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   LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95   

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https://dejure.org/1996,4022
LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95 (https://dejure.org/1996,4022)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95 (https://dejure.org/1996,4022)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16. Juli 1996 - 4 Sa 1930/95 (https://dejure.org/1996,4022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) 1612/68 (Gleichbehandlungsgrundsatz)
    Gemeinschaftskonformität einer Sozialplanregelung; Erhöhung der Abfindung im Hinblick auf unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Sozialplan: mittelbare Diskriminierung von Ausländern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95
    Und dies verstößt sicherlich gegen das Recht der Gemeinschaft (s. Einleitung zu VO 1612/68 sowie Art. 7 Abs. 1 VO 1612/68; vgl. auch EuGH , EAS EG-Vertrag Art. 48 Nr. 9 = Slg. 1974, 359).
  • BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen

    Auszug aus LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95
    Auf Sozialplanleistungen - wie Abfindungen bezogen bedeutet dies: Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung, für die der Sozialplan aufgestellt ist, für verschiedene Arbeitnehmergruppen gleich oder vergleichbar, so darf nach dem Zweck der Abfindungsleistung - Nachteilsausgleich oder -milderung insbesondere für den Fall des Arbeitsplatzverlustes - nicht willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, für eine Gruppe Abfindungszahlungen vorgesehen werden, während die andere Gruppe hiervon ausgenommen ist (vgl. BAG, AP Nr. 8 zu § 242 BGB Gleichbehandlung - m.w.N.).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81

    Streitigkeit über das Bestehen eines Abfindungsanspruches aus einem Sozialplan -

    Auszug aus LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95
    Insoweit dienen die gesetzlichen Sozialplanbestimmungen, die sich durchaus als gesetzliche Bestandsschutzregelungen ansehen lassen (vgl. BAG, NJW 1986, 94 f.), dem Arbeitnehmerschutz und wer den damit vom Zweck des Art. 7 VO 1612/68 erfasst, nämlich die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf alle gesetzlichen und (kollektiv-)vertraglichen Regelungen zu sichern, die ihre Rechtsstellung und insbesondere ihre finanziellen Ansprüche erfassen (so EuGH , EAS EG-Vertrag Art. 48 Nr. 8).
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