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   LAG Hessen, 16.10.2014 - 2 Ta 483/14   

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https://dejure.org/2014,53858
LAG Hessen, 16.10.2014 - 2 Ta 483/14 (https://dejure.org/2014,53858)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16.10.2014 - 2 Ta 483/14 (https://dejure.org/2014,53858)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 2 Ta 483/14 (https://dejure.org/2014,53858)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstelle der Erweiterung eines bereits anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2013 - 3 Ta 576/13

    Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus LAG Hessen, 16.10.2014 - 2 Ta 483/14
    Ob in diesem Fall statt einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf Mehrkosten der durch die neue eigenständige Klage ausgelösten Kosten der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt zurückzuweisen ist (so LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 3 Ta 576/13 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 18), bleibt offen.

    Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt damit regelmäßig vor, wenn ohne nachvollziehbare sachliche Gründe eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht wird, obwohl trotz Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstiegs der Gebühren hierdurch insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht werden würde (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 3 Ta 576/13 - Rdnr. 5 m. w. N., zitiert nach Juris ).

    d) Ob - wie vorliegend geschehen - statt einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf Mehrkosten der durch die neue eigenständige Klage ausgelösten Kosten der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung unter Anwaltsbeiordnung insgesamt zurückzuweisen gewesen wäre ( so LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 3 Ta 576/13, zitiert nach Juris ) hat die Kammer im Streitfall nicht entscheiden müssen.

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Hessen, 16.10.2014 - 2 Ta 483/14
    Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11, Rn. 8, zitiert nach Juris) .

    Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N., zitiert nach Juris ; Beschluss vom 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 16, zitiert nach Juris) .

  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 16.10.2014 - 2 Ta 483/14
    Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N., zitiert nach Juris ; Beschluss vom 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 16, zitiert nach Juris) .
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