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   LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13   

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LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13 (https://dejure.org/2014,22790)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13 (https://dejure.org/2014,22790)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. März 2014 - 8 Sa 1150/13 (https://dejure.org/2014,22790)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 613a Abs. 1 S. 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Eintritts des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 439/09

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 21, AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 28, a.a.O. ).

    Aus dieser Wortwahl ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 290/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36; BAG 23. Februar 2011-4 AZR 439/09 -, Rn. 32, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Da der Arbeitsvertrag der Klägerin eine Gleichstellungsabrede enthielt und die g) FM GmbH nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war, bedurfte es zur Erhaltung der dynamischen Anwendbarkeit der angesprochenen Tarifverträge der Vereinbarung deren dynamischer Geltung (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 51, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    § 613 a Abs. 1 BGB sichert bereits den bis dahin bestehenden Besitzstand statisch ab ( vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Der Vertragstext enthält keine zeitliche Begrenzung für die in Aussicht gestellte dynamische Tarifanwendung ( vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 33 f., AP BGB § 133 Nr. 60 ).

    Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 63, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch die widerspruchslose Anwendung der tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis kann als entsprechende konkludente Vereinbarung zu verstehen sein (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 -, Rn. 61 f., AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Auch wenn eine ausdrückliche Fristbestimmung fehlt, so ist doch erforderlich, dass wesentliche Vertragsbedingungen wie eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifwerken in angemessener Zeit feststehen müssen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 62, a.a.O.; BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01 - BAGE 104, 315) .

    Da es sich demnach beim TVÜ-VKA in Verbindung mit dem TVöD-VKA um einen den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag handelt und die Zusicherung im PÜV 1997 die ersetzenden Tarifverträge ausdrücklich einschließt, bedarf es insofern keiner ergänzenden Vertragsauslegung (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 61, AP BGB § 133 Nr. 60) .

    Hierbei muss das schützenswerte Vertrauen des Schuldners das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass diesem die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 Rn. 43, AP BGB § 133 Nr. 60 ).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 331/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    Die negative Koalitionsfreiheit ist nicht berührt, weil die Betriebserwerberin die dynamische Anwendung der angesprochenen Tarifverträge in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit aufgrund privatautonomer Entschließung zugesagt hat (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 Rn. 21, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45) .

    (a) Der sich von Gesetzes wegen, nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, vollziehende Eintritt des Erwerbers eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse bezieht sich auf alle arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst mithin auch solche aus dynamischen Verweisungsklauseln auf einen Tarifvertrag bzw. auf ein Tarifwerk (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 15, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], NZA 2006, 376, Rn. 27; EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Slg. 2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325) .

    Der arbeitsvertragliche Charakter einer dynamischen Verweisung auf ein fremdes Regelwerk wird durch die Herkunft des Bezugsobjekts nicht geändert (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 23 bis 27, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45) .

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die dynamische Anwendung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes kann jederzeit einvernehmlich abgeändert werden, auch zulasten des Arbeitnehmer (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 23 ff., BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45) .

    Zu den Vertragsbedingungen zählen auch Bezugnahmeklauseln (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 Rn. 15, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], NZA 2006, 376, Rn. 27 ).

    Daraus wird deutlich, dass auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht der kollektivrechtliche Charakter der vor dem Betriebsübergang normativ geltenden - und nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in das Arbeitsverhältnis transformierten - Mindestarbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang erhalten bleibt ( BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 34, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 ).

    Die Frage, wie das von Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer hinsichtlich einer Tarifanwendung privatautonom Vereinbarte auszulegen ist, das gemäß Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie nach dem Übergang des Betriebes beim Erwerber weiter gilt, war ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs wie eine abschließende gemeinschaftsrechtliche Bewertung, dass ein bestimmtes Klauselverständnis mit höherrangigem Recht kollidiert ( BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 37, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 ).

    Soweit der EuGH darauf abstellt, dass es dem Arbeitgeber möglich sein muss, die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit mitzubestimmen, ist zu berücksichtigen, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die dynamische Anwendung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes jederzeit einvernehmlich abgeändert werden kann, auch zulasten des Arbeitnehmer ( BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 23 ff., BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 ).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-4/01

    Martin u.a.

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    (a) Der sich von Gesetzes wegen, nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, vollziehende Eintritt des Erwerbers eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse bezieht sich auf alle arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst mithin auch solche aus dynamischen Verweisungsklauseln auf einen Tarifvertrag bzw. auf ein Tarifwerk (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 15, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], NZA 2006, 376, Rn. 27; EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Slg. 2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325) .

    Als Erwerberin muss sie sich so behandeln lassen, als hätte sie den Arbeitsvertrag selbst unterschrieben (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Slg. 2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325) .

    Ist eine solche Vereinbarung bindend, muss auch die Beklagte als Betriebserwerberin daran gebunden sein, denn als Erwerberin muss sie sich so behandeln lassen, als hätte sie den Arbeitsvertrag selbst unterschrieben ( EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Sig.

    2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325 ).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    (a) Der sich von Gesetzes wegen, nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, vollziehende Eintritt des Erwerbers eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse bezieht sich auf alle arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst mithin auch solche aus dynamischen Verweisungsklauseln auf einen Tarifvertrag bzw. auf ein Tarifwerk (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 15, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], NZA 2006, 376, Rn. 27; EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Slg. 2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325) .

    Zu den Vertragsbedingungen zählen auch Bezugnahmeklauseln (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 Rn. 15, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], NZA 2006, 376, Rn. 27 ).

    Es geht insoweit nicht nur um bloße Erwartungen und hypothetische Vergünstigungen ( a.A. EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], NZA 2006, 376, Rn. 29 ).

    (bbb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil "Werhof" des EuGH vom 9. März 2006 ( - C-499/04 - Slg. 2006, I - 2397 = NZA 2006, 2006, 376 ).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    Daran ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (C-426/11) festzuhalten.

    (ccc) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juli 2013 ( - C-426/11 - [Alemo-Herron], EzA Richtlinie 2001/23 EG-Vertrag 1999 Nr. 8 = NZA 2013, 635 ).

    Artt. 3, 8 der Richtlinie sollen unter Berücksichtigung von Art. 16 GRCh einschränkend ausgelegt werden ( EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron], Rn. 30, EzA Richtlinie 2001/23 EG-Vertrag 1999 Nr. 8 = NZA 2013, 635 ).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    Sie bezweckt mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen Weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hatte ( EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask], EAS C RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 8; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino/Chiappero], Rn. 49, AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187/EWG Nr. 29).

    Die Ablösung dieser Bedingungen kann damit innerhalb dieser Zeit auch nach der Richtlinie grundsätzlich nicht einzelvertraglich erfolgen, wie dies für die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG genannten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag möglich ist ( EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask], Rn. 28, EAS C RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 8; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino, Chiappero], Rn. 53, AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 29 ).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    Die Erklärung kann auch konkludent erfolgen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 31, BAGE 130, 286) .

    Dies macht deutlich, dass der TVöD-VKA und mit ihm auch der TVÜ-VKA nach Auffassung der ihn schließenden Tarifvertragsparteien grundsätzlich an die Stelle des BMT-G II treten sollten (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 22, BAGE 130, 286; BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21) .

  • BAG, 14.02.2007 - 10 AZR 35/06

    Verwirkung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    (a) Die Verwirkung stellt einen Spezialfall der unzulässigen Rechtsausübung dar und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen ( BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 35/06 - Rn. 20, EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 2 ).

    Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz ( BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 35/06 - NZA 2007, 690 ff. ).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    Sie bezweckt mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen Weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hatte ( EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask], EAS C RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 8; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino/Chiappero], Rn. 49, AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187/EWG Nr. 29).

    Die Ablösung dieser Bedingungen kann damit innerhalb dieser Zeit auch nach der Richtlinie grundsätzlich nicht einzelvertraglich erfolgen, wie dies für die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG genannten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag möglich ist ( EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask], Rn. 28, EAS C RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 8; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino, Chiappero], Rn. 53, AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 29 ).

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07

    Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13
    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 -, Rn. 18, SAGE 126, 251 = AP § 77 BetrVG 1972 § 77 Nr. 96 = EzA TVG § 1 Nr. 49) müssen normative Regelungen, durch welche der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll, dem Gebot der Rechtsquellenklarheit im Sinne einer Eindeutigkeit der Normurheberschaft genügen.

    Bei mehrseitigen, von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat Unterzeichneten Vereinbarungen, sind jedenfalls diejenigen Regelungskomplexe rechtswirksam, die sich selbständig von den übrigen abgrenzen lassen und deren Urheber ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07-, Rn. 26, BAGE 126, 251 = AP § 77 BetrVG 1972 § 77 Nr. 96 = EzA TVG § 1 Nr. 49) .

  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 881/07

    Bezugnahme auf Tarifvertrag in Arbeitsvertrag und in Personalüberleitungsvertrag

  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 290/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag und Personalüberleitungsvertrag

  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 14/09

    Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 710/06

    Vertragsauslegung - Statische oder dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 674/01

    Änderungskündigung

  • LAG Hessen, 02.09.2011 - 3 Sa 1606/10

    Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • LAG München, 29.03.2012 - 4 Sa 997/11

    Personalüberleitungsvertrag, Bezugnahmeklausel

  • BAG, 15.09.2004 - 4 AZR 416/03

    Tarifliche Alterssicherung: Einbeziehung der Provision

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 536/09

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag und Personal-überleitungsvertrag

  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 514/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag - Auslegung -

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

  • BAG, 21.04.2010 - 4 AZR 755/08

    Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage

  • LAG Hamm, 11.06.2015 - 17 Sa 1584/14

    Rechtsfolgen des Betriebsübergangs hinsichtlich bestehender Arbeitsverhältnisse

    Der Eintritt des Betriebserwerbers bezieht sich auf alle individualvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst auch dynamische Bezugnahmeklauseln (Anschluss an Hessisches Landesarbeitsgericht 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13).

    Sie bezweckt mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die vertragliche Rechtsstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hat (LAG Hessen 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13 - Rdnr. 106 unter Hinweis auf EuGH 12.11.1992 - C- 209/91 und 14.09.2000 - C -343/98; Revision 4 AZR 413/14).

    Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG regelt dagegen die Weitergeltung von kollektivvertraglich begründeten Rechten und Pflichten (LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 107 mit weiteren Nachweisen), um die es hier jedoch nicht geht.

    Die Kammer folgt auch der Annahme des Landesarbeitsgerichts Hessen, dass selbst dann, wenn die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2013 auch Fallgestaltungen des Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie erfasst, die Beklagte an die dynamische Verweisungsklausel gebunden bleibt (LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 113).

    Es fehlt auch deshalb an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beklagten, weil die dynamische Verweisungsklausel von der nicht tarifgebundenen Firma L Trägergesellschaft für soziale Einrichtungen mbH in Gründung und der Klägerin ausdrücklich als nach dem Betriebsübergang geltendes Recht vereinbart wurde und die Beklagte sich als Erwerberin so behandeln lassen muss, als hätte sie die Vereinbarung vom 01.01.1996/12.03.1996 selbst unterzeichnet (so auch LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 115; LAG Köln 23.09.2013 - 2 Sa 242/13 - Rdnr. 38, Revision 4 AZR 987/13).

    Ihr bleibt es auch unbenommen, mit der zuständigen Gewerkschaft einen Haustarifvertrag abzuschließen (so auch LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 115).

  • LAG Hamm, 18.12.2014 - 17 Sa 1102/14

    Umfang des Betriebsübergangs; Eintritt des Erwerbers in dynamische

    Der Eintritt des Betriebserwerbers bezieht sich auf alle individualvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst auch dynamische Bezugnahmeklauseln (Anschluss an Hessisches Landesarbeitsgericht 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13).

    Sie bezweckt mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die vertragliche Rechtstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hat (LAG Hessen 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13 - Rdnr. 106 unter Hinweis auf EuGH 12.11.1992 - C- 209/91 und 14.09.2000 - C -343/98; Revision 4 AZR 413/14).

    Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG regelt dagegen die Weitergeltung von kollektivvertraglich begründeten Rechten und Pflichten (LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 107 mit weiteren Nachweisen), um die es hier jedoch nicht geht.

    Die Kammer folgt auch der Annahme des Landesarbeitsgerichts Hessen, dass selbst dann, wenn die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2013 auch Fallgestaltungen des Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie erfasst, die Beklagte an die dynamische Verweisungsklausel gebunden bleibt (LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 113).

    Es fehlt auch deshalb an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beklagten, weil die dynamische Verweisungsklausel von der nicht tarifgebundenen Firma L Trägergesellschaft für soziale Einrichtungen mbH in Gründung und der Klägerin ausdrücklich als nach dem Betriebsübergang geltendes Recht vereinbart wurde und die Beklagte sich als Erwerberin so behandeln lassen muss, als hätte sie die Vereinbarung vom 01.01.1996/12.03.1996 selbst unterzeichnet (so auch LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 115; LAG Köln 23.09.2013 - 2 Sa 242/13 - Rdnr. 38, Revision 4 AZR 987/13).

    Ihr bleibt es auch unbenommen, mit der zuständigen Gewerkschaft einen Haustarifvertrag abzuschließen (so auch LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 115).

  • LAG Hamm, 18.12.2014 - 17 Sa 1103/14

    Umfang des Betriebsübergangs; Eintritt des Erwerbers in dynamische

    Der Eintritt des Betriebserwerbers bezieht sich auf alle individualvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst auch dynamische Bezugnahmeklauseln (Anschluss an Hessisches Landesarbeitsgericht 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13).

    Sie bezweckt mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die vertragliche Rechtstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hat (LAG Hessen 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13 - Rdnr. 106 unter Hinweis auf EuGH 12.11.1992 - C- 209/91 und 14.09.2000 - C -343/98; Revision 4 AZR 413/14).

    Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG regelt dagegen die Weitergeltung von kollektivvertraglich begründeten Rechten und Pflichten (LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 107 mit weiteren Nachweisen), um die es hier jedoch nicht geht.

    Die Kammer folgt auch der Annahme des Landesarbeitsgerichts Hessen, dass selbst dann, wenn die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2013 auch Fallgestaltungen des Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie erfasst, die Beklagte an die dynamische Verweisungsklausel gebunden bleibt (LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 113).

    Es fehlt auch deshalb an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beklagten, weil die dynamische Verweisungsklausel von der nicht tarifgebundenen Firma L Trägergesellschaft für soziale Einrichtungen mbH in Gründung und der Klägerin ausdrücklich als nach dem Betriebsübergang geltendes Recht vereinbart wurde und die Beklagte sich als Erwerberin so behandeln lassen muss, als hätte sie die Vereinbarung vom 01.01.1996/12.03.1996 selbst unterzeichnet (so auch LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 115; LAG Köln 23.09.2013 - 2 Sa 242/13 - Rdnr. 38, Revision 4 AZR 987/13).

    Ihr bleibt es auch unbenommen, mit der zuständigen Gewerkschaft einen Haustarifvertrag abzuschließen (so auch LAG Hessen 25.03.2014 a.a.O. Rdnr. 115).

  • LAG Sachsen, 17.03.2016 - 6 Sa 631/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten

    Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.03.2014 zu dem Aktenzeichen 8 Sa 1150/13 zu seinen Gunsten eingreife.
  • ArbG Hagen, 19.03.2015 - 4 Ca 10/15

    Zahlung von Vergütungsdifferenzbeträgen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme

    Auch der Hinnahme der Zahlungen durch die Klägerin kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13, zit. nach juris ).

    Sie hat den Betrieb übernommen, obwohl sie wusste oder wissen konnte, welchen Inhalt die Arbeitsverträge hatten (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13 zit. nach juris ).

  • LAG Sachsen, 17.03.2016 - 6 Sa 632/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten

    Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.03.2014 zu dem Aktenzeichen 8 Sa 1150/13 zu ihren Gunsten eingreife.
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