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   LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16   

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LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16 (https://dejure.org/2017,9336)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16 (https://dejure.org/2017,9336)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23. Januar 2017 - 9 Sa 1171/16 (https://dejure.org/2017,9336)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    VTV, § ... 98 Abs. 6 ArbGG, § 17 VTV, §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG, § 7 Abs. 2 AEntG, § 97 Abs. 5 ArbGG, § 580 ZPO, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 5a TVG, § 5 Abs. 1 TVG, 98 Abs. 1 ArbGG, § 98 ArbGG, Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 2a Abs. 1, § 47 VwGO, § 5 TVG, § 5 Abs. 1a TVG, §§ 8 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1, 5 AEntG, § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 5 Abs. 2 TVG, § 5 Abs. 7 TVG, § 5 Abs. 1a Satz 3 TVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TVG, § 5 Abs. 1 a TVG, § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 8 BRTV, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 AEntG, § 4 Abs. 2 TVG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG, § 1 Abs. 3 AEntG, Art. 19 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 1 GG, Art. 12, 14, 3 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1a Satz 1 TVG, § 1 AEntG, Abschn. VII VTV, § 1 Abs. 2 VTV, Abschn. VII Nr. 6 bzw. Nr. 12 VTV, § 7 Abs. 2 Satz 2 AEntG, § 97 ArbGG, § 139 BGB, § 3 Abs. 1 TVG, § 1 TVG, § 1 Abs. 1 TVG, § 12a TVG, Art. 3 GG, §§ 18 ff. des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe, § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG, § 148 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • rechtsportal.de

    TVG § 5 Abs. 1a ; VTV-Bau AVE 2015
    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Der Rechtsstreit wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Az. 10 ABR 62/16 (erstinstanzlich LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u.a. -) über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 des VTV i.d.F. vom 10. Dezember 2014 nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt.

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG entschieden, dass die AVE 2015 wirksam sei (LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 143, Juris).

    Dies hat auch das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 21. Juli 2016 so zutreffend angenommen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 143, Juris).

    Die AVE selbst bei gemeinsamen Einrichtungen verstößt auch nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen Art. 12, 14 oder 3 Abs. 1 GG, soweit den Außenseiterbauarbeitgebern Pflichten auferlegt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 21 - Juris; ohne weitere Problematisierung auch BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95; ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 132 ff., Juris ).

    a) Die Tarifvertragsparteien haben einen gemeinsamen Antrag bei dem zuständigen BMAS gestellt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 90, Juris).

    Frau Nahles hat die Bekanntmachung der AVE in der Akte IIIa6-31241-Ü-14b/73 unterzeichnet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 91, Juris).

    c) Die Bekanntmachung der AVE wurde am 14. Juli 2015 mit dem erforderlichen Inhalt veröffentlicht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 92, Juris).

    Diese Fragen können nur in dem vom Gesetzgeber speziell vorgesehenen Verfahren nach § 97 ArbGG geklärt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 101, Juris).

    Wie sich aus dem Beschluss des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 ergibt, hat das BMAS bei seiner Entscheidung das Rechtsgutachten von Bayreuther/Deinert gekannt und zugrunde gelegt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 183, Juris).

    Auch das LAG Berlin-Brandenburg scheint der Ansicht zu sein, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Tarifnorm nicht zur Unwirksamkeit der AVE im Ganzen führt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 188, Juris; anders aber Rn. 159 zu den "Solo-Selbständigen").

    Wenn ein "Solo-Selbständiger" später einen Arbeitnehmer anstellt, der in einem anderen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet worden ist, profitiert dieser zumindest mittelbar von der überbetrieblich organisierten Berufsausbildung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 171, Juris).

    (4) Schließlich ist auch kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des "Solo-Selbständigen" anzunehmen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 170, Juris).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. September 2016 in den Beschlussverfahren 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV vom 15. Mai 2008, vom 25. Juni 2010 und vom 17. März 2014 (AVE 2008, 2010 und 2014) unwirksam seien.

    Gegen die Beachtung hoher Hürden bei der Aussetzung spricht auch, dass nach der Rechtsprechung des BAG ein Wiederaufnahmeverfahren nicht stattfinden soll (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 59 ff.) , wenn es sich im Nachhinein erweist, dass die AVE unwirksam war und die Instanzgerichte nicht ausgesetzt haben, weil sie ernsthafte Zweifel an der AVE nicht gehegt haben.

    bb) Das BAG hat zudem in seinen Entscheidungen vom 21. September 2016 ausdrücklich daran festgehalten, dass der erste Anschein (nach wie vor) für die Rechtmäßigkeit der AVE spreche (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 89).

    Auch in dem Beschluss vom 21. September 2016 hat der Zehnte Senat - allerdings für die AVE 2008 und 2010 - bejaht, dass ein öffentliches Interesse an der AVE im Sozialkassenverfahren wegen der Vermeidung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach wie vor anzunehmen sei (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129).

    Die Außenseiterarbeitgeber profitierten ferner dadurch von der überbetrieblichen Berufsausbildung, indem sie auf von anderen Arbeitgebern ausgebildete Fachkräfte im Baugewerbe für ihre Betriebe zurückgreifen könnten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 130).

    Das BAG hat sich in dem Beschluss vom 21. September 2016 ausführlich zu der Vereinbarkeit des Systems der AVE mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und der unionsrechtlichen Grundfreiheiten auseinandergesetzt (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 96 ff.).

    Die AVE selbst bei gemeinsamen Einrichtungen verstößt auch nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen Art. 12, 14 oder 3 Abs. 1 GG, soweit den Außenseiterbauarbeitgebern Pflichten auferlegt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 21 - Juris; ohne weitere Problematisierung auch BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95; ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 ua. - Rn. 132 ff., Juris ).

    Damit ist eines der tragenden Begründungselemente aus dem Beschluss des BAG zu der AVE 2008 und 2010 hier nicht übertragbar (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 142 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BAG kann die erforderliche ministerielle Befassung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Bundesministerin die AVE unterzeichnet (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 164).

    Dies hat auch das BAG in dem Beschluss vom 16. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 120) noch einmal festgestellt.

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG) .

    Insoweit beruht die AVE auf der subsidiären Regelungszuständigkeit des Staates, die immer dann eintritt, wenn die Koalitionen die ihnen übertragene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und soziale Schutzbedürftigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder ein sonstiges öffentliches Interesse ein Eingreifen des Staates erforderlich macht (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Den frei gebildeten Koalitionen sei durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b aa der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Es sei vielmehr Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise - in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit - näher zu regeln (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Das BVerfG begründete die Zulässigkeit einer AVE unter alter Rechtslage im Wesentlichen damit, dass die zusätzliche Rechtfertigung für die Erstreckung der Tarifverträge in dem öffentlichen Interesse einerseits und in der parlamentarisch verantworteten Entscheidung des Bundesministers des BMAS anderseits (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG) zu sehen sei.

    Das BVerfG ließ vielmehr offen, ob die Regelung mit dem Quorum nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG a.F. verfassungsrechtlich geboten war (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b dd der Gründe, AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

  • BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 109/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer AVE (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21, NZA 2014, 1282 [BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13] ; BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, NZA 2015, 237 [BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14] ).

    Es müssen "ernsthafte" Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG gegeben sein (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, NZA 2015, 237 [BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14] ).

    Ein solches Ergebnis wäre mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf eine zeitnahe Entscheidung nicht zu vereinbaren (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 21, NZA 2015, 237 [BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14] ) .

    Deshalb reiche die bloße Einleitung eines Verfahrens nach § 98 ArbGG für eine Aussetzung aller von der AVE abhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht aus (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 21, NZA 2015, 237 [BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14] ) .

    Anders als nach § 148 ZPO hat das Gericht kein Ermessen, ob es den Rechtsstreit aussetzt oder nicht (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 24, NZA 2015, 237 [BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14] ).

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Der Rechtsstreit wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Az. 10 ABR 62/16 (erstinstanzlich LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u.a. -) über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 des VTV i.d.F. vom 10. Dezember 2014 nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt.

    Das Verfahren ist dort anhängig (10 ABR 62/16), aber derzeit noch nicht terminiert.

    Der Beklagte hat gemeint, der Rechtsstreit sei nach § 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen wegen des bei dem BAG anhängigen Beschlussverfahrens mit dem Az. 10 ABR 62/16.

    Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei dem BAG anhängig (10 ABR 62/16), wenn auch derzeit noch nicht terminiert.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. BVerfG 3. Februar 1999 - 1 BvL 2-91 zu II 1 der Gründe, NJW 1999, 1535).

    Die abstrakt-generelle Formulierung darf mithin nicht zur Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung dienen (vgl. BVerfG 3. Februar 1999 - 1 BvL 2- 91 zu II 1 der Gründe, NJW 1999, 1535).

    Es handelt sich dann um ein zulässiges "Maßnahme-" oder "Anlassgesetz" (vgl. BVerfG 3. Februar 1999 - 1 BvL 2-91 zu II 1 der Gründe, NJW 1999, 1535 zum Fall Mannesmann).

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Die AVE hat nur eine Tarifnormerstreckung zur Folge, keine Mitgliedschaft in einer nicht gewünschten Koalition (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu B II 2 a der Gründe, AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

    Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, sei dieser nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 2 a der Gründe, AP Nr. 17 zu § 5 TVG; ebenso Lakies in Däubler TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 49).

    Dazu ist es erforderlich, zur Tragung der finanziellen Lasten alle Arbeitgeber eines Berufszweigs heranzuziehen, um die Gefahr einer zufällig überhöhten Belastung des einzelnen zu verhindern" (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 2 b der Gründe, AP Nr. 17 zu § 5 TVG) .

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der AVE eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankommt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 20, NZA 2014, 1282 [BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13] ).

    Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer AVE (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21, NZA 2014, 1282 [BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13] ; BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, NZA 2015, 237 [BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14] ).

    Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei ernsthaften Zweifeln an der Wirksamkeit einer AVE oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer solchen Norm abhängt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 22, NZA 2014, 1282 [BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13] ) .

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Die Aushandlung von Tarifverträgen gehört zu den wesentlichen Zwecken der Koalitionen (vgl. BVerfG 24. Januar 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C I 1 der Gründe, NZA 1996, 1157; BVerfG 3. April 2001 - 1 BvR 32/97 - NZA 2001, 777 [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvL 32/97] ) .

    Die subsidiäre Regelungszuständigkeit des Staats tritt immer dann ein, wenn die Koalitionen die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und die soziale Schutzbedürftigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder ein sonstiges öffentliches Interesse ein Eingreifen des Staats erforderlich macht (vgl. BVerwG 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 - Rn. 40, NZA 2010, 1137 [BVerwG 28.01.2010 - BVerwG 8 C 38.09] ; BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu II 1 der Gründe, NZA 1996, 1157 [BVerfG 24.04.1996 - 1 BvR 712/86] ).

  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 419/88

    Entrichtung von Beiträgen an die Einzugsstelle für die Beiträge zu den

    Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
    Entscheiden sich die Tarifvertragsparteien dafür, auf tariflicher Grundlage eine gemeinsame Einrichtung wie eine Sozialkasse einzurichten, so ist auch dies Ausdruck der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. BAG 23. November 1988 - 4 AZR 419/88 - NZA 1989, 307; Cornils in BeckOK GG Stand: 01.03.2015 Art. 9 Rn. 60) .

    Da die gemeinsame Einrichtung aufgrund eines Tarifvertrags errichtet wird, ist ihre Einrichtung und Ausgestaltung letztlich auch Ausdruck der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 23. November 1988 - 4 AZR 419/88 - NZA 1989, 307; Cornils in BeckOK GG Stand: 01.03.2015 Art. 9 Rn. 60).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • ArbG Siegburg, 05.07.2016 - 1 Ca 1504/16

    Solo-Selbständiger - Schornsteinfeger - Ausbildungskosten - gemeinsame

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • LAG Köln, 23.10.2015 - 9 Sa 395/15

    Wirksamkeit des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im

  • BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 561/89

    Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung - Verstoß gegen die negative

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BAG, 09.12.2009 - 10 AZR 850/08

    Baugewerbe - Auskunftsansprüche nach dem VTV - unzulässige Rechtsausübung

  • EGMR, 02.06.2016 - 23646/09

    Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf Versammlungsfreiheit)

  • LAG Hessen, 17.04.2015 - 10 Sa 1281/14

    Der ULAK als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist wirksam die

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

  • BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 996/06

    Tarifvertrag - Stellvertretung - Teilnichtigkeit

  • BVerfG, 18.07.2000 - 1 BvR 948/00

    Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos

  • BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 29/17

    Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2017 - 9 Sa 1171/16 - wird zurückgewiesen.
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