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   LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13   

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LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13 (https://dejure.org/2015,35396)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13 (https://dejure.org/2015,35396)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 3 Sa 1544/13 (https://dejure.org/2015,35396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21 TzBfG, § 15 TzBfG, § 92 SGB IX, § 33 TV DRV KBS, § 21 TzBfG, § 15 TzBfG, SGB IX § 92, TV DRV KBS § 33

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung - dauerhafte teilweise Erwerbsminderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Masseurin/Bademeisterin in einer Reha-Klinik aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    Denn diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen (vgl. z. B. BAG 23. Juli 2014-7 AZR 771/12 - Rn. 22, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341).

    Hierzu ist ausreichend, dass die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. z. B. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341).

    Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 28, zitiert nach Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341; BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - II 2 c der Gründe, BAGE 117, 255 = AP Nr. 14 zu § 59 BAT, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dagegen ist eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30, zitiert nach Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Macht der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch und nimmt seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurück oder innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheides und begehrt anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente, so treten die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nicht ein (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34, zitiert nach Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1348, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Danach muss eine auflösende Bedingung ebenso wie die Zweckbefristung zum einen hinreichend bestimmt sein und zum anderen darf der Eintritt der Bedingung nicht vom Belieben des Arbeitgebers abhängen (vgl. dazu insbesondere BAG 23. Juli 2014 -7 AZR 771/12 - Rn. 60 ff., BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341, mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt auch, wenn mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. Juli 2014 -7 AZR 771/12 - Rn. 65, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341) davon ausgegangen wird, dass die Zwei-Wochen-Frist nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheids an den Arbeitnehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran anknüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnisende auf Grund des Rentenbescheides, in Lauf gesetzt wird.

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    Wegen dieses fast untrennbaren Zusammenhangs zwischen Wirksamkeit und Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (ständige Rechtsprechung seit BAG 06. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; zuletzt: BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13, zitiert nach Juris).

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Nachweisgesetz genügt der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. zuletzt BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 19, zitiert nach Juris).

    Mangels Übergangsvorschriften in den zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen TzBfG, sind die darin enthaltenen Bestimmungen nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich seit dem 01. Januar 2001 in seinem Geltungsbereich verwirklicht haben (in diesem Sinne auch BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 23, zitiert nach Juris).

    Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 28, zitiert nach Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341; BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - II 2 c der Gründe, BAGE 117, 255 = AP Nr. 14 zu § 59 BAT, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dagegen ist eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30, zitiert nach Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Macht der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch und nimmt seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurück oder innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheides und begehrt anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente, so treten die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nicht ein (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34, zitiert nach Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1348, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 15.03.2006 - 7 AZR 332/05

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    Insoweit hat sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2006 (7 AZR 332/05) berufen.

    Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 28, zitiert nach Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341; BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - II 2 c der Gründe, BAGE 117, 255 = AP Nr. 14 zu § 59 BAT, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Arbeitgeber setzt sich dann in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Arbeitnehmer zu Untätigkeit oder Nichteinhaltung der Form veranlasst und danach aus dem von ihm veranlassten Tatbestand einen Vorteil für sich selbst ableiten will (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 32, BAGE 117, 255, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 704/09

    Bedingungseintritt und Klagefrist

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    Wegen dieses fast untrennbaren Zusammenhangs zwischen Wirksamkeit und Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (ständige Rechtsprechung seit BAG 06. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; zuletzt: BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13, zitiert nach Juris).

    Entsprechend wird die Klagefrist gem. §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, 15 Abs. 2 TZ BFG erst mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung beim Arbeitnehmer in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (insoweit grundlegend BAG 06. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292 ff.).

    In entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung (BAG 06. April 2011 -7 AZR 704/09- Rn. 22, BAGE 137, 292ff).

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie aus dem Wort "insbesondere" folgt (BAG 02. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 18, BAGE 134, 339 = AP Nr. 21 zu § 14 TZ BFG).

    In § 14 Abs. 1 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung und auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen, wenn sie den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TZ BFG entsprechen und den dort genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BAG 02. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 20, BAGE 134, 339 = AP Nr. 71 zu § 14 TZ BFG).

  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 221/10

    Bedingungskontrolle - Schwerbehinderung - Klagefrist

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    (Im Verfahren 7 AZR 221/10 ist das Bundesarbeitsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil der Arbeitgeber bereits vor Zugang des Rentenbescheides von der bestehenden Schwerbehinderung wusste und gleichwohl das Integrationsamt nicht angehört hatte).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 118/01

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezug

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    Maßgeblich ist insoweit bei einem -hier ausschließlich in Betracht kommenden-Gleichstellungsantrag, dass dieser jedenfalls vor dem Auflösungszeitpunkt bereits gestellt war (vgl. z.B.: Dau/Düwell/Haines-Düwell, 2. Aufl., SGB IX, § 92, Rn. 5; Ascheid/Preis/Schmidt-Vossen, Kündigungsrechts, 4. Aufl., § 92 SBB IX, Rn 6; Erfurter Kommentar-Rolfs, 15. Aufl., § 92 SGB IX, Rn. 2; BAG 31. Juli 2002 -/ AZR 118/01- Rn 29ff, BAGE 102, 114, zu § 22 SchwbG).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    Die Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgründe steht auch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung vom 28. Juni 1999 nicht entgegen (BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - Rn. 27, BAGE 114, 146 = AP Nr. 16 zu § 14 TZ BFG).
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
    a) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB überraschend ist (so bereits BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20, BAGE 128, 73, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 622/15

    Auflösende Bedingung - teilweise Erwerbsminderung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2015 - 3 Sa 1544/13 - aufgehoben.
  • ArbG Düsseldorf, 23.03.2016 - 8 Ca 5756/15
    Hierzu ist ausreichend, dass die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung gelten in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.2014 -7 AZR 771/12, zitiert nach Juris Rz. 25; Hessisches LAG, Urteil vom 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13, zitiert nach Juris Rz. 47).
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