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   LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14   

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https://dejure.org/2015,12051
LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14 (https://dejure.org/2015,12051)
LAG Köln, Entscheidung vom 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14 (https://dejure.org/2015,12051)
LAG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 2015 - 4 TaBV 60/14 (https://dejure.org/2015,12051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Betriebsteil, räumlich weit entfernt

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betriebsteil, räumlich weit entfernt

  • IWW

    § 99, ... 102 BetrVG, § 3 BetrVG, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 256 ZPO, § 1 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 38 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsratsfähigkeit eines 11 km vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
    Betriebsratsfähigkeit eines 11 km vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 29.01.2003 - 7 TaBV 69/02

    Betriebsratswahl; Betriebsbegriff; Betriebsteile; "räumlich weit vom Hauptbetrieb

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14
    Soweit die Antragstellerin sich zudem auf die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln vom 29.01.2003 (7 TaBV 69/02 - Rn. 54) beruft, wonach es "für einen ersten Zugriff" ausreicht, dass im Gegensatz zu früher heute in Anbetracht der Verbreitung von Mobiltelefonen jederzeit telefonisch Kontakt aufgenommen werden könne, und dass das Bundesarbeitsgericht in der schon genannten Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 14.01.2004 (Rn. 25) dazu ausgeführt hat, dass moderne Kommunikationsmittel der Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Möglichkeit der Absprache von Terminen und der Übermittlung von schriftlichen Unterlagen dienen und auch dazu benutzt werden, Termine so zu legen, dass sich durch Nutzung der Mitfahrgelegenheit (beim Werkstattmeister) oder durch Bildung von Fahrgemeinschaften Reisezeiten verkürzen lassen bzw. zeitaufwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen, so widerspricht dieses erneut der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008 (a. a. O. - Rn. 29), wonach die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post oder per Telefon oder mit Hilfe moderne Kommunikationsmittel für die Beurteilung der entscheidenden Frage des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG "unerheblich" ist und dass es vielmehr auf die "jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer" ankommt.

    Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen, weil die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008 aufgestellten Obersätze und Erwägungen bei der Subsumtion einzelnen, nach Auffassung der Kammer wesentlichen Punkten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2004 (7 ABR 26/03) und erst recht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.01.2003 (7 TaBV 69/02) widersprechen, die mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt wurde.

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betriebsteil auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07).

    Im Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - hat das Bundesarbeitsgericht zu diesem Begriff Folgendes ausgeführt:.

  • BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03

    Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betriebsteil

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14
    Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass in der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 14.01.2004(7 ABR 26/03 - Rn. 23) es als ausreichend angesehen worden ist, dass ein Werksverkehr nach Ende der Schicht oder eine Mitfahrgelegenheit mit dem einmal täglich verkehrenden Werkstattmeister bestand, so ist dieses Argument nicht durchgreifend: Zum einen hat die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen, dass ein solcher "Werksverkehr" besteht oder dass einmal täglich regelmäßig eine Mitfahrgelegenheit bestünde.

    Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen, weil die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008 aufgestellten Obersätze und Erwägungen bei der Subsumtion einzelnen, nach Auffassung der Kammer wesentlichen Punkten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2004 (7 ABR 26/03) und erst recht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.01.2003 (7 TaBV 69/02) widersprechen, die mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt wurde.

  • ArbG Köln, 01.08.2014 - 19 BV 305/13

    Selbständige Betriebsratsfähigkeit eines Produktionsstandorts; Betrieb als

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2014- 19 BV 305/13 - wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2014- AZ: 19 BV 305/13 - abzuändern und festzustellen, dass der Produktionsstandort der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K , I straße, H , nicht selbständig betriebsratsfähig, sondern dem Hauptbetrieb am Standort W , B Straße , W , zuzuordnen ist.

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2015 - 4 TaBV 60/14 - wird zurückgewiesen.
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