentliche Tätigkeit in baulichen Arbeiten wie Bautrocknung, Mauern, Maler- und Putzarbeiten, so sind die ebenfalls anfallenden Arbeiten wie Möbelverrücken, Schuttentsorgung oder Reinigen ...

  • IWW

    VTV, §§ 331a, ... 251a ZPO, § 4 Abs. 5 TVG, §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 32 Abs. 1 BBTV, 31 Abs. 1 BBTV, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 533, 263 ZPO, § 139 ZPO, § 906 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 2 TVG, § 8 Ziff. 15 BRTV, §§ 18, 21 VTV, § 32 Abs. 1 BBTV, § 18 VTV, §§ 7 Abs. 7, 8 SokaSiG, §§ 18 Abs. 2, 22 VTV, § 1 Abs. 2 VTV, Abschn. V Nr. 4 VTV, Abschn. V Nr. 15 VTV, Abschn. V Nr. 23 VTV, Abschn. V Nr. 34 VTV, Abschn. V Nr. 42 VTV, Abschn. II VTV, Abschnitt IV, V VTV, § 5 Abs. 4 TVG, Art. 100 GG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme eines Betriebes der Wasser- und Brandschadensanierung am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt prinzipiell gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. grundlegend BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9, BGHZ 189, 65; BGH 1. April 2014 - XI ZR 276/13 - Rn. 18, MDR 2014, 736 [für verschiedene Bürgschaftsverträge]; BGH 25. April 2013 - IX ZR 62/12 - Rn. 13, NJW 2013, 2429 [für Leistung aus eigenem oder abgetretenen Recht]; dem ist die Literatur überwiegend gefolgt, vgl. Baumbach/Lauterbach 75. Aufl. § 260 Rn. 6; Zöller/Greger 31. Aufl. § 260 Rn. 5; BeckOK ZPO/Bacher Stand: 15.06.2017 § 260 Rn. 29; Reichold in Thomas/Putzo 37. Aufl. § 260 Rn.7; kritisch Müko-ZPO/Becker-Eberhard 5. Aufl. § 260 Rn. 26) .

    Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen ( vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 65) .

    Das Gerichte konnte sich bei einem klagestattgebenden Urteil dann auf diejenigen Gründe stützen, die - aus seiner Sicht - den Anspruch am leichtesten stützten (vgl. die Nachweise in Rn. 6 bei BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 65) .2.

    In der Entscheidung aus dem Jahr 2011 hat er das Erfordernis, eine Reihenfolge bei unterschiedlichen Streitgegenständen angeben zu müssen, für das Verhältnis des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 BGB analog und eines verschuldensabhängigen Deliktsanspruchs gerade nicht aufgestellt (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 12, BGHZ 189, 65) .

    In diesem Zusammenhang hat es der BGH als maßgeblich angesehen, dass die Ansprüche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden seien und der Kläger den Anspruch nur einmal gelten machen könne (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 12, BGHZ 189, 65 unter Verweis auf BGH 4. Juli 1997 - V ZR 48/96 - NJW-RR 1997, 1374; BGH 20. April 1990 - V ZR 282/88 - NJW 1990, 1910) .

    Vorsorglich hat der Kläger nach einem Hinweis des Gerichts auch eine Reihenfolge seiner prozessualen Ansprüche angegeben, so dass in jedem Fall den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach der Rechtsprechung des BGH Rechnung getragen ist.B. Legt man die prozessual strengere Auffassung des BGH (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 65) zugrunde, hat das Gericht bei einer alternativen Klagehäufung nach der vorgegebenen Reihenfolge zunächst das Haupt- und anschließend das Hilfsvorbringen zu prüfen.

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt prinzipiell gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. grundlegend BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9, BGHZ 189, 65; BGH 1. April 2014 - XI ZR 276/13 - Rn. 18, MDR 2014, 736 [für verschiedene Bürgschaftsverträge]; BGH 25. April 2013 - IX ZR 62/12 - Rn. 13, NJW 2013, 2429 [für Leistung aus eigenem oder abgetretenen Recht]; dem ist die Literatur überwiegend gefolgt, vgl. Baumbach/Lauterbach 75. Aufl. § 260 Rn. 6; Zöller/Greger 31. Aufl. § 260 Rn. 5; BeckOK ZPO/Bacher Stand: 15.06.2017 § 260 Rn. 29; Reichold in Thomas/Putzo 37. Aufl. § 260 Rn.7; kritisch Müko-ZPO/Becker-Eberhard 5. Aufl. § 260 Rn. 26) .

    Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen ( vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 65) .

    Das Gerichte konnte sich bei einem klagestattgebenden Urteil dann auf diejenigen Gründe stützen, die - aus seiner Sicht - den Anspruch am leichtesten stützten (vgl. die Nachweise in Rn. 6 bei BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 65) .2.

    In der Entscheidung aus dem Jahr 2011 hat er das Erfordernis, eine Reihenfolge bei unterschiedlichen Streitgegenständen angeben zu müssen, für das Verhältnis des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 BGB analog und eines verschuldensabhängigen Deliktsanspruchs gerade nicht aufgestellt (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 12, BGHZ 189, 65) .

    In diesem Zusammenhang hat es der BGH als maßgeblich angesehen, dass die Ansprüche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden seien und der Kläger den Anspruch nur einmal gelten machen könne (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 12, BGHZ 189, 65 unter Verweis auf BGH 4. Juli 1997 - V ZR 48/96 - NJW-RR 1997, 1374; BGH 20. April 1990 - V ZR 282/88 - NJW 1990, 1910) .

    Vorsorglich hat der Kläger nach einem Hinweis des Gerichts auch eine Reihenfolge seiner prozessualen Ansprüche angegeben, so dass in jedem Fall den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach der Rechtsprechung des BGH Rechnung getragen ist.B. Legt man die prozessual strengere Auffassung des BGH (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 65) zugrunde, hat das Gericht bei einer alternativen Klagehäufung nach der vorgegebenen Reihenfolge zunächst das Haupt- und anschließend das Hilfsvorbringen zu prüfen.

  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 415/13

    Sozialkassen - Beitragspflicht - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Denn in solchen Betrieben werden branchenüblich regelmäßig neben den eigentlichen baulichen Sanierungsarbeiten auch Entrümpelungs- und Reinigungsarbeiten erbracht (vgl. auch BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau für Brandschadensanierung; BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 415/13 - AP Nr. 322 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau für Wasserschäden).

    (2) Insbesondere für einen Betrieb der Brandschadensanierung hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass die dort anfallenden Teiltätigkeiten der Brandschadensanierung und der Abbrucharbeiten üblicherweise im Zusammenhang stehen mit den sonst im Betrieb ebenfalls anfallenden Reinigungsarbeiten, der Schuttschuttentsorgung und der Abfuhr von Abbruchmaterialien (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

    Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern" (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 23, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

    In einer solchen Sachverhaltskonstellation muss der Arbeitgeber demnach die entsprechenden Betriebsabläufe schildern und verdeutlichen, weshalb entgegen dem ersten Anschein ein baulicher Zusammenhang zwischen den unstreitigen baulichen Tätigkeiten und den üblicherweise ebenfalls anfallenden Nebenarbeiten nicht gegeben sein soll (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 669/13

    Bautenschutzarbeiten - Inspektion von Kabelschächten

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791) .2.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sog. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten dienen und ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit den baulichen Arbeiten erbracht werden (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791) .

    Voraussetzung für ein "Zusammenrechnen" ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 20, NZA 2014, 791) .

    Dies gilt ebenso für das Einrichten oder das Reinigen sowie das Aufräumen von Baustellen ( vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791) .Es spricht viel dafür, den Begriff der Zusammenhangstätigkeiten im Falle von Betrieben der Brand- bzw. Schadensanierung weit zu verstehen.

  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017, 748; BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12, NZA 2016, 972; BGH 29. September 2011 - IX ZB 106/11 - Rn. 7, NJW 2011, 3653; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 579 [BAG 16.12.2004 - 6 AZR 127/04] ) .

    Der Berufungsführer muss zumindest auch die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung bekämpfen wollen (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017, 748; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 579 [BAG 16.12.2004 - 6 AZR 127/04] ).

    Die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt ist, dass der Hauptantrag unbegründet ist (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017; BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2001, 226).

    In der Folge wäre eine Berufung nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017).

  • LAG Hessen, 02.06.2017 - 10 Sa 907/16

    Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. [BAG 22.02.2017 - 5 AZR 552/14] ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) .Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

    Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 [BAG 22.02.2017 - 5 AZR 552/14] verwiesen.

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 552/14

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. [BAG 22.02.2017 - 5 AZR 552/14] ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) .Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

    Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 [BAG 22.02.2017 - 5 AZR 552/14] verwiesen.

  • LAG Hessen, 27.01.2017 - 10 Sa 1747/14

    Auch ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag wirkt nach § 4 Abs. 5

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Dies ist in der Entscheidung vom 27. Januar 2017 näher dargelegt worden, zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen (vgl. Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - Rn. 51 ff., Juris) .

    Da es nach § 4 Abs. 2 TVG auf die Tarifunterworfenheit (nur) des Arbeitgebers ankommt, ist entscheidend, ob es den Arbeitgeber bei der Geltung des VTV auf Grundlage der AVE 2006 bereits gegeben hat und dieser damals unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV gefallen ist (vgl. Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - Rn. 74., Juris) .2.

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Erbringt ein Betrieb ausschließlich "Nebenarbeiten", ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV ( vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    In diesem Sinne ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass z.B. der Transport von Baumaterialien zu Baustellen als eine für eine sachgerechte Ausführung baulicher Leistungen notwendige Nebenarbeit qualifiziert werden kann (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 66/91

    Vorruhestandserstattung nach Ausscheiden aus dem tariflichen Geltungsbereich

    Auszug aus LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 361/17
    Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Nachwirkung eines Tarifvertrags endet, wenn der Arbeitgeber die Branche wechselt und so aus dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags herausfällt (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - zu I 2 b der Gründe, NZA 1995, 1054; BAG 9. November 1999 - 3 AZR 690/98 - zu B I 2 der Gründe, NZA 2000, 730 ) .

    Betriebe, die kein Baubetrieb mehr sind, stehen außerhalb der Solidargemeinschaft (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - zu I 2 b der Gründe, NZA 1995, 1054).

  • BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04

    Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit

  • BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 183/04

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

  • BGH, 06.05.1999 - IX ZR 250/98

    Klagebegründung mit neuem Lebenssachverhalt in der Berufungsinstanz

  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 164/09

    Bauliche Leistungen - Bautrocknung

  • BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 458/01

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV, Transportleistungen als Nebenarbeiten

  • BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 318/17

    Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 722/10

    Beitragsansprüche zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - bauliche

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

  • BGH, 01.04.2014 - XI ZR 276/13

    Bürgschaftsübernahme für einen Kontokorrentkredit: Prüfung der Sittenwidrigkeit

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12

    Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des

  • BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 73/09

    Baugewerbe - Gewerbe "Installateur und Heizungsbauer

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 690/98

    Baugewerbliche Altersversorgung nach Branchenwechsel

  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 247/96

    Herauswachsen aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZB 106/11

    Regressklage gegen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Prozessführung:

  • LAG Hessen, 03.11.2017 - 10 Sa 424/17

    Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt,

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 34/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 5/14

    Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • LAG Hessen, 16.06.2023 - 10 Sa 1616/22

    Trocknungsarbeiten sind keine Malerarbeiten!

    Es handelt sich um ein gängiges Geschäftsmodell und um eine verbreitet in Deutschland vorkommende typische Betriebsstruktur (vgl. Hess. LAG 24. Januar 2020 - 10 Sa 71/19 SK - Juris; Hess. LAG 15. Dezember 2017 - 10 Sa 361/17 - Juris).
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