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   LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95   

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LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95 (https://dejure.org/1996,3978)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95 (https://dejure.org/1996,3978)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. März 1996 - 15 Sa 1220/95 (https://dejure.org/1996,3978)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der politischen Bildung ; Maßgeblichkeit des Programms einer Veranstaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBUG § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 7
    Aus- und Weiterbildung: Begriff der politischen Bildung - Darlegungslast - Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1996, 448
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Eine derartige Absprache ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, möglich (vgl. etwa BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW und BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Diese Frage ist hier im Rechtsstreit ungeachtet des § 9 Abs. 7 HBUG zu klären, da eine Vergütungspflicht nur bejaht werden kann, wenn die -fragliche Veranstaltung inhaltlich den (Landes)gesetzlichen Vorgaben entspricht, was von den Gerichten für Arbeitssachen zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 -, AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Diese Auslegung ist zwingend, weil andernfalls §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 7 HBUG nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren wären (BAG, Urteil vom 09.02.1993 - 9 AZR 203/90 -, aaO., sowie Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.).

    Bei der Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe und der Würdigung des Inhalts der jeweiligen Veranstaltung bedarf es neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15. Dezember 1978 (aaO.) herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Prüfungsmerkmale (BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.).

    Unter Berücksichtigung dessen vermittelt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.) eine Veranstaltung politische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG, wenn sie das Verständnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern soll und die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf dadurch gefördert wird (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786), ohne dass der Begriff der politischen Weiterbildung zu verengen wäre auf die Inhalt der Gemeinschafts- oder Staatsbürgerkunde (dazu BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, EzA AWbG NW § 7 Nr. 16).

    Daneben haben die vermittelten Kenntnisse und Befähigungen für den Arbeitgeber ein auch nur gering einzuschätzendes Mindestmaß von greifbaren Vorteilen mit sich zu bringen (BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.).

    Doch ist an der vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.) zu § 1 Abs. 3 HBUG entwickelten Sichtweise festzuhalten, und zwar in dem Sinne, dass das geforderte "auch nur gering einzuschätzende Mindestmaß an greifbaren Vorteilen für den Arbeitgeber" sich auf die Einschätzung u.s.w. der betriebspolitischen Entscheidungen im dargestellt en Sinne bezieht (ebenso offenbar Wank in der Anmerkung zu BAG, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Dass insoweit jedoch keine sehr hohen Anforderungen zu stellen sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (ebenso etwa BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.; insgesamt ebenso bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Eine derartige Absprache ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, möglich (vgl. etwa BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW und BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Unter Berücksichtigung dessen vermittelt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.) eine Veranstaltung politische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG, wenn sie das Verständnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern soll und die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf dadurch gefördert wird (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786), ohne dass der Begriff der politischen Weiterbildung zu verengen wäre auf die Inhalt der Gemeinschafts- oder Staatsbürgerkunde (dazu BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, EzA AWbG NW § 7 Nr. 16).

    Das Erfordernis des auch nur gering einzuschätzenden Mindestmaßes an greifbaren Vorteilen für den Arbeitgeber ist freilich in Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 1993 (- 9 AZR 473/90 -, AP Nr. 11 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; - 9 AZR 240/90 -, EzA AWbG NW § 7 Nr. 16) zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für.

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den oben umschriebenen Voraussetzungen der Begriff der politischen Bildung recht weit zu fassen ist, ohne dass es eines Bezuges zu dem vom Arbeitnehmer ausgeübten Beruf bedarf (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO., BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, aaO.), dass also durchaus auch Veranstaltungen mit einem ökologisch ausgerichteten Thema Veranstaltungen politischer Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG sein können (zutreffend so bereits BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW betreffend eine Veranstaltung mit dem Titel "Ökologische Wattenmeerexkursion", grundsätzlich ebenso - entgegen der Sichtweise der Beklagten ist mit dieser Entscheidung eine Änderung der vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze nicht erkennbar, wenn auch im konkreten Einzelfall politische Bildung verneint wurde - BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786 betreffend eine Veranstaltung "Das Meer - Ressource und Abfalleimer", entsprechend LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1993 - 16 (13) Sa 608/93 -, NZA 994, 511).

    Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 24. August 1993 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 240/90 (aaO.) entschiedenen Fall - aufgrund der konkreten Gegebenheiten wurde dort politische Bildung zu Recht bejaht - lässt sich hier nicht sehen, dass die ausschließlich naturkundlich ausgerichteten Lerneinheiten, die bei der Behandlung von Fragen der Meeresökologie als Voraussetzungen in bestimmtem Umfang gewiss notwendig sind (ebenso BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, aaO.), hier eingebettet gewesen wären in eine Aufarbeitung der Bezüge zwischen Natur, Wissenschaft, Gesellschaft und Politik und dieser zugeordnet gewesen wären.

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 203/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Die Anerkennung der Bildungsveranstaltung gemäß § 9 Abs. 7 HBUG entbindet von dieser Prüfung nicht (BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 203/90 -, AP Nr. 1 zu § 1 BildungsurlaubsG Hessen).

    Diese Anerkennung, die sich neben den Regelungen in § 1 Abs. 2 bis 4 HBUG als weitere Anspruchsvoraussetzung darstellt, dient lediglich dazu, bestimmte Veranstaltungen von vorneherein auszuschließen (BAG, Urteile vom 09. Februar 1993, aaO.) und damit gleichzeitig - bezogen auf den Träger der Veranstaltung sowie die konkrete Veranstaltung (vgl. § 9 Abs. 1 bis 6 HBUG betreffend den Träger sowie § 9 Abs. 7 i.V.m. Absätzen 3, 4 und 6 HBUG betreffend die einzelne Veranstaltung) - bestimmte Mindeststandards zu garantieren.

    Sie schließt die inhaltliche Prüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht aus, die Tatbestandswirkung der Anerkennung umfasst nicht zugleich die Beurteilung, dass die Veranstaltung mit den gesetzlichen Vorgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 HBUG übereinstimmt (ebenso BAG, Urteile vom 09. Februar 1993, aaO.).

    Diese Auslegung ist zwingend, weil andernfalls §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 7 HBUG nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren wären (BAG, Urteil vom 09.02.1993 - 9 AZR 203/90 -, aaO., sowie Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.).

    Von der Tatbestandswirkung der Anerkennung umfasst werden hingegen die in § 9 Abs. 4, 6 und 7 Satz 3 HBUG angesprochenen Voraussetzungen, so dass sich für Hessen die Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen beschränkt auf die Fragen des § 1 Abs. 2 bis 4 HBUG (vgl. auch die BAG, Urteile vom 09. Februar 1993, aaO.; Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 1987, aaO., zu II 2 b der Gründe), sich mithin insbesondere nicht erstreckt auf die personelle oder organisatorische Ausstattung des Trägers (§ 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 HBUG; dazu bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter ausdrücklicher Aufgabe der von der 11. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 07. Juni 1993 - 11 SaGa 629/93 -, LAGE HBUG § 1 Nr. 1 vertretenen Ansicht).

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 433/94

    Arbeitnehmerweiterbildung - Das Meer - Ressource und Abfalleimer

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Unter Berücksichtigung dessen vermittelt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.) eine Veranstaltung politische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG, wenn sie das Verständnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern soll und die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf dadurch gefördert wird (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786), ohne dass der Begriff der politischen Weiterbildung zu verengen wäre auf die Inhalt der Gemeinschafts- oder Staatsbürgerkunde (dazu BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, EzA AWbG NW § 7 Nr. 16).

    Mit, anderen Worten: Nach dem didaktischen Konzept sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten muss das Erreichen des genannten Zieles uneingeschränkt ermöglicht werden (BAG-Urteil vom 24. Oktober 1995, aaO.).

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den oben umschriebenen Voraussetzungen der Begriff der politischen Bildung recht weit zu fassen ist, ohne dass es eines Bezuges zu dem vom Arbeitnehmer ausgeübten Beruf bedarf (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO., BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, aaO.), dass also durchaus auch Veranstaltungen mit einem ökologisch ausgerichteten Thema Veranstaltungen politischer Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG sein können (zutreffend so bereits BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW betreffend eine Veranstaltung mit dem Titel "Ökologische Wattenmeerexkursion", grundsätzlich ebenso - entgegen der Sichtweise der Beklagten ist mit dieser Entscheidung eine Änderung der vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze nicht erkennbar, wenn auch im konkreten Einzelfall politische Bildung verneint wurde - BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786 betreffend eine Veranstaltung "Das Meer - Ressource und Abfalleimer", entsprechend LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1993 - 16 (13) Sa 608/93 -, NZA 994, 511).

    Es ist daraus nur zu ersehen, dass diese Aspekte auch - zum Teil in Diskussionen - angesprochen worden sind, ohne dass sich aber daraus ergäbe, dass der Veranstaltung in Wirklichkeit ein anderes didaktisches Konzept zugrunde gelegen hätte, als es in dem der Beklagten vorgelegten Programm zum Ausdruck gekommen ist (vgl. insoweit auch BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Diese Frage ist hier im Rechtsstreit ungeachtet des § 9 Abs. 7 HBUG zu klären, da eine Vergütungspflicht nur bejaht werden kann, wenn die -fragliche Veranstaltung inhaltlich den (Landes)gesetzlichen Vorgaben entspricht, was von den Gerichten für Arbeitssachen zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 -, AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Von der Tatbestandswirkung der Anerkennung umfasst werden hingegen die in § 9 Abs. 4, 6 und 7 Satz 3 HBUG angesprochenen Voraussetzungen, so dass sich für Hessen die Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen beschränkt auf die Fragen des § 1 Abs. 2 bis 4 HBUG (vgl. auch die BAG, Urteile vom 09. Februar 1993, aaO.; Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 1987, aaO., zu II 2 b der Gründe), sich mithin insbesondere nicht erstreckt auf die personelle oder organisatorische Ausstattung des Trägers (§ 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 HBUG; dazu bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter ausdrücklicher Aufgabe der von der 11. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 07. Juni 1993 - 11 SaGa 629/93 -, LAGE HBUG § 1 Nr. 1 vertretenen Ansicht).

    Nur unter diesen Voraussetzungen und in dieser Auslegung erweist sich § 1 Abs. 3 HBUG auch als verfassungsrechtlich unproblematisch (vgl. speziell zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO.).

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den oben umschriebenen Voraussetzungen der Begriff der politischen Bildung recht weit zu fassen ist, ohne dass es eines Bezuges zu dem vom Arbeitnehmer ausgeübten Beruf bedarf (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO., BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, aaO.), dass also durchaus auch Veranstaltungen mit einem ökologisch ausgerichteten Thema Veranstaltungen politischer Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG sein können (zutreffend so bereits BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW betreffend eine Veranstaltung mit dem Titel "Ökologische Wattenmeerexkursion", grundsätzlich ebenso - entgegen der Sichtweise der Beklagten ist mit dieser Entscheidung eine Änderung der vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze nicht erkennbar, wenn auch im konkreten Einzelfall politische Bildung verneint wurde - BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786 betreffend eine Veranstaltung "Das Meer - Ressource und Abfalleimer", entsprechend LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1993 - 16 (13) Sa 608/93 -, NZA 994, 511).

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 473/90

    Sprachkurs als politische Weiterbildung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Das Erfordernis des auch nur gering einzuschätzenden Mindestmaßes an greifbaren Vorteilen für den Arbeitgeber ist freilich in Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 1993 (- 9 AZR 473/90 -, AP Nr. 11 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; - 9 AZR 240/90 -, EzA AWbG NW § 7 Nr. 16) zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für.

    Dementsprechend stellt auch das Bundesarbeitsgericht zutreffend auf die unmittelbare Ausrichtung der Bildungsmaßnahme ab (BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, AP Nr. 11 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den oben umschriebenen Voraussetzungen der Begriff der politischen Bildung recht weit zu fassen ist, ohne dass es eines Bezuges zu dem vom Arbeitnehmer ausgeübten Beruf bedarf (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO., BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, aaO.), dass also durchaus auch Veranstaltungen mit einem ökologisch ausgerichteten Thema Veranstaltungen politischer Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG sein können (zutreffend so bereits BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW betreffend eine Veranstaltung mit dem Titel "Ökologische Wattenmeerexkursion", grundsätzlich ebenso - entgegen der Sichtweise der Beklagten ist mit dieser Entscheidung eine Änderung der vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze nicht erkennbar, wenn auch im konkreten Einzelfall politische Bildung verneint wurde - BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786 betreffend eine Veranstaltung "Das Meer - Ressource und Abfalleimer", entsprechend LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1993 - 16 (13) Sa 608/93 -, NZA 994, 511).

  • LAG Hessen, 06.10.1995 - 15 Sa 20/95

    Aus- und Weiterbildung: Sprachkurs als Veranstaltung der beruflichen

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Von der Tatbestandswirkung der Anerkennung umfasst werden hingegen die in § 9 Abs. 4, 6 und 7 Satz 3 HBUG angesprochenen Voraussetzungen, so dass sich für Hessen die Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen beschränkt auf die Fragen des § 1 Abs. 2 bis 4 HBUG (vgl. auch die BAG, Urteile vom 09. Februar 1993, aaO.; Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 1987, aaO., zu II 2 b der Gründe), sich mithin insbesondere nicht erstreckt auf die personelle oder organisatorische Ausstattung des Trägers (§ 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 HBUG; dazu bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter ausdrücklicher Aufgabe der von der 11. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 07. Juni 1993 - 11 SaGa 629/93 -, LAGE HBUG § 1 Nr. 1 vertretenen Ansicht).

    Dass insoweit jedoch keine sehr hohen Anforderungen zu stellen sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (ebenso etwa BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.; insgesamt ebenso bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LAG Düsseldorf, 30.11.1993 - 16 (13) Sa 608/93

    Aus- und Weiterbildung: Veranstaltung i.S. des § 1 Abs. 2 AWbG NRW

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den oben umschriebenen Voraussetzungen der Begriff der politischen Bildung recht weit zu fassen ist, ohne dass es eines Bezuges zu dem vom Arbeitnehmer ausgeübten Beruf bedarf (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO., BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, aaO.), dass also durchaus auch Veranstaltungen mit einem ökologisch ausgerichteten Thema Veranstaltungen politischer Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG sein können (zutreffend so bereits BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW betreffend eine Veranstaltung mit dem Titel "Ökologische Wattenmeerexkursion", grundsätzlich ebenso - entgegen der Sichtweise der Beklagten ist mit dieser Entscheidung eine Änderung der vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze nicht erkennbar, wenn auch im konkreten Einzelfall politische Bildung verneint wurde - BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786 betreffend eine Veranstaltung "Das Meer - Ressource und Abfalleimer", entsprechend LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1993 - 16 (13) Sa 608/93 -, NZA 994, 511).
  • BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 185/94

    AWbG - Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Für die Prüfung, ob eine Veranstaltung den genannten Anforderungen genügt, ist primär auf das Programm der Veranstaltung abzustellen (BAG, Urteil vom 09. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 -, NZA 1996, 256).
  • LAG Hessen, 07.06.1993 - 11 SaGa 629/93

    Anspruch auf Teilnahme an einer Bildungsurlaubveranstaltung; Vermittlung von

    Auszug aus LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95
    Von der Tatbestandswirkung der Anerkennung umfasst werden hingegen die in § 9 Abs. 4, 6 und 7 Satz 3 HBUG angesprochenen Voraussetzungen, so dass sich für Hessen die Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen beschränkt auf die Fragen des § 1 Abs. 2 bis 4 HBUG (vgl. auch die BAG, Urteile vom 09. Februar 1993, aaO.; Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 1987, aaO., zu II 2 b der Gründe), sich mithin insbesondere nicht erstreckt auf die personelle oder organisatorische Ausstattung des Trägers (§ 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 HBUG; dazu bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter ausdrücklicher Aufgabe der von der 11. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 07. Juni 1993 - 11 SaGa 629/93 -, LAGE HBUG § 1 Nr. 1 vertretenen Ansicht).
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 547/94

    AWbG - Gestalt-Kommunikations-Workshop auf Kreta

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für

  • LAG Hessen, 25.02.1997 - 15 Sa 2153/96

    Aus- und Weiterbildung: Kriterien nach dem HBUG

    Es wird hier auf eine Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur politischen Bildung - auch speziell im Sinne des § 1 Absatz 3 HBUG (vgl. dazu BAG Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) - , der die Kammer folgt (vgl. dazu ausführlich Kammerurteile vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 - NZA-RR 1996, 245 und vom 19. März 1996 - 15 Sa 1220/95 - NZA- RR 1996, 448) verzichtet.

    Diese Programmgestaltung belegt, daß die Veranstaltung nach ihrem didaktischen Konzept gerade nicht stehen geblieben ist beim bloßen Naturerlebnis oder bei rein meereskundlich/biologischen Fragestellungen und Themen (anders etwa der Fall, über den die Kammer im Urteil vom 19. März 1996 - 15 Sa 1220/95 - NZA-RR 1996, 448 entschieden hat).

    Wie bereits angesprochen dienten die natur- und landeskundlichen Themenbereiche nicht der Erweiterung der Allgemeinbildung als solcher (zu einer derartigen Konstellation etwa BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - DB 1993, 2236; Kammerurteil vom 19. März 1996, a.a.O.), sondern sie hatten hier wie z.B. der Besuch eines Meeresaquariums die Funktion, das erforderliche Sachwissen für die Untersuchung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Zusammenhänge zu vermitteln (parallel etwa BAG Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

    Soweit sich nach dem klägerischen Vortrag in der tatsächlichen Durchführung Abweichungen vom Programm ergeben haben, ergibt sich daraus nicht, daß der Veranstaltung nicht das gewürdigte didaktische Konzept, sondern in Wirklichkeit ein von vornherein geplantes anderes Programm - und damit ein anderes didaktisches Konzept! - zugrunde lag (anders der Fall, über den die Kammer mit Urteil vom 19. März 1996 - 15 Sa 1220/95 - NZA-RR 1996, 448 entschieden hat).

  • LAG Hessen, 07.12.1999 - 15 Sa 116/99

    Erstattungsfähigkeit von Bildungsurlaub; Zum didaktischen Konzept bei

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  • LAG Hessen, 18.03.1997 - 15 Sa 1445/96

    Bildungsurlaub für berufliche Weiterbildung

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