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   LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15   

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LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15 (https://dejure.org/2016,14570)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22.01.2016 - 10 Sa 804/15 (https://dejure.org/2016,14570)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 (https://dejure.org/2016,14570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 16 und 34 VTV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Abschn. II VTV § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 16 und 34 VTV, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
    Die Tätigkeit eines Restaurators ist als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV einzuordnen (im Anschluss an Hess. LAG 18. September 2006 - 16 Sa 2291/05 - Juris). Insbesondere ist diese Tätigkeit nicht als "künstlerische Leistung" dem Gewerbebegriff entzogen. Zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme eines Stuckrestaurators am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • LAG Hessen, 18.09.2006 - 16 Sa 2291/05

    Betrieblicher Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Die Tätigkeit eines Restaurators ist als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV einzuordnen (im Anschluss an Hess. LAG 18. September 2006 - 16 Sa 2291/05 - Juris).

    In der bisherigen Instanzrechtsprechung ist es anerkannt, dass Restaurierungsarbeiten an Gebäuden als bauliche Leistungen i.S.d. VTV anzusehen sind (vgl. Hess. LAG 18. September 2006 - 16 Sa 2291/05 - Rn. 40, Juris; LAG Berlin 21. Juni 2005 - 3 Sa 204/05 - Rn. 45, Juris).

    Das zeigt ein Blick in das berufskundliche Schrifttum, das das Sanieren alter Bausubstanzen aus Holz und das Restaurieren alter Fachwerkhäuser zum Aufgabenbereich des Zimmerers zählt und auch beim Stuckateur Restaurierungen erwähnt (vgl. Hess. LAG 18. September 2006 - 16 Sa 2291/05 - Rn. 40, Juris).

    Dass solche Arbeiten dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge entrückt sein sollen, lässt sich den tariflichen Regelungen nicht entnehmen (vgl. Hess. LAG 18. September 2006 - 16 Sa 2291/05 - Rn. 40, Juris).

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 669/13

    Bautenschutzarbeiten - Inspektion von Kabelschächten

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791 [BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13] ).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sog. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten dienen und ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit den baulichen Arbeiten erbracht werden (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791 [BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13] ).

  • BFH, 26.04.2006 - XI R 9/05

    Restaurator: Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Einkünfte

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

  • BAG, 03.12.2003 - 10 AZR 107/03

    Sozialkassen des Baugewerbes - Sanierung von eigenen Gebäuden zum Zwecke der

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    (1) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204).

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art) sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris).

  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 180/05

    Baugewerbebetrieb - Bau von Wohnungen zur Vermietung

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    (1) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204).

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art) sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris).

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Die Tarifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und V VTV erfassen nicht nur den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen regelmäßig nach der Verkehrssitte als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 15.06.2011 - 10 AZR 861/09

    Sozialkassenverfahren - bauliche Leistung - Erstellen von Lüftungs- und

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Hierzu gehören auch (alle) Arbeiten des Ausbaugewerbes (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 22, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 321/05

    Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Für die Herstellung und den Einbau von Holztreppen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, der VTV stelle nicht darauf ab, ob die Treppe eine mehr kunsthandwerkliche oder bauliche Prägung habe (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 16, NZA 2006, 332 [BAG 14.12.2005 - 10 AZR 321/05] ).
  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 974/93

    Gutachtertätigkeit als bauliche Leistung

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
    Die reine - gutachterliche - Tätigkeit zur Aufdeckung von Baumängeln, die Dokumentation derselben und das Erarbeiten von Vorschlägen zu deren Beseitigung stellt für sich betrachtet (noch) keine baugewerbliche Tätigkeit dar (vgl. BAG 24. August 1994 - 10 AZR 974/93 - zu II 1 der Gründe, AP Nr. 183 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 842/12

    Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich - Gussasphaltkocher

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 722/10

    Beitragsansprüche zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - bauliche

  • LAG Berlin, 21.06.2005 - 3 Sa 204/05
  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

  • BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 73/09

    Baugewerbe - Gewerbe "Installateur und Heizungsbauer

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BFH, 18.07.2007 - VIII B 204/06

    NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

  • BAG, 11.03.1998 - 10 AZR 220/97

    Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 18/00 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Künstlereigenschaft -

  • LAG Hessen, 10.05.2019 - 10 Sa 275/18

    1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk den Geltungsbereich ihres Tarifvertrags im Grundsatz weit verstanden wissen wollten und jedenfalls alle solche Tätigkeiten erfassen wollten, die üblicherweise und nach den Gepflogenheiten der Branche als zugehörig anzusehen sind ( vgl. zum Baugewerbe Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Juris; Hess. LAG 8. Februar 2019 - 10 Sa 926/18 SK n.v.) .

    Die Tätigkeit eines Restaurators ist nur dann als künstlerisch zu qualifizieren, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Rn. 35 , Juris) .

    Handelt es sich um ein Kunstwerk, kommt es darauf an, dass infolge der Beschädigung des Werks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine schöpferische Arbeit ausfüllen muss (vgl. Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Rn. 37 , Juris) .

  • LAG Hessen, 17.09.2021 - 10 Sa 1088/20
    Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - stattgegeben und die Revision zugelassen.

    Dies hat die Kammer für den Betrieb des Einzelunternehmens des Geschäftsführers der Beklagten bereits für die Zeiträume in 2012/2013 sowie 2014 entschieden, daran hält sie fest ( vgl. Hess. LAG 8. Februar 2019 - 10 Sa 926/18 - n.v.; Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Juris) .

    Soweit Untersuchungen vorgenommen und Maßnahmekonzepte erstellt worden sind und diese Arbeiten anschließend zu einem Auftrag zur Instandsetzung führten, sind sie als notwendige Vorarbeiten den baulichen Leistungen hinzuzurechnen ( vgl. Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Rn. 47 ff., Juris).

    Zwar hat sie geltend gemacht, dass ein Großteil der Arbeiten auf die vorbereitenden Untersuchungen und Dokumentationen erfolgt sei, sie hat in diesem Kontext aber nicht behauptet, dass überwiegend keine Anschlussbeauftragung zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgte ( vgl. Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Rn. 47 ff., Juris) .

    (1) In der bisherigen Instanzrechtsprechung ist es anerkannt, dass Restaurierungsarbeiten an Gebäuden als bauliche Leistungen i.S.d. VTV anzusehen sind (so zu den Vorverfahren Hess. LAG 8. Februar 2019 - 10 Sa 926/18 - n.v.; Hess. LAG 22. Januar 2016 - 10 Sa 804/15 - Juris; Hess. LAG 18. September 2006 - 16 Sa 2291/05 - Rn. 40 , Juris; LAG Berlin 21. Juni 2005 - 3 Sa 204/05 - Rn. 45, Juris) .

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