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   LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05, 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05   

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https://dejure.org/2009,18238
LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05, 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05 (https://dejure.org/2009,18238)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05, 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05 (https://dejure.org/2009,18238)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. November 2009 - 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05, 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05 (https://dejure.org/2009,18238)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 KSchG, § 9 KSchG, § 611 Abs 1 BGB
    Auflösungsantrag - Abfindungshöhe - Vergütungshöhe nach Statusprozess - Sozialversicherungsbeiträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung bei Beruhen der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit; Notwendigkeit des Fortbestehens der Vertrauensgrundlage für eine ...

  • Wolters Kluwer

    (Auflösungsantrag - Abfindungshöhe - Vergütungshöhe nach Statusprozess - Sozialversicherungsbeiträge)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Unterstellung von Straftaten im anhängigen Rechtsstreit; Abfindungshöhe bei absehbarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unbegründete Erstattungsklage der Arbeitgeberin bezüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    berechtigter Auflösungsantrag des Arbeitgebers (nach Zurückverweisung durch BAG Urt. vom 28.05.09 - 2 AZR 282/08 -): Auflösung nach nur 11 Monate dauerndem Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung, dass dieses wegen späterer Kündigung ohnehin nach weiteren 2, 5 Monaten geendet hätte; Höhe der Vergütung nach Statusprozess: Honorar des freien Mitarbeiters ist auch als Bruttovergütung geschuldet, da keine unterschiedlichen Vergütungssysteme für freie Mitarbeiter einerseits und Steuerberater und Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis andererseits bei dem Arbeitgeber existierten und Einzelvereinbarung getroffen wurde; erfolglose Widerklage des AG wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer: Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur nach Maßgabe der §§ 28 g, 28 o SGB IV zulässig, Lohnsteuer wurde tatsächlich nicht entrichtet.

    Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nunmehr, nachdem das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten zu 1) das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007 - 18/10 Sa 1600/05 - durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) zurückverwiesen hat, noch um die Wirksamkeit mehrer Kündigungen durch die Beklagte zu 1), einen Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) und, da nur ein Teil-Urteil ergangen war, darüber hinaus um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sowie eine von der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren erhobene Widerklage.

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - festgestellt, dass das Landesarbeitsgericht zunächst über den Auflösungsantrag zum 31. August 2004 und erst danach über die Wirksamkeit der zeitlich nachgelagerten Kündigung vom 13. Oktober 2004 hätte entscheiden dürfen.

    Nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 im Verfahren der Parteien - 2 AZR 282/08 - (Bl. 825 - 830 d.A.) ist daher zu prüfen, ob wegen des Auflösungsantrags der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 2004 geendet hat.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 (- 2 AZR 282/08 -, Bl. 826 - 830 d.A.), durch welche dieser Rechtstreit zurückverwiesen wurde, ist bei der Bestimmung der Abfindungshöhe neben der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses auch der wahrscheinliche Ausgang des Rechtsstreits über den nachgehenden Beendigungstatbestand im Rahmen einer vorausschauenden Würdigung zu berücksichtigen (s. auch: BAG Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - NZA 2007, 229 ) .

    Besteht zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme, als unbegründet abzuweisen (BAG Urteil 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - NZA 2001, 210; BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - s. Bl. 826 - 830 d.A).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Allerdings war die Erwägung, dass es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261; BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 ).

    Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261).

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade Erklärungen im laufenden Verfahren, auch in einem Statusverfahren, durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können ( BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261 ).

    Dies folgt schon aus dem zukunftsbezogenen Zweck der Auflösung ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261 ).

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261).

    Die Kündigungsgründe sind insoweit zu berücksichtigen und können geeignet sein, den sonstigen Auflösungsgründen besonderes Gewicht zu verleihen ( BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363 ).

    Dies folgt schon aus dem zukunftsbezogenen Zweck der Auflösung ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261 ).

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Allerdings war die Erwägung, dass es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261; BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 ).

    Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261).

    Dies folgt schon aus dem zukunftsbezogenen Zweck der Auflösung ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261 ).

  • BAG, 14.01.1988 - 8 AZR 238/85

    Grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Das gilt ebenso, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet ist ( BAG Urteil vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803; LAG München Urteil vom 25. März 2009 - 11 Sa 987/08 - zitiert nach juris; LAG Niedersachsen Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 Sa 346/08 - zitiert nach juris; LAG Niedersachsen Urteil vom 29. Oktober 2008 - 15 Sa 1901/07 - zitiert nach juris; LAG Köln Urteil vom 21. Februar 2006 - 9 Sa 1164/05 - zitiert nach juris ).

    Eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses wegen der Störung der Geschäftsgrundlage scheidet wegen der abschließenden Regelungen des Sozialrechts aus ( BAG Urteil vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803 ).

    Ein Anspruch der Beklagten zu 1) gegen den Kläger nach § 826 BGB, der durch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht ausgeschlossen wäre ( BAG Urteil vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803 ) besteht nicht.

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 144/04

    Vergütungshöhe in einem von den Vertragsparteien als freies Mitarbeiterverhältnis

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Finden im Betrieb keine Tarifverträge Anwendung und trifft der Arbeitgeber individuelle Vereinbarungen, spricht dies dafür, dass eine Pauschalvergütung gerade auf die konkrete Arbeitsleistung des Verpflichteten abstellt und im Hinblick auf den angenommenen Status nur (teilweise) die "Ersparnis" der Arbeitgeberanteile berücksichtigt ( BAG Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 144/04 - AP BGB § 612, Nr. 69; BAG Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - NZA 2002, 1338, BAG Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - NZA 2002, 624 ) .

    Die gesetzliche Rechtsfolge der Sozialversicherungspflicht, mit der die Parteien nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) nicht rechneten, führt zu keiner Störung der Geschäftsgrundlage, welche gem. § 313 Abs. 2 BGB zu einer Vertragsanpassung berechtigen würde (vgl. BAG Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 144/04 - AP BGB § 612, Nr. 69 ).

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Der Arbeitgeber muss zwar gem. §§ 41 a, 51 a EStG die Steuern von der Vergütung des Arbeitnehmers auf dessen zu erwartende Einkommenssteuerschuld abzuführen ( BAG Beschluss vom 07. März 2001 - GS 1/00 - NZA 2001, 1195 ), er kann sie nunmehr aber nicht mehr gem. § 38 Abs. 3 S. 1 EStG vom Lohn einbehalten.

    Ihm steht gegen den Arbeitnehmer der Anspruch nach § 28 g SGB IV zum Ausgleich seiner Verpflichtung zu, den vollen Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen ( BAG Beschluss vom 07. März 2001 - GS 1/00 - NZA 2001, 1195 ).

  • LAG Köln, 21.02.2006 - 9 Sa 1164/05

    Nachentrichtete Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung;

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Das gilt ebenso, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet ist ( BAG Urteil vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803; LAG München Urteil vom 25. März 2009 - 11 Sa 987/08 - zitiert nach juris; LAG Niedersachsen Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 Sa 346/08 - zitiert nach juris; LAG Niedersachsen Urteil vom 29. Oktober 2008 - 15 Sa 1901/07 - zitiert nach juris; LAG Köln Urteil vom 21. Februar 2006 - 9 Sa 1164/05 - zitiert nach juris ).
  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 271/99

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Besteht zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme, als unbegründet abzuweisen (BAG Urteil 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - NZA 2001, 210; BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - s. Bl. 826 - 830 d.A).
  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

    Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09
    Es wird kein neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt, für dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte (vgl. BAG Urteil vom 06. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00 - AP ZPO § 263 Nr. 3 ).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • LAG München, 25.03.2009 - 11 Sa 987/08

    Unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

  • LAG Niedersachsen, 29.10.2008 - 15 Sa 1901/07

    Geltendmachung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags im

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 257/00

    Arbeitsvergütung; Urlaubsentgelt; Verwirkung

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 87/00

    Übliche Vergütung einer Volkshochschullehrerin

  • LAG Niedersachsen, 31.10.2008 - 10 Sa 346/08

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen; Wirksamkeit einer

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 26.09.2007 - 10 Sa 1600/05

    Statusklage - Abgrenzung freie Mitarbeit und Arbeitnehmer - Kündigung wegen

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen

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