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LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO (EWG) 1612/68 (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Gemeinschaftskonformität einer Sozialplanregelung; Erhöhung der Abfindung im Hinblick auf unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz im Inland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Sozialplan: mittelbare Diskriminierung von Ausländern
Verfahrensgang
- ArbG Hanau, 30.08.1995 - 1 Ca 446/94
- LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95
- BAG, 12.03.1997 - 10 AZR 648/96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 04.04.1974 - 167/73
Kommission / Frankreich
Auszug aus LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95
Und dies verstößt sicherlich gegen das Recht der Gemeinschaft (s. Einleitung zu VO 1612/68 sowie Art. 7 Abs. 1 VO 1612/68; vgl. auch EuGH , EAS EG-Vertrag Art. 48 Nr. 9 = Slg. 1974, 359). - BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen
Auszug aus LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95
Auf Sozialplanleistungen - wie Abfindungen bezogen bedeutet dies: Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung, für die der Sozialplan aufgestellt ist, für verschiedene Arbeitnehmergruppen gleich oder vergleichbar, so darf nach dem Zweck der Abfindungsleistung - Nachteilsausgleich oder -milderung insbesondere für den Fall des Arbeitsplatzverlustes - nicht willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, für eine Gruppe Abfindungszahlungen vorgesehen werden, während die andere Gruppe hiervon ausgenommen ist (vgl. BAG, AP Nr. 8 zu § 242 BGB Gleichbehandlung - m.w.N.). - BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81
Streitigkeit über das Bestehen eines Abfindungsanspruches aus einem Sozialplan - …
Auszug aus LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95
Insoweit dienen die gesetzlichen Sozialplanbestimmungen, die sich durchaus als gesetzliche Bestandsschutzregelungen ansehen lassen (vgl. BAG, NJW 1986, 94 f.), dem Arbeitnehmerschutz und wer den damit vom Zweck des Art. 7 VO 1612/68 erfasst, nämlich die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf alle gesetzlichen und (kollektiv-)vertraglichen Regelungen zu sichern, die ihre Rechtsstellung und insbesondere ihre finanziellen Ansprüche erfassen (so EuGH , EAS EG-Vertrag Art. 48 Nr. 8).