Rechtsprechung
LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 Abs 4 TVG, § 1 Abs 2 VTV-Bau
Einschränkung Allgemeinverbindlicherklärung für VTV-Bau - Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Mitgliedsbetriebe der holzverarbeitenden und kunststoffverarbeitenden Industrie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Mitgliedsbetriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 02.09.2008 - 10/8
- ArbG Wiesbaden, 02.09.2008 - 8 Ca 3450/07
- ArbG Wiesbaden, 06.01.2009 - 10/8
- ArbG Wiesbaden, 06.01.2009 - 8 Ca 3950/07
- LAG Hessen, 27.03.2009 - 10 Sa 1829/08
- LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
- LAG Hessen, 11.11.2009 - 18 Sa 242/09
- BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 464/09
- BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
- LAG Hessen, 14.12.2011 - 18 Sa 1006/11
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 463/09
Zur Frage der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit geringfügig beschäftigten …
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Abweichung von HLAG Urteil vom 27.03.2009 - 10 Sa 1737/08 - juris, Revision unter - 10 AZR 463/09).Wenn aber alle den einschlägigen Tarifverträgen der Holz- und Kunststoffindustrie unterfallenden Betriebe angeführt sind und sich darunter auch solche befinden, welche nicht als Industriebetriebe qualifiziert werden können, so folgt daraus, dass der maßgebliche fachliche Geltungsbereich eben nicht auf Industriebetriebe begrenzt ist (anders: Hessisches LAG Urteil vom 27. März 2009 - 10 Sa 1737/08 - zitiert nach juris, Revision eingelegt unter - 10 AZR 463/09 -) .
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen wegen der abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit nur für solche Mitgliedsbetriebe des HDH gilt, welche als Industriebetriebe qualifiziert werden können, durch die 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts ( Urteil vom 27. März 2009 - 10 Sa 1737/08 - zitiert nach juris, Revision eingelegt unter - 10 AZR 463/09 -).
- LAG Hessen, 27.03.2009 - 10 Sa 1737/08
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Abweichung von HLAG Urteil vom 27.03.2009 - 10 Sa 1737/08 - juris, Revision unter - 10 AZR 463/09).Wenn aber alle den einschlägigen Tarifverträgen der Holz- und Kunststoffindustrie unterfallenden Betriebe angeführt sind und sich darunter auch solche befinden, welche nicht als Industriebetriebe qualifiziert werden können, so folgt daraus, dass der maßgebliche fachliche Geltungsbereich eben nicht auf Industriebetriebe begrenzt ist (anders: Hessisches LAG Urteil vom 27. März 2009 - 10 Sa 1737/08 - zitiert nach juris, Revision eingelegt unter - 10 AZR 463/09 -) .
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen wegen der abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit nur für solche Mitgliedsbetriebe des HDH gilt, welche als Industriebetriebe qualifiziert werden können, durch die 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts ( Urteil vom 27. März 2009 - 10 Sa 1737/08 - zitiert nach juris, Revision eingelegt unter - 10 AZR 463/09 -).
- BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung - Tarifpluralität
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, dass durch die Allgemeinverbindlichkeit des VTV kein Rechtsverhältnis begründet ist, aus dem eine Melde- und Beitragspflicht folgt (vgl. BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406 ).Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hätte es einer Wiederholung des Begriffs "Betriebe" bedurft, wenn auch reine Vertriebs- oder Montagebetriebe hätten ausgenommen werden sollen (so schon: BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406 ).
- BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 386/07
Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Wenn in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Einschränkungsklauseln davon abgesehen wurde, die Nichterstreckung der Allgemeinverbindlicherklärung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber tatsächlich tarifgebunden ist, ist dieser Wille zu achten (vgl. BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - NZA-RR 2009, 145 zur "Großen Einschränkungsklausel" vom 17. Januar 2000, BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 ).Zweck der Einschränkungen zur Allgemeinverbindlicherklärung ist es, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden und gegebenenfalls auch Wettbewerber der tarifgebunden Unternehmen auszunehmen (vgl. BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - NZA-RR 2009, 798 ).
- BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 562/03
Sozialkassen des Baugewerbes - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung - …
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Schließlich steht diese Auslegung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2004 ( - 10 AZR 562/03 - NZA 2005, 432 ). - BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 325/08
Einschränkung des Geltungsbereichs - TV Sozialkassenverfahren Baugewerbe
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Dort ist im Eingangssatz - nicht allein in der Überschrift - ausdrücklich und ausschließlich von Betrieben der Eisen-, Metall- und Elektro industrie die Rede (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - AP Nr. 307 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). - BAG, 28.09.1988 - 4 AZR 350/88
Einschränkung der AVE des VTV
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Die nur in Bezug auf ihre Anwendung auf den Betrieb der Klägerin streitige Melde- und Beitragspflicht gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, welche versicherungspflichtig ist ( BAG Urteil vom 28. September 1988 - 4 AZR 350/88 - NZA 1989, 144 ). - BAG, 20.06.2007 - 10 AZR 302/06
Einschränkung der AVE des VTV
Auszug aus LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09
Die Rückausnahmeregelung dieser Tarifbestimmung, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst werden, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-),Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmererarbeiten ausgeführt werden, bedingt, dass ein arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagearbeiten ausführender Betrieb nicht von der Ausnahme erfasst wird (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - NZA-RR 2008, 24 ).
- BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 463/09
Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit
Nicht überzeugend erscheint die Annahme der 18. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 30. September 2009 (- 18 Sa 242/09 -), dass der Begriff "Betrieb" im Eingangssatz der Geltungsbereichsvorschrift unterschiedlich verwendet werde. - BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. September 2009 - 18 Sa 242/09 - aufgehoben. - LAG Hessen, 14.12.2011 - 18 Sa 1006/11
Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung zum VTV-Bau - Abgrenzung von …
Auf die Berufung der Klägerin hat die erkennende Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert und durch Urteil vom 30. September 2009 (- 18 Sa 242/09 -) festgestellt, der Betrieb der Klägerin habe den Auskunfts- und Beitragspflichten nach §§ 18, 19 und 21 VTV ab dem 01. Oktober 2007 nicht mehr unterlegen. - LAG Hessen, 22.06.2016 - 12 Sa 1060/15
Gerüstbau; Logistik
Damit hat die Beklagte ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, dass zwischen ihr und dem Kläger kein Rechtsverhältnis begründet ist, aus dem eine Melde- und Beitragspflicht folgt (vgl. dazu Hessisches LAG, Urteil vom 30. September 2009 - 18 Sa 242/09 -, juris, Rn. 84; BAG…, Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -, BAGE 98, 263-274, juris, Rn. 66).