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   LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17   

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LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17 (https://dejure.org/2018,64290)
LAG Hessen, Entscheidung vom 31.08.2018 - 14 Sa 88/17 (https://dejure.org/2018,64290)
LAG Hessen, Entscheidung vom 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 (https://dejure.org/2018,64290)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14

    Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 3. August 2016 (-10 AZR 710/14 -) davon ausgehe, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nicht auf Auskunftsansprüche verwiesen werden dürfe, könne hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, Auskunftsansprüche seien in diesem Rahmen generell unzulässig.

    Für diesen Fall habe das Bundesarbeitsgericht in Entscheidung vom 3. August 2016 (-10 AZR 710/14-) explizit darauf verwiesen, dass eine Leistungsbestimmung durch das Gericht zu unterbleiben habe.

    Bezieht sich der Vorbehalt auf die Teilnahme an dem jeweiligen Bonusplan und damit auf die Ermessensausübung selbst, stellte dies eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil die Beklagte als Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Kläger in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (vgl. BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - NZA 2015, 992).

    Eine solche Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - NZA 2015, 992).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - NZA 2015, 992) .

    Eine Darlegungslast trifft ihn insoweit nicht (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ).

    Auch in der Entscheidung vom 3. August 2016 ( - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ) hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht verneint.

    (a) Der Umfang der zu verteilenden Mittel spielt bei der Frage, welche Leistungsbestimmung für den einzelnen leistungsberechtigten Mitarbeiter billigem Ermessen entspricht, eine wesentliche Rolle ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ).

    Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss.

    Im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung können die in den Vorjahren gezahlten Boni einen wichtigen Faktor darstellen, da durch sie regelmäßig zum Ausdruck gebracht wird, welche Höhe eine solche Leistung unter welchen konkreten Umständen (Leistung des Arbeitnehmers, Unternehmenserfolg etc.) erreichen kann ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3. August 2016 2016 ( - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ) lediglich festgestellt, der Arbeitnehmer dürfe nicht auf die Auskunftsklage verwiesen werden, nicht aber darüber entschieden, ob eine solche im Rahmen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist.

  • ArbG Frankfurt/Main, 28.07.2016 - 21 Ca 9185/14

    Festsetzung eines Bonus nach § 315 Abs. 3 BGB. Unzulässigkeit einer Stufenklage.

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen über.

    Der hiergegen eingereichten Änderungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Teilurteil vom 2. Juli 2015 - 21 Ca 9185/14 - (Bl. 421 d.A.) stattgegeben.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Teilurteil vom 28. Juli 2016- 21 Ca 9185/14 - die Stufenklage insgesamt einschließlich des Zahlungsantrags abgewiesen, ohne jedoch über den hilfsweisen Zahlungsantrag zu entscheiden.

    Die erkennende Kammer hat den Aussetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin mit Beschluss vom 28. Februar 2017 - 14 Ta 51/17 - (Bl. 956 ff. d.A.) aufgehoben, soweit hierdurch das Verfahren bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 ( 21 Ca 9185/14 ) ausgesetzt worden ist.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat, nachdem die Urteile in den Verfahren 14 Sa 587/15 (Beendigungskündigungen) und 14 Sa 1430/15 (Änderungskündigung) bereits rechtskräftig waren, daraufhin mit Schlussurteil vom 20. November 2017 - 21 Ca 9185/14 - (Bl. 1088 ff. d.A.) auch den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.

    das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 - abzuändern und Beklagte zu verurteilen,.

    das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2017-21 Ca 9185/14- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,.

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Ansprüche auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie bezwecken, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972) .

    Die vom Kläger mit der Auskunftsklage begehrten Informationen stehen zumindest teilweise mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs, den er in seinem Antrag zu 7 erhebt, in dem erforderlichen prozessual gebotenen Zusammenhang (vgl. zu dieser Formulierung BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972).

    a) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht ( BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -, BAGE 113, 55 ).

    Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -, BAGE 113, 55; BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274), weil der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört ( BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214 ).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus ( BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -, BAGE 113, 55) .

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156).

    Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage.

    Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156) .

    Dagegen ist die Erhebung der Stufenklage zulässig, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156) .

    Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt dagegen nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage.

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    a) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht ( BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -, BAGE 113, 55 ).

    Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -, BAGE 113, 55; BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274), weil der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört ( BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214 ).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus ( BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -, BAGE 113, 55) .

    Diese darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden ( BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - BAGE 143, 292 ; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55 ) .

  • LAG Hessen, 13.09.2005 - 4/18/4 TaBV 16/05

    Versetzungsbegriff - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - Teilbeschluss

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    a) Ein Teilurteil darf grds. nur ergehen, wenn dadurch nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen - ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren - zwischen den durch den Teilurteil und Schlussurteil entstandenen Verfahrensteilen entsteht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG; OLG Karlsruhe 26. September 2018 - 6 U 84/17 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris) .

    Dabei kann hier offenbleiben, ob diese Gefahr bereits gegeben ist, wenn mehrere in einem Verfahren anhängige prozessuale Ansprüche in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gestellt wurden ( BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - BGHZ 157/13; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris) , so dass bei einem Haupt- und Hilfsantrag ein Teilurteil nur über den Hauptantrag stets unzulässig ist (so LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris) .

    Ein solches Vorgreifen ist immer dann gegeben, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann ( BGH 23.09.2015 - I ZR 78/14 -Juris; BAG 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 - AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 08.09.2011 - 2 AZR 388/10 - NZA 2012, 400 Juris; BGH 11.05.2011 - VIII ZR 42/10 BGHZ 189/356; LAG Rheinland-Pfalz 31.05.2016 - 6 Sa 308/15 - Juris; OLG München 11.01.2016 -19 U 3924/14 - Juris; OLG Düsseldorf 25.02.2011 - I 23 U 150/10 - Juris; LAG Hessen 13.09.2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris; OLG München 27.11.2014 - 29 U 1004/14 - Juris ).

    Je nach konkreter Fallgestaltung kann ein einheitlicher Rechtsstreit auch faktisch dadurch wiederhergestellt werden, dass die Verfahren in der Berufungsinstanz verbunden werden ( LAG Hessen 13.09.2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris ).

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Bezieht sich der Vorbehalt auf die Teilnahme an dem jeweiligen Bonusplan und damit auf die Ermessensausübung selbst, stellte dies eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil die Beklagte als Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Kläger in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (vgl. BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - NZA 2015, 992).

    Eine solche Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - NZA 2015, 992).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - NZA 2015, 992) .

  • LAG Hessen, 13.05.2016 - 14 Sa 587/15

    Betriebsbedingte Kündigung - Streichung einer Hierarchieebene

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Gegen beide Kündigungen reichte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage ein, mit der er sowohl erstinstanzlich (21 Ca 4666/14) als auch vor der erkennenden Kammer zweitinstanzlich ( 14 Sa 587/15 ) obsiegte.

    Hinsichtlich des hilfsweisen Zahlungsantrags hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer über die arbeitsgerichtlichen Teilurteile vom 2. Juli 2015 und vom 28. Juli 2016 sowie des Kündigungsrechtsstreits 14 Sa 587/15 ausgesetzt.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat, nachdem die Urteile in den Verfahren 14 Sa 587/15 (Beendigungskündigungen) und 14 Sa 1430/15 (Änderungskündigung) bereits rechtskräftig waren, daraufhin mit Schlussurteil vom 20. November 2017 - 21 Ca 9185/14 - (Bl. 1088 ff. d.A.) auch den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

    Allgemeiner Auskunftsanspruch

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -, BAGE 113, 55; BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274), weil der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört ( BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214 ).

    Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. etwa BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 274 ; ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 633 mwN) .

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2018 - 6 U 84/17

    Naturkosmetika - Unlauterer Wettbewerb beim Onlineverkauf von Kosmetikprodukten

    Auszug aus LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    a) Ein Teilurteil darf grds. nur ergehen, wenn dadurch nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen - ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren - zwischen den durch den Teilurteil und Schlussurteil entstandenen Verfahrensteilen entsteht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG; OLG Karlsruhe 26. September 2018 - 6 U 84/17 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris) .

    Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (BGH 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13- NJW-RR 2014, 979; OLG Karlsruhe 26. September 2018 - 6 U 84/17 - Juris) .

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • BAG, 19.03.2014 - 10 AZR 622/13

    Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 903/07

    Antragsmodifizierung in der Berufungsinstanz - Auslegung einer Protokollnotiz der

  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 361/11

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe - Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 169/88

    Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

  • BGH, 01.04.1971 - VII ZR 297/69

    Teilurteil bei eventueller Klagenhäufung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 6 Sa 308/15

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - unzulässiges

  • LAG Hessen, 27.01.2017 - 14 Sa 95/16

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2011 - 23 U 150/10

    Zivilprozess - Klage auf Vergütung + § 648a BGB-Sicherheit: Teilurteil zulässig?

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 199/13

    Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses:

  • LAG Hessen, 21.10.2016 - 14 Sa 1430/15

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12

    Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 243/04

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03

    Erwerb eines Grundstücks durch einen Sozialversicherungsträger; Zulässigkeit

  • OLG München, 11.01.2016 - 19 U 3924/14

    Klage auf Schadensersatz wegen Fehlberatung

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 72/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger

  • LAG Hessen, 28.02.2017 - 14 Ta 51/17

    Aussetzung; Hilfsantrag; Unzulässiges Teilurteil; Ermessen; Stufenklage;

  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 204/20

    1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten

    In dem Verfahren 14 Sa 88/17 hat der Kläger mit Auskunftsansprüchen hinsichtlich seiner Boni für die Jahre 2014 und 2015 teilweise obsiegt, die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision ist vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 11/19 anhängig.

    Der Vortrag der Parteien im Verfahren 14 Sa 88/17 wurde im Berufungstermin im Einverständnis mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens gemacht.

    Soweit das Arbeitsgericht annehme, dass er die Auskünfte nicht benötige, weil der Bonus nach § 315 BGB durch das Gericht festzusetzen sei, widerspreche das arbeitsgerichtliche Urteil der Entscheidung der erkennenden Kammer im Verfahren 14 Sa 88/17 , in der zutreffend festgestellt worden sei, dass Auskunftsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auch im Rahmen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners nach § 315 BGB bestehen könnten.

    (1) Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht erfolgt ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Auch insofern begegnet die Anerkennung von Auskunftsansprüchen, die einer solchen Bezifferung dienen, keinen rechtlichen Bedenken ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    (b) Das Fehlen einer Darlegungslast im prozessualen Sinne in diesem Bereich spricht ebenfalls nicht gegen ein Auskunftsrecht des Anspruchstellers, sondern begründet dessen generelle Anerkennung gerade, weil sich hieraus das für die Bejahung von Auskunftsansprüchen erforderliche Ungleichgewicht ergeben kann, das aus einem erheblichen Informationsgefälle resultiert und den Vertragspartner hindert, die ihm zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Der Anspruchsteller kann daher auf Auskunftsansprüche angewiesen sein, um die bestehende Obliegenheit, ihm günstige Umstände vorzutragen, die bei der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung zu berücksichtigen sind, erfüllen und seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Jedenfalls aber muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass auch bei der Festsetzung seines Bonus durch das Gericht diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, auf deren Berücksichtigung er einen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Frage, wie der Bestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung getroffen hat, spielt keine Rolle für die Frage, wie diese richtigerweise zu treffen ist (vgl. LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht ( LAG Hessen 27. Januar 2017 - 14 Sa 95/16 - Juris; LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris) .

  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 206/20

    1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten

    In dem Verfahren 14 Sa 88/17 hat der Kläger mit Auskunftsansprüchen hinsichtlich seiner Boni für die Jahre 2014 und 2015 teilweise obsiegt, die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision ist vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 11/19 anhängig.

    Der Vortrag der Parteien im Verfahren 14 Sa 88/17 wurde im Berufungstermin im Einverständnis mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens gemacht.

    Soweit das Arbeitsgericht annehme, dass er die Auskünfte nicht benötige, weil der Bonus nach § 315 BGB durch das Gericht festzusetzen sei, widerspreche das arbeitsgerichtliche Urteil der Entscheidung der erkennenden Kammer im Verfahren 14 Sa 88/17 , in der zutreffend festgestellt worden sei, dass Auskunftsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auch im Rahmen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners nach § 315 BGB bestehen könnten.

    (1) Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht erfolgt ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Auch insofern begegnet die Anerkennung von Auskunftsansprüchen, die einer solchen Bezifferung dienen, keinen rechtlichen Bedenken ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    (b) Das Fehlen einer Darlegungslast im prozessualen Sinne in diesem Bereich spricht ebenfalls nicht gegen ein Auskunftsrecht des Anspruchstellers, sondern begründet dessen generelle Anerkennung gerade, weil sich hieraus das für die Bejahung von Auskunftsansprüchen erforderliche Ungleichgewicht ergeben kann, das aus einem erheblichen Informationsgefälle resultiert und den Vertragspartner hindert, die ihm zustehenden materiell-rechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Der Anspruchsteller kann daher auf Auskunftsansprüche angewiesen sein, um die bestehende Obliegenheit, ihm günstige Umstände vorzutragen, die bei der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung zu berücksichtigen sind, erfüllen und seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Jedenfalls aber muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass auch bei der Festsetzung seines Bonus durch das Gericht diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, auf deren Berücksichtigung er einen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - BAGE 156, 38 ), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss ( LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Die Frage, wie der Bestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung getroffen hat, spielt keine Rolle für die Frage, wie diese richtigerweise zu treffen ist (vgl. LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris ).

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht ( LAG Hessen 27. Januar 2017 - 14 Sa 95/16 - Juris; LAG Hessen 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - Juris) .

  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

    Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. August 2018 - 14 Sa 88/17 - wird zurückgewiesen.
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